Bundespatentgericht:
Urteil vom 3. März 2011
Aktenzeichen: 2 Ni 27/09

(BPatG: Urteil v. 03.03.2011, Az.: 2 Ni 27/09)

Tenor

I. Das Patent 44 47 944 wird für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten, auf die Stammanmeldung P 44 04 107.7 zurückgehenden und eine japanische Priorität (5-022212) vom 10. Februar 1993 beanspruchenden deutschen Patents 44 47 944 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Informationsausgabesystem". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. November 2004. Das Streitpatent umfasst 7 Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 7 direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) eingegeben wird, aufweisend: einen Prozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zu steuern; einen Speicher (9); und einen Kommunikations-Controller (8); dadurch gekennzeichnet, dass der Speicher (9) eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit (6) identifiziert, speichert; und der Kommunikations-Controller (8) die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer (1) sendet in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1), wobei der Kommunikations-Controller (8) bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) ermöglicht."

Wegen des Wortlauts der unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Stammanmeldung P 44 04 104.7 -53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:

NK2 DE 44 47 944 B4 (Streitpatent), NK3 DE 44 04 104 A1 (Offenlegungsschrift), NK4 EP 0 456 923 B1, NK4a EP 0 456 923 A1 NK5 JP 2-127688 A NK5a engl. Übersetzung der NK5 NK5b deutsche Übersetzung der NK5 NK6 JP 1-173787 U NK6a engl. Übersetzung der NK6 NK7 WO 93/06587 A1 NK7a Veröffentlichungshinweis zu NK7 (=EP 0 604 536 A1)

NK7b Registerauszug zu NK7 (EP 0 604 536 A1)

NK8 US 4 991 023 A NK8a Gesamtdarstellung der Figuren 1A-F der NK8 NK10 Eingabe der Anmelderin des Streitpatents vom 5. November 2003 während des Erteilungsverfahrens NK11 VDDP VESA Display Definition Protocol, Proposal, Draft 5.05, 24. Juli 1992 NK12 "Build an Intelligent Display (Developing Graphics Standards) (PC Graphic Watch)", Tom Ryan, 20. August 1992, Electronic Design, Penton Publishing Inc.

NK13 WO 94/02930 A1 NK13a Veröffentlichungshinweis zu NK13 (=EP 0 653 090 A1)

NK13b Registerauszug zu NK13 (=EP 0 653 090 A1)

NK14 US 4 800 376, NK15 Erklärung des Herrn Jake Richter zur Zugänglichkeit der NK11 NK15a deutsche Übersetzung der NK15 NK16 Erklärung des Herrn Tom Ryan zur Zugänglichkeit der NK11 NK16a deutsche Übersetzung der NK16 MG-C Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents Sie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei jeweils hinsichtlich der Druckschriften NK4a, NK5, NK6, NK11 und NK13 und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Druckschrift NK6 i. V. m. NK8 beruhe. Zudem seien auch die Gegenstände der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 7 weder neu noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bzgl. des nachgewiesenen Stands der Technik.

Die Klägerin stellt den Antrag, das deutsche Patent 44 47 944 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien deren Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, und zum anderen sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2 bis 7 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zur Stützung ihres Vorbringens legt sie folgende Unterlagen vor:

B1 Protokoll der VESA-Mitgliederversammlung vom 22. Februar 1991 und B1a deutsche Übersetzung des Protokolls B1.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat keinen Bestand, denn dem Streitpatent steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen.

I.

1.

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeigevorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige entsprechend steuern können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik üblicherweise dadurch erfolgen, dass der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Einstellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0007]). Im letzteren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Computer zu der Anzeigevorrichtung angelegt, und es werde keine Information in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vorrichtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streitpatent auch auf die Druckschrift US 4 800 376 (NK14) Bezug und führt aus, dass aus dieser ein Multi-Display-System mit Encodern und Decodern bekannt sei, wobei eine ID-Nummer jedem der einem der Displays zugeordneten Decoder zugeordnet sei. Dabei werde in jedem Encoder die entsprechende ID-Nummer in die gesendeten Datensequenzen eingefügt, so dass jeder Decoder die entsprechenden Daten auswählen und decodieren könne. Jedoch seien weitere Verwendungsangaben für diese ID-Nummern, insbesondere die Versendung der ID-Nummer zum Zwecke der Identifikation von Display-Einheiten und nicht von Datensequenzen in dieser Druckschrift nicht enthalten, und zudem finde zwischen dem Encoder und dem Decoder keine bidirektionale Kommunikation statt (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0009]).

2.

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit eines Informationssystems zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer ausgegeben wird, vorzusehen, wobei die Identifikation einer Anzeigeeinheit möglich ist, um unterschiedliche Dienste und/oder Funktionen vorzusehen, wodurch die Verwendbarkeit für einen Benutzer verbessert wird (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0011]). Dabei besteht gemäß Streitpatent ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben kann, ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsverbrauch zu beschränken, und ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache Wartung zu ermöglichen (vgl. Streitpatent NK2, Abs. [0013]).

3.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Patentanspruch 1, der, entsprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautet C-1: Anzeigeeinheit zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, C-1.1: das von einem extern verbundenen Computer eingegeben wird, aufweisend: C-2: einen Prozessor, der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zusteuern; C-3: einen Speicher; und C-4: einen Kommunikations-Controller; dadurch gekennzeichnet, dass C-3.1: der Speicher eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit identifiziert, speichert; und C-4.1: der Kommunikations-Controller die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer sendet C-4.1.1: in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers, C-4.2: wobei der Kommunikations-Controller bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit und dem Computer ermöglicht.

Patentanspruch 1 lehrt demnach eine Anzeigeeinheit (C-1) mit einem Prozessor (C-2), einem Speicher (C-3) und einem Kommunikationskontroller (C-4), wobei der Speicher eine die Anzeigeeinheit identifizierende Identifikationsnummer enthält, die der Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet und wobei der Kommunikations-Controller eine bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit und dem Computer ermöglicht. Dabei ist wesentlich, dass der bidirektionale Kommunikations-Controller der Anzeigeeinheit die Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet. Das Senden der Identifikationsnummer erfolgt demnach automatisch als Reaktion auf das Einschalten von Anzeigeeinheit und/oder Computer.

4. Als Fachmann ist ein berufserfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.

II.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegenstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zukommt.

Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragenen Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 -Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 -Fälschungssicheres Dokument.

2.

Dem Fachmann offenbaren die Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung 44 04 104 an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung auch eine Anzeigeeinheit sein soll, deren Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer sendet (Merkmal C-4.1.1 des erteilten Anspruchs 1).

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit identifiziert, speichert ursprünglich offenbart ist (Merkmal C-3.1 des erteilten Anspruchs 1).

3.

Die Stammanmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin bestünden, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) entweder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis gewahrt und der Leistungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert werde. Gemäß den weiteren Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen lassen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikationseinrichtung und einer Speichereinrichtung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrichtung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrichtung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Computers die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers enthält, vgl. Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 4 der Offenlegungsschrift NK3.

Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste in Sp. 3, Zn. 5 bis 22 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Demnach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevorrichtung auf Basis von Steueranweisungen des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen in Sp. 3, Zn. 23 bis 40 geht die Anmeldung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorstehend genannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Gemäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrichtung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung vergleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstimmung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrichtung nicht normal ausgegeben d. h., sie sind auf dem Bildschirm nicht zu erkennen und die Informationen eines Computerbenutzers werden nicht sorglos angezeigt (Alternative 2), vgl. Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 40 der Offenlegungsschrift NK3.

Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteil, dass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet wird, dass in der Informationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuert, dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer gesendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung kommunizieren kann, so dass eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern wird.

Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Computer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikationsnummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen. Beide Fälle unterscheiden sich folglich insbesondere in der Senderichtung der Identifikationsnummern und dem Ort des Vergleichs. Dabei korrespondiert Alternative 1 mit den ursprünglichen Ansprüchen 2, 5 und 12 und Alternative 2 mit dem ursprünglichen Anspruch 4. Nur bei Übereinstimmen zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbestimmten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprüche 2 und 12 der Anmeldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informationsausgeabevorrichtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informationsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).

Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche nicht das Merkmal C-4.1.1 des erteilten Anspruchs 1, wonach der Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer sendet.

Die Ausführungsbeispiele zeigen dieses Merkmal ebenfalls nicht.

4. Die in den Figuren 1 bis 4 gezeigten und in Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 8, Zeile 16 der Stammanmeldung erläuterten ersten beiden Ausführungsbeispiele betreffen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Informationsausgabevorrichtung umfassend einen Computer (1) und eine Anzeigevorrichtung (6), die jeweils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikationssteuereinrichtungen (5, 9) miteinander kommunizieren. Dabei kann im Betrieb eine Steueranweisung für die Anzeigevorrichtung von einem Computernutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet über die Kommunikationssteuereinrichtung (5) und die Anzeigesteuereinrichtung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrichtung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung

(10) sowie die Viedeoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -position, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwischen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. während der Herstellung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzeigevorrichtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeigevorrichtung schreiben zu können, vgl. Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 5, Zeile 59.

Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausführungsbeispiel explizit auf einen "anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung voreingestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Daten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden" / vgl. Sp. 5, Zeilen 59 bis 67. Demnach betrifft das erste Ausführungsbeispiel ab Spalte 5, Zeile 59 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass der Computer die ID-Nummer sendet und der Mikrocomputer in der Anzeigevorrichtung nachprüft, ob die ID-Nummer mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt. Diese Kontrolle wird anhand Fig. 3 folgendermaßen beschrieben: " Wie in der Zeichnung gezeigt, wird, wenn der Computer 1 und die Anzeigevorrichtung 6 in Schritt 1 eingeschaltet werden, jede Vorrichtung in Schritt 2 initialisiert. Konkret lesen die CPU 2 und der Mikrocomputer 7 die Startsystem-Software und bringen die periphere Schaltung, die mit der CPU verbunden werden soll, in den aktiven Zustand, so daß die nächste Operation durchgeführt werden kann. Dann wartet bei Schritt 3 der Mikrocomputer 7 in der Anzeigevorrichtung 6 auf das Senden der Identifikationsnummern, die dem Computer 1 zugeordnet ist, d. h., die sogenannte ID-Nummer von dem Computer 1. Als nächstes empfängt bei Schritt 4 der Mikrocomputer 7 die ID-Nummer, die von dem Computer 1 gesandt worden ist, und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der registrierten ID-Nummern registriert ist, die in dem Speicher 9 in der Anzeigevorrichtung 6 gespeichert ist. Wenn sie registriert ist, wird bei Schritt 5 dem Computer 1 erlaubt, die Anzeigevorrichtung 6 durch externe Steueranweisungen zu steuern, so daß die Benutzersteuerung der Anzeigegröße, -position, helligkeit und des Kontrastes durch Steueranweisungen, die von dem Computer 1 hiernach gesandt werden, durchgeführt werden kann. Auf der anderen Seite, wenn die empfangene ID-Nummer in dem Speicher 9 nicht registriert ist, wird in Schritt 6 der Anzeigevorrichtung 6 nicht erlaubt, durch externe Steueranweisungen danach gesteuert zu werden. Daher, auch wenn irgendeine Steueranweisung von dem Computer 1 gesandt wird, wird die Anzeigevorrichtung 6 sie nicht akzeptieren. Oder, es kann bei Schritt 5 dem Computer 1 erlaubt sein, alle Einstellungen durchzuführen, die durch die Anzeigevorrichtung 6 durchgeführt werden können, d. h. die gleiche Steuerung, wie die zum Einstellen bei der Herstellung und bei Schritt 6, oder ein Teil der Steuerung der Anzeigevorrichtung 6, wie zum Beispiel eine Anzeigesteuerung kann erlaubt sein. Dadurch kann eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung 6 verhindert werden." (Anmeldungsoffenlegungsschrift NK3, Sp. 6, Z. 5 bis Z 44).

Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass nach dem Einschalten des Computers und der Anzeigevorrichtung (Schritt 1) beide Vorrichtungen initialisiert werden (Schritt 2) und dann die Anzeigevorrichtung auf das Zusenden der dem Computer zugeordneten ID-Nummer wartet (Schritt 3). Diese ID-Nummer wird mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevorrichtung gespeichert ist, verglichen (Schritt 4), und nur bei Übereinstimmung darf der Computer die Anzeigevorrichtung steuern (Schritt 5). Dieser Fundstelle ist folglich lediglich zu entnehmen, dass nach Einschalten von Comuter und Anzeige die Anzeige auf das Senden der ID-Nummer wartet. Einen Automatismus zwischen Einschalten und Senden der ID-Nummer dergestalt, dass eine ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeige und/oder des Computers gesendet wird, offenbart Fig. 3 samt zugehöriger Beschreibung nicht.

Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird in Spalte 6, Zeilen 45 bis 66 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: "Das obige ist ein Beispiel dafür, daß eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, daß der umgekehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so daß der Computer 1 identifiziert, daß die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Nummer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevorrichtung 6 durch eine vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der Computer 1, daß er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Computer 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegröße abhängig von der Anwendungssoftware."

Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart demnach, dass zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete ID-Nummer mit der registrierten ID-Nummer in seinem Speicher vergleicht und bei Übereinstimmung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstimmung die Anzeigevorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehenden Fall wartet nicht die Anzeige auf die vom Computer gesendete ID-Nummer, sondern der Computer wartet auf die von der Anzeige gesendete ID-Nummer und vergleicht sie mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer. Demnach ist auch dem umgekehrten Fall kein Automatismus zwischen Einschalten und Senden der ID-Nummer dahingehend zu entnehmen, dass die Anzeige eine ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeige und/oder des Computers sendet, sondern lediglich das Warten auf das Senden der ID-Nummer. Denn ursprünglich offenbart wird in beiden Fällen des ersten Ausführungsbeispiels lediglich, dass nach dem Einschalten und dem Initialisieren von Computer und Anzeige entweder die Anzeige auf die vom Computer gesendete ID-Nummer (vgl. Fig. 3) oder der Computer auf die von der Anzeige gesendete ID-Nummer wartet (umgekehrter Fall).

Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung in Spalte 7, Zeile 10 bis Spalte 8, Zeile 16 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich dadurch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass keine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung und ein damit verbundenes fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherdaten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose Anzeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungsbeispiel vom Computer eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Wahrung der Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisation der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevorrichtung angezeigt.

Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung lediglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbeispiel in Spalte 8, Zeilen 10 bis 16: "Durch Verwenden der zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert wird, nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeigevorrichtung 6A angezeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird." Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die "zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert" bezieht.

Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt in Spalte 8, Zeile 17 bis Spalte 9, Zeile 11 ein Informationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vorhergehenden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Anzeigevorrichtungen steuert. Um die Anzeigen steuern zu können, hat jede Anzeigevorrichtung eine registrierte ID-Nummer, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrichtung gesendet wird. Ein Automatismus zwischen dem Einschalten von Computer und/oder Anzeige und dem Senden einer Identifikationsnummer wird nicht erwähnt.

Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kommunikation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber keinen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Computer und Anzeigevorrichtung.

5.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine individuelle und einzigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeeinheits-ID gespeichert sei und dass diese in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet werde. Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeeinheit durch den in Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 9 der Offenlegungsschrift beschriebenen umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit einer entsprechend angepasst zu verstehenden Figur 3 und der Beschreibungseinleitung in Spalte 3, Zeilen 23 bis 32. So offenbare das erste Ausführungsbeispiel in Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 6, Zeile 44 der Offenlegungsschrift zusammen mit der Figur 3 das Verhindern einer sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzeigeparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzeigevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei. Die ID-Nummer sei in diesem Fall eine Computer-ID. Im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels stünde hingegen im Vordergrund, dass der Computer verschiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Nummer habe daher im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet werde und daher zwangsläufig im Speicher der Anzeigeeinheit enthalten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer, mit der im Computer gespeicherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer die Anzeigeeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass aufgrund des Wortes "kann" in Zeile 59 und des Hinweises auf eine "spezifische Anzeigevorrichtung" in Zeile 62 der Spalte 6, zum Ausdruck komme, dass der Computer bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifische Anzeigevorrichtung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steuern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab Spalte 7, Zeile 10 bis Spalte 8, Zeile 16 der Offenlegungsschrift mit dem Verhindern einer sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann korrekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebene ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zweite Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die "zuvor genannten Verfahren" in Spalte 8, Zeile 10 beziehe sich ausschließlich auf das horizontale und vertikale Synchronisieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz in Spalte 8, Zeilen 1 bis 9. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Nummer bezeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeeinheits-ID (umgekehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausführungsbeispiel) zu. Diese Auslegung werde durch den dritten Absatz in Spalte 3 der Offenlegungsschrift gestützt, wonach in dem Computer eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung in Antwort auf das Einschalten an den Computer gesendete Identifikationsnummer ebenfalls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informationsausgabevorrichtung stammen könne.

6.

Diese Argumentation verkennt jedoch, dass weder dem ersten Ausführungsbeispiel noch den übrigen Teilen der Stammanmeldung das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten einer Anzeigeeinheit und eines Computers zu entnehmen ist.

Denn das erste Ausführungsbeispiel offenbart nur das Warten der Anzeigeeinheit bzw. des Computers (umgekehrter Fall) auf den Empfang der ID-Nummer, nachdem der Computer und die Anzeigeeinheit eingeschaltet und initialisiert worden sind, nicht jedoch das automatisierte Senden der ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers. Dem ersten Ausführungsbeispiel ist auch nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass dieses Warten auf das Senden der ID-Nummer einem automatisierten Senden gemäß dem erteilten Anspruch 1 entspricht. So besteht das Prinzip des ersten Ausführungsbeispiels darin, durch das Senden und Vergleichen der ID-Nummer ein Löschen oder fehlerhaftes Überschreiben der in dem Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Daten zu verhindern (vgl. Sp. 5, Z. 58 bis Sp. 6, Z. 3), wobei die entsprechenden Steueranweisungen von dem Benutzer des Computers über eine Tastatur eingegeben werden können (vgl. Sp. 4, Z. 68 bis Sp. 5, Z. 8) und wobei nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern externe Steueranweisungen akzeptiert werden und die Benutzersteuerung von Anzeigegröße, -position und -helligkeit erfolgen kann (vgl. Sp. 6, Z. 23 bis 29). Dementsprechend soll durch diesen Abgleich verhindert werden, dass der Benutzer die Anzeigevorrichtung sorglos steuert (vgl. Sp. 6, Zn. 43 u. 44).

Zwar ist zweifelsohne eine Kausalität und zeitliche Abfolge der in Fig. 3 der Stammanmeldung gezeigten Schritte des Einschaltens, Initialisierens, Wartens und Vergleichens gegeben. Dies ist jedoch entgegen den Ausführungen der Beklagten kein Beleg für ein automatisiertes Senden der ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten, sondern lediglich eine Offenbarung dafür, dass nach dem Einschalten und Initialisieren die Anzeigeeinheit bzw. der Computer auf den Empfang der ID-Nummer wartet. Das Warten auf ein Ereignis ist jedoch grundsätzlich verschieden von einem Ereignis, das in Antwort auf ein vorhergehendes Ereignis und damit automatisiert stattfindet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das zweite Ausführungsbeispiel hinzuweisen, in dem unter Bezugnahme auf die zuvor genannten Verfahren die ID-Nummer als eine über die Tastatur einzugebende Identifikationsnummer beschrieben wird (vgl. Sp. 8, Zn. 10 bis 16). In diesem Fall würde Schritt 3 der Figur 3 (Warten auf Empfang der ID-Nummer) insbesondere dem Warten auf den Empfang der vom Benutzer einzugebenden ID-Nummer entsprechen, was im Widerspruch zu einem automatisiertes Senden der ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers steht.

Die Ausführungen der Beklagten beruhen somit nicht darauf, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, sondern auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann allenfalls aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen könnte.

Da die Anmeldungsunterlagen folglich an keiner Stelle das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers offenbaren (Merkmal C-4.1.1: des erteilten Anspruchs 1), geht die im erteilten Anspruch 1 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

7.

Die direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 7 gehen folglich ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

8.

Da Patentanspruch 1 des Hilfsantrags identisch mit dem erteilten Patentanspruch 1 ist, gilt für ihn in gleicher Weise, dass er über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht.

9.

Somit hat das Streitpatent in der erteilten wie auch in der hilfsweise verteidigten Fassung keinen Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Sredl Lokys Merzbach Brandt Dr. Friedrichprö






BPatG:
Urteil v. 03.03.2011
Az: 2 Ni 27/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/600242851faa/BPatG_Urteil_vom_3-Maerz-2011_Az_2-Ni-27-09


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