Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Oktober 2001
Aktenzeichen: 21 U 44/01

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.10.2001, Az.: 21 U 44/01)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts D... vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen dürfen durch Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagten sind in einer Sozietät verbundene Anwälte. Sie werden von den Klägern wegen eines Beratungs- und Prozessführungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.1993 von der P... Bauträgergesellschaft mbH (im folgenden: P...) eine Eigentumswohnung im Hause S...straße ... in D.... Infolge eines Baumangels kam es Ende 1993/ Anfang 1994 zu Wassereinbrüchen in der Wohnung der Kläger, wodurch u.a. Mobiliar und andere Einrichtungsgegenstände beschädigt wurden. Die Kläger begaben sich daraufhin in die anwaltliche Beratung des Beklagten zu 1). Dieser setzte der P... im Namen der Kläger zunächst erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung und erhob dann Klage auf Minderung des Kaufpreises zum Landgericht D... (Az.: 8 O 302/94). Mit Schriftsatz vom 23.02.1995 nahm der Beklagte zu 1) im Rahmen des o.g. Rechtsstreits von dem Minderungsbegehren Abstand, erklärte statt dessen für die Kläger die Wandlung des Bauträgervertrages und verlangte die Erstattung des Vertragspreises. Durch Urteil vom 11.01.1996 gab das Landgericht Duisburg der Wandlungsklage statt und verurteilte die P... zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung. Die hiergegen gerichtete Berufung nahm die P... am 22.04.1996 (SS. v. 18.04.1996, Bl. 238f. BeiA) zurück. Die titulierten Leistungspflichten waren mit der Räumung der Wohnung durch die Kläger im September/Oktober 1996 erfüllt.

Mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom 22.08.1996 (Bl. 31ff. GA) verlangten die Kläger sodann von der P... weitergehenden Schadensersatz für die Folgen der Wassereinbrüche. Im anwaltlichen Antwortschreiben vom 08.11.1996 (Bl. 36ff. GA) vertrat die P... die Auffassung, dass die Kläger nach der Vollziehung der Wandlung mit eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen seien; gleichzeitig unterbreitete sie den Vorschlag, wechselseitig auf eventuelle weitere Forderungen zu verzichten. Darauf gingen die Kläger nicht ein. Statt dessen erhoben sie auf Rat des Beklagten zu 1) unter dem 20.01.1997 vor dem Landgericht Duisburg Klage gegen die P... (Az.: 1 O 37/97), mit der sie Schadensersatz in Höhe von 119.258,76 DM nebst Zinsen beanspruchten. Das Landgericht gab der im übrigen für unbegründet erachteten Klage in Höhe von 36.246,71 DM statt. Auf die Berufung der P... wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 11.05.2000 (Az.: 12 U 230/99) die Klage insgesamt mit der Begründung ab, dass die Kläger mit der Geltendmachung unmittelbarer Mangelfolgeschäden nach der Vollziehung der Wandlung ausgeschlossen seien.

Die Kläger haben gemeint, vom Beklagten zu 1) falsch beraten worden zu sein und die Ansicht vertreten, dass der Beklagte zu 1) im Ausgangsprozess nicht die Wandlung des Kaufvertrages hätte erklären dürfen. Vielmehr hätte er ihnen zwecks Erhaltung weitergehender Schadensersatzforderungen zur Geltendmachung des sogenannten "großen Schadensersatzes" raten müssen und jedenfalls nicht die nachfolgende Schadensersatzklage erheben dürfen. Die Kläger haben vorgetragen, ihnen sei bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ein mangelbedingter Schaden von 119.320,12 DM entstanden, für den die Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der anwaltlichen Pflichten des Beklagten zu 1) einzustehen hätten. Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, ihnen die im Verfahren 1 O 37/97 LG Duisburg/ 12 U 230/99 OLG Düsseldorf angefallenen, der Höhe nach unstreitigen Kosten von 30.384,42 DM zu erstatten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 143.939,75 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz, höchstens 8,42 %, seit dem 03.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, dass dem Beklagten zu 1) keine Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten vorzuwerfen sei und sich im übrigen darauf berufen, dass etwaige Regressansprüche verjährt seien.

Das Landgericht hat durch Grundurteil vom 24.01.2001 entschieden und die Klageforderung dem Grunde nach mit der Maßgabe für gerechtfertigt gehalten, dass den Klägern die Schadensersatzforderung nicht als Gesamtgläubigern, sondern als Mitgläubigern zustehe. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) anwaltliche Beratungs- und Prozessführungspflichten verletzt habe, indem er in Kenntnis offenstehender Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die P... die Wandlung des Bauträgervertrages erklärt habe. Auf die Verjährung der sich hieraus dem Grunde nach ergebenden Regressansprüche könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, weil der Beklagte zu 1) nicht rechtzeitig auf solche Regressansprüche und deren drohende Verjährung hingewiesen habe. Es bestehe ein sekundärer Ersatzanspruch der Kläger, der noch nicht verjährt sei.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstreben. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und halten insbesondere daran fest, dass ihnen keine Beratungsfehler zur Last zu legen, eventuelle Regressansprüche der Kläger jedenfalls verjährt seien.

Sie beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des Landgerichts für richtig und wiederholen und vertiefen ebenfalls ihr Tatsachenvorbringen erster Instanz.

Die Akten 8 O 304/94 LG Duisburg und 1 = 37/99 LG Duisburg / 12 U 230/99 OLG Düsseldorf sind beigezogen worden. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagten den Klägern aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Hinweispflichten (pVV) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften.

a)

Der Beratungsfehlers des seinerzeit mandatführenden Beklagten zu 1) besteht darin, dass er im Verfahren 8 O 304/94 LG Duisburg wegen des dort zu klärenden Baumangels mit Schriftsatz vom 23.02.1995 (Bl. 86ff. BeiA) die Wandlung des Bauträgervertrages zwischen den jetzigen Klägern und der Bauträgergesellschaft P... erklärt hat, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Kläger mit Vollzug der Wandlung sämtlicher weitergehenden Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher für entfernte Mangelfolgeschäden (pVV) verlustig gehen würden. Dass solche Schadensersatzforderungen im Raume standen, war dem Beklagten zu 1) schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsprozesses bewusst, wie sich aus seinem Schreiben an die Kläger vom 20.02.1996 (dort S. 2, Anlage K 16 zur Klageschrift, Bl. 28 GA) unzweifelhaft ergibt.

Wenn dort ausdrücklich angeregt wird, nun weiteren Schadensersatz geltend machen zu können, so ist das mit der im Berufungsverfahren aufgegriffenen erstinstanzlichen Behauptung, die Kläger hätten nach entsprechender Erörterung der Problematik und Hinweis auf die Gefährdung möglicher Schadensersatzforderungen die Weisung erteilt, zu wandeln (S. 6 der BB, Bl. 199 GA, und S. 5 des SS. v. 06.12.2000, Bl. 143 GA), nur schwer in Einklang zu bringen. Ob die Kläger nach entsprechender Beratung eine solche Weisung tatsächlich erteilt haben, kann allerdings im Ergebnis ohnehin dahinstehen. Sollte eine Belehrung wie behauptet stattgefunden haben, so war sie jedenfalls vorwerfbar ungenügend und deshalb ursächlich für die den Klägern nachteiligen Folgen der Wandelung. Denn die der angeblichen Weisung zugrunde liegende und von den Beklagten auch im Berufungsverfahren aufgegriffene Ansicht (S. 5f. der BB, Bl. 198f. GA), dem - unterstellt vordringlichen - Interesse der Kläger an der Rückgabe der Eigentumswohnung habe nur durch die Wandlung des Bauträgervertrages unter Preisgabe etwaiger Schadensersatzansprüche Rechnung getragen werden können, ist unzutreffend. Hätten die Kläger den sog. "großen Schadensersatz" gewählt, so hätten sie den gezahlten Kaufpreis unter Wahrung weitergehender Schadensersatzforderungen Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung zurückerhalten (vgl. hierzu: Kniffka/Koeble, Kniffka, Kompendium des Baurechts, 6. Teil, Rdn. 278); hinsichtlich der Rücknahme der Wohnung hätten sie die Bauträgergesellschaft in Annahmeverzug (§§ 293ff. BGB) setzen und so etwaigen finanziellen Mehrbelastungen bis zur faktischen Rückabwicklung des - bis dahin allerdings fortbestehenden - Vertrages vorbeugen können. In der Sache hätten sich also insoweit keine Unterschiede zu den Rechtsfolgen der Wandlung ergeben. Dass der Schadensersatzanspruch auf Geldersatz gerichtet gewesen wäre, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Kläger die Wohnung hätten zurückgeben können/müssen und ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im übrigen war auch der Anspruch der Kläger aus der Wandlung auf Geld, nämlich auf die Rückzahlung des Kaufpreises, gerichtet - §§ 346 S. 1, 634 Abs. 1 S. 3, Abs. 4, 465, 467 BGB.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der Beklagte zu 1) entweder die Rechtsfolgen der Wandlung oder aber die des "großen Schadensersatzes" nicht überblickt und deshalb die Kläger in jedem Fall fehlerhaft beraten hat. Für die Folgen dieser unzureichenden Wahrnehmung anwaltlicher Pflichten haften die Beklagten als Mitglieder einer gemeinsamen Anwaltssozietät dem Grunde nach gesamtschuldnerisch.

b)

Der Verjährungseinwand der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Zwar ist der Regressanspruch der Kläger gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist begann mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Vollziehung der Wandlung (§§ 634 Abs. 1 S.3, Abs. 4, 465 BGB) und dem (erst) damit einhergehenden endgültigen Verlust weitergehender Schadensersatzansprüche (vgl.: Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., § 463, Rdn. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt war mithin der Eintritt der Rechtskraft des die Einverständniserklärung (§ 465 BGB) der P... ersetzenden Wandlungsurteils im Ausgangsverfahren 8 O 304/94 LG Düsseldorf durch Rücknahme der dortigen Berufung am 22.04.1996 (SS. v. 18.04.1996, Bl. 238f. BeiA). Die dreijährige Verjährungsfrist lief am 22.04.1999, also lange vor Erhebung der vorliegenden Klage (31.08.2000), ab.

c)

Die Beklagten sind jedoch gehindert, die Verjährungseinrede erfolgreich zu erheben.

Hat der Anwalt einen Beratungsfehler begangen, so ist er angesichts der für ihn günstigen Verjährungsregel des § 51 b BRAO zum Ausgleich und zum Schutz des Mandanten gehalten, seinem Auftraggeber Regressmöglichkeiten rechtzeitig durch entsprechende Hinweise - auch auf die drohende Verjährung solcher Regressansprüche - aufzuzeigen. Ein Verstoß dagegen führt zu dem sogenannten Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs (= Primäranspruchs) nicht eingetreten (BGH NJW 1985, 2250ff., 2252, m.w.N.). Der Anwalt kann sich dann im Regressprozess nicht mit Erfolg auf die Verjährung des Primäranspruches berufen (Feuerich/Braun; BRAO, 5. Aufl., § 51 b, Rdn. 32).

Die Beklagten trifft im Streitfall eine solche Sekundärpflichtverletzung. Denn spätestens nachdem der damalige Anwalt der P... mit Schriftsatz vom 08.11.1996 (Anlage K 24 - K 29, Bl. 36ff. GA) die zuvor angemeldeten Schadensersatzforderungen der Kläger mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Ausschlusswirkung der Wandlung zurückgewiesen hatte, hätte der Beklagte zu 1) sein vorheriges Beratungsverhalten überprüfen und zu der Erkenntnis gelangen müssen, durch eigenes Anwaltsverschulden den Verlust zumindest eines Teils der Schadensersatzansprüche der Kläger verursacht zu haben. Das hätte nach obigen Grundsätzen einen ausdrücklichen Hinweis an die Kläger auf mögliche Regressansprüche gegen die Beklagten nach sich ziehen müssen; ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Darin liegt eine neue, eigenständige Pflichtverletzung, die auch zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Primäranspruch noch durchgesetzt werden konnte, insbesondere noch nicht verjährt war (vgl.: BGH, a.a.O.). Diese weitere Pflichtverletzung war ursächlich für den Eintritt der Verjährung des Regressanspruchs. Dass die Kläger innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruchs anderweitig eine ausreichende rechtliche Belehrung über etwaige Regressmöglichkeiten erhalten haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob das Ausgangsmandat im Zeitpunkt der (Sekundär-) Pflichtverletzung beendet war, wogegen allerdings der Umstand spricht, dass die Beklagten eigenem Sachvortrag zufolge mindestens bis zum 23.11.1996 mit der Vollstreckung des zuvor erstrittenen Wandlungstitels befasst waren (S. 3 des SS. v. 06.12.2000, Bl. 141 GA). Jedenfalls war Ihnen in gleicher Angelegenheit ein neues Mandat zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzforderungen erteilt, wie sich aus dem anspruchsanmeldenden Anwaltsschreiben vom 22.08.1996 (Anlage K 19ff. Bl. 31ff. GA) ergibt. Auch im Rahmen dieses Mandats bestand für die Beklagten aus den soeben aufgezeigten Gründen die Rechtspflicht, die Kläger auf den zu diesem Zeitpunkt noch unverjährten Primäranspruch hinzuweisen (Feuerich/Braun, a.a.O., Rdn. 30, m.w.N.), sofern man nicht sogar insgesamt von einem einheitlichen Mandat ausgehen muss.

Der Sekundäranspruch der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt.

Es gilt auch insoweit die 3-jährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO. Sie beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des (Sekundär-) Anspruchs, also mit dem Eintritt der Primärverjährung (BGH, NJW 1985, 2250ff. 2253; Feuerich/Braun, a.a.O., Rdn. 35). Maßgeblicher Zeitpunkt war hier demnach der 22.04.1999 (s.o. zu b)). Die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen (§§ 209 Abs. 1, 217 BGB).

Auch aus der Hilfsregelung des § 51 b BRAO, wonach die Verjährung des Sekundäranspruchs spätestens 3 Jahre nach der Beendigung des Auftrages (Mandats) eintritt, folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Zwar wird man mit den Beklagten davon ausgehen können, dass der die Wandlungsklage betreffende Ausgangsauftrag spätestens mit Abschluss der Vollstreckung am 23.11.1996 beendet und die danach berechnete Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen war. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wie oben dargelegt hätten die Beklagten die Kläger (auch) im Rahmen des neu übernommenen Mandats zur Geltendmachung weitergehenden Schadensersatzes auf etwaige Regressansprüche und deren Verjährung hinweisen müssen. Weil es sich bei der in der Versäumung eines solchen Hinweises liegenden Sekundärpflichtverletzung aus obigen Gründen indes um eine neue, eigenständige Pflichtwidrigkeit handelt, richtet sich auch ihre Verjährung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach der Beendigung des Ausgangsmandats. Maßgebend ist allenfalls der Zeitpunkt der Beendigung des neuen Auftrages, und das auch nur dann, wenn das Mandat bereits vor dem Eintritt der Primärverjährung (22.04.1999) beendet war (BGH, a.a.O.). Das war vorliegend nicht der Fall; das erstinstanzliche Urteil in dem von dem Beklagten zu 1) für die Kläger geführten Schadensersatzprozess 1 O 37/97 LG D... ist am 27.07.1999 ergangen (Bl. 267ff. BeiA).

Nach alledem haften die Beklagten den Klägern dem Grunde nach auf Schadensersatz.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 143.939,75 DM






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 23.10.2001
Az: 21 U 44/01


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