Landgericht Göttingen:
Beschluss vom 11. März 2005
Aktenzeichen: 5 T 231/03

(LG Göttingen: Beschluss v. 11.03.2005, Az.: 5 T 231/03)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 25.08.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden vom 07.08.2003 (Az.: 5 M 647/03) aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung in Höhe von 400,78 EUR zzgl. Zinsen nicht mit der Begründung zu verweigern, es handele sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung oder die Gebühr sei nicht entstanden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 400,78 EUR.

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 29.04.2002 - Az.: 02-7155491-0-8 - über eine Hauptforderung von 2.097,64 EUR zzgl. Nebenforderung und Zinsen. Gläubigerin und Schuldner schlossen am 29.01.2003 eine Teilzahlungsvereinbarung, wonach dem Schuldner seitens der Gläubigerin gestattet wurde, die Gesamtschuld in monatlichen Raten à 50,00 EUR ab dem 01.03.2003 zu begleichen. Dafür erklärte sich der Schuldner bereit, auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich Schuldgrund und -höhe zu verzichten und erklärte sich zur Übernahme der Kosten dieser Teilzahlungsvereinbarung bereit. Am 10.07.2003 beauftragte die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher ... mit der Verhaftung des Schuldners zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und fügte diesem Auftrag ein Forderungskonto bei, in dem eine Gebühr €Teilzahlungsvergleich vom 29.01.2003€ in Höhe von 400,78 EUR enthalten war. Der Obergerichtsvollzieher hat die Position €Teilzahlungsvergleich€ abgesetzt und um Übersendung einer berichtigten Forderungsaufstellung gebeten. Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2003 Erinnerung gegen die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers, die Gebühren für den Teilzahlungsvergleich vom 29.01.2003 abzusetzen, eingelegt. Der Obergerichtsvollzieher hat dieser Erinnerung nicht abgeholfen. Das Amtsgericht Göttingen hat die Erinnerung in dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin entstehe für den Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Es fehle hierfür an einem die Vergleichsgebühr auslösenden gegenseitigen Nachgeben. Soweit der Schuldner in dem als Teilzahlungsvergleich überschriebenen Schriftstück vom 29.01.2003 den Verzicht auf Einwendungen jeglicher Art erklärt habe, könne darin ein echtes Nachgaben nicht erblickt werden, da keine Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Einwendungen ersichtlich gewesen seien. Insoweit hätten keine Zweifel bestanden, die im Wege eines Vergleichs hätten ausgeräumt werden können und ein Nachgeben seitens des Schuldners bedeutet hätten. Ebenso könne der Umstand, dass der Schuldner die Abtretung des pfändbaren Teils seines Lohnes erklärt habe, nicht als Nachgeben gewertet werden. Im Übrigen seien etwaige Vergleichsgebühren ohnehin nicht als erstattbare Vollstreckungskosten i. S. d. § 788 ZPO anzusehen.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.08.2003, bei Gericht eingegangen am 29.08.2003. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichts liege im Abschluss der gegenständlichen Teilzahlungsvereinbarung ein die Vergleichsgebühr auslösendes gegenseitiges Nachgeben vor. Bei den ausgelösten Vergleichsgebühren handele es sich auch um notwendige Vollstreckungskosten i. S. d. § 788 ZPO. Dies zeige bereits ein Vergleich mit der Regelung des § 91 ZPO. Auch dort würden entstandene Vergleichsgebühren als notwendige Kosten des Rechtsstreits anerkannt. Dies müsse gleichfalls für § 788 ZPO in Bezug auf die Zwangsvollstreckung gelten.

II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung (Beschluss in dieser Sache vom 13.04.2004 und 5 T 151/03) auch begründet. Das Amtsgericht ist zu Unrecht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Kosten für die Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 400,78 EUR nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO zu bewerten sind.

1. Zunächst handelt es sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilzahlungsvereinbarung um einen Vergleich im gebührenrechtlichen Sinne.

Als Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gilt gemäß § 779 II BGB auch die Unsicherheit bezüglich der Verwirklichung eines Anspruchs. Ein Vergleichsschluss ist daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung möglich, auch wenn durch den Titel die Ungewissheit über das Rechtsverhältnis beseitigt worden ist (vgl. BGH, MDR 1992, 137).

Es liegt auch ein beiderseitiges Nachgeben vor. Auf Seiten der Gläubigerin besteht das erforderliche Nachgeben darin, dass sie auf die sofortige Zahlung der gesamten Summe verzichtet und sich mit einer Ratenzahlungsvereinbarung zufrieden gibt. Der Schuldner hat nachgegeben, indem er zur Absicherung der Gesamtforderung den pfändbaren Teil seiner Lohn- und Gehaltsansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber an die Gläubigerin abgetreten und ihr einen Rangvorteil gegenüber späteren Pfändungen verschafft hat.

2. Die Frage, ob die durch den Abschluss eines Vergleichs im Rahmen der Zwangsvollstreckung dem Gläubiger entstandenen Rechtsanwaltsgebühren dem Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO zur Last fallen und gegen ihn festsetzbar sind, ist streitig.

Einer Auffassung zufolge sind als Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO nicht nur die Kosten für eine vom Vollstreckungsorgan tatsächlich durchgeführte Zwangsvollstreckung zu verstehen, sondern auch die Kosten von Maßnahmen, welche die weitere Vollstreckung entbehrlich machen. Dieser Auffassung zufolge fallen auch Kosten eines im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgeschlossenen Vergleiches unter die Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO (so z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Dezember 1993, Az. 10 W 155/93, OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, Seite 408; Münchner Kommentar zur ZPO, § 788 Rdnr. 15 m. w. N., OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 1994, Az. 8 W 429/92, Schmidt, Jur.Büro 2004, 118ff.). Diese Auffassung stützt sich insbesondere auf prozessökonomische Erwägungen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.). Die Einbeziehung der Kosten für einen Ratenzahlungsvergleich in das Festsetzungsverfahren vermeide einen weiteren Rechtsstreit.

Nach anderer Auffassung sollen die Kosten eines im Vollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs nur insoweit nach § 788 Abs. 1 ZPO beitreib- oder festsetzbar sein, als sie vom Schuldner ausdrücklich übernommen worden sind (OLG Köln, JurBüro 2004, 497). Fehle eine solche Abrede, so seien die Kosten gemäß § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1993, MDR 1994, Seite 1052).

Die dritte Ansicht lehnt es generell ab, die Kosten für Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, also insbesondere Kosten eine Ratenzahlungsvergleichs im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Kosten der Zwangsvollstreckung i.S. des § 788 ZPO anzusehen (so z.B. LG Münster, Beschluss vom 05.12.1994, DGVZ 1995, S. 168, LG Coburg, DGVZ 1996, 158; OLG Frankfurt, MDR 1973, 860; OLG Köln, Jur Büro 1979, 1642).

In Abweichung von ihrer früheren Ansicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.10.2003 5 T 151/03) geht die Kammer nach erneuter Überprüfung nunmehr davon aus, dass jedenfalls dann, wenn der Schuldner die Vergleichskosten, wie hier vereinbart, ausdrücklich übernommen hat, diese Kosten nach § 788 Abs.1 ZPO festsetzbar und beitreibbar sind.

Auch diese Ansicht lässt sich zwar mit dem Wortsinn des § 788 ZPO, der nur solche Kosten umfasst, die unmittelbar zur Einleitung oder Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, schwerlich vereinbaren (so auch LG Münster, Beschluss vom 05.12.1994, DGVZ 1995, S. 168). Zudem lassen sich gegen die weite Auslegung des § 788 ZPO auch Wertungsgesichtspunkte anführen. Denn ein Vergleich setzt ein gegenseitiges Nachgeben voraus. Wenn aber die Vereinbarung auf einem gegenseitigen Nachgeben beruht, erscheint die Kostenfolge des § 788 ZPO - eine Kostentragungspflicht des Schuldners - wenig sachgerecht. Sie entspricht auch nicht der gesetzgeberischen Wertung. Denn nach § 98 ZPO sind Vergleichskosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Die Auffassung, welche die Anwendung des § 788 ZPO davon abhängig machen will, ob die Parteien sich in dem Vergleich ausdrücklich auf eine Kostentragung des Schuldners geeinigt haben, vermeidet jedoch diesen Wertungswiderspruch (so Landgericht Hamburg, NJW-RR 1998, 1152; Landgericht Köln, JurBüro 2004, 497; Amtsgericht Bayreuth, JurBüro 2000, 600 f., Zöller-Stöber, 25. Auflage, ZPO § 788 Rn. 7) und rechtfertigt sich aus praktischen und prozessökonomischen Gründe. Wollte man die Kosten, die durch die Vereinbarung eines Ratenvergleiches entstanden sind, nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO ansehen, obwohl der Schuldner sie ausdrücklich übernommen hat, wäre der Gläubiger zur Geltendmachung jener Kosten in einem gesonderten Verfahren gezwungen. Eine solche Handhabung aber liegt weder im Interesse des Gläubigers noch dem des Schuldners. Ein gesondertes Verfahren zur Geltendmachung der an sich unstreitig geschuldeten, weil vereinbarten Vergleichskosten würde zum einen weitere vermeidbare Kosten verursachen. Zum anderen erscheint es zweifelhaft, ob sich der Gläubiger auf einen Teilzahlungsvergleich einlassen wird, wenn er die dafür angefallenen Kosten für den Fall, dass der Schuldner sie schuldig bleibt, in einem gesonderten Verfahren mit weiterem Aufwand geltend machen müsste.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 Ziffer 1 BRAGO.






LG Göttingen:
Beschluss v. 11.03.2005
Az: 5 T 231/03


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