Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 312/02

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2002, Az.: 32 W (pat) 312/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als mit ihm der angemeldeten Marke der Schutz fürelektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Erstellung von Computer-Softwareversagt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Communitynetfür ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 teilweise zurückgewiesen und der Marke den Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen versagt:

elektrische und elektronische Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten; Durchführung von Versteigerungen und Auktionen im Internet; Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltung von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Computer-Netzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten; Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Daten-Netzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informationen; Erstellung von Computer-Software; Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Suchen und Auffinden von Informationen in einem Daten-Netzwerk, insbesondere im Internet; Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften.

Zur Begründung heißt es, das angemeldete Zeichen sei für die versagten Waren und Dienstleistungen lediglich ein Hinweis auf ein Gemeinschaftsnetz, für das Geräte geeignet sein bzw. in dem die versagten Dienstleistungen stattfinden und angeboten werden könnten. Der Begriff "Communitynet" sei bei verschiedenen Anbietern nachweisbar (Belege waren dem Beschluss beigefügt). Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und bis 5. November 2002 eine Begründung angekündigt. Diese ist bis zum Tag der Entscheidung nicht eingegangen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nur für die Dienstleistungen, die sich mit Netzen generell oder solchen in einem engeren geographischen oder personenbezogenen Umfeld (Gelbe Seiten, Chatrooms etc.) befassen, das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Im übrigen kann weder festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, noch dass sie eine Bereicherung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Unterscheidungskraft ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eignung einer Marke, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Die Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen nicht, weil die Marke insoweit keinen ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt hat. Dass Geräte gerade für Gemeinschaftsnetze geeignet sind, ist keine spezifische Eigenart, auf die beschreibend hingewiesen wird. Gleiches gilt für Software, so dass deren Erstellung damit ebenfalls nicht beschrieben wird.

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke insoweit auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).

Die wörtlich aus Art 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it; BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Hier ist jedoch keine Tendenz, "Communitynet" mit beschreibender Bedeutung auch für Hard- und Software zu verwenden, prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar.

Etwas anderes gilt für die Geschäfts- und Kontaktvermittlung, wie auch Versteigerungen und Auktionen sowie Nachrichtendienstleistungen im Internet. Dafür ist "Communitynet" eine Angabe, die zur Bezeichnung der Bestimmung, der Art oder sonstiger Merkmale dienen kann. Eine entsprechende Verwendung von "Communitynet" im beschreibenden Sinn hat die Markenstelle nachgewiesen. In gemeindebezogenen oder auf bestimmte Personenkreise zugeschnittenen User-Gemeinden werden im Internet Nachrichten ausgetauscht, Geschäfte oder sonstige Kontakte vermittelt und Tauschbörsen angeboten.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2002
Az: 32 W (pat) 312/02


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