Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 25. April 2014
Aktenzeichen: 11 U 70/04

(OLG Hamm: Urteil v. 25.04.2014, Az.: 11 U 70/04)

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 16.01.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten der ersten Instanz, die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im ersten Berufungsverfahren und die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 283/05.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes im zweiten Berufungsverfahren tragen die Kläger zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu ¾ und die Klägerin zu 3.) zu ¼.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger verlangen von dem beklagten Land bezifferten Schadensersatz sowie die Feststellung dessen Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen der ihrer Ansicht nach vorzeitig erfolgten Handelsregistereintragung der Umwandlung der G AG in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.

Die Kläger hielten Ende Februar/Anfang März 2000 stimmlose Vorzugsaktien der G AG im Nominalwert von 50,- DM je Aktie. Nachdem die Hauptaktionäre der H AG ihren Aktienbestand veräußert hatten und dieser von der G AG und der H2 GmbH gehalten wurde, wurde in einer am 23. und 24.02.2000 durchgeführten Hauptversammlung der Aktiengesellschaft die formwechselnde Umwandlung der G AG in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma G AG & Co. KG beschlossen. Das Festkapital der Kommanditgesellschaft wurde mit 7.251.400,- € (gegenüber dem Grundkapital der Aktiengesellschaft von zuletzt 72.514.000,- €) bestimmt. Hierdurch wandelten sich die Anteile der Aktionäre an der bisherigen G AG im Verhältnis von 10:1 in Anteile an dem Festkapital der Kommanditgesellschaft um. Das das Festkapital übersteigende buchmäßige Eigenkapital der Gesellschaft wurde Rücklagenkonten der Gesellschafter gutgeschrieben, über das sie nach Maßgabe des gleichzeitig festgestellten Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft verfügen konnten.

Gegen den Umwandlungsbeschluss und weitere Beschlüsse der Hauptversammlung wurde von einer Reihe von Aktionären, darunter auch die Kläger, Widerspruch zur Niederschrift des Notars erhoben.

Bereits mit notariell beglaubigter Erklärung vom 29.02.2000 meldete der Vorstand der G AG die formwechselnde Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Iserlohn an. Die Anmeldung enthielt die weitere Erklärung, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses bisher nicht erhoben worden sei.

Am 1. Werktag nach Ablauf der 1-monatigen Anfechtungsfrist, dem 27.03.2000, verfügte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Iserlohn als Registergericht die Eintragung der Kommanditgesellschaft als neue Rechtsform in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am 28.03.2000 und wurde am 13.04.2000 bekannt gemacht.

Zwischenzeitlich waren beim Landgericht Hagen innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1 AktG verschiedene Anfechtungsklagen von Aktionären, darunter auch eine der Kläger, eingegangen. Eine dieser Klageschriften wurde dem Vorstand der Aktiengesellschaft am 04.04.2000 zugestellt. Die Anfechtungsklage der Kläger datiert vom 20.03.2000 und wurde am 21.03.2000 bei dem Landgericht Hagen eingereicht. Das Landgericht Hagen hat die Anfechtungsklage der Kläger dieses Rechtsstreits sowie weiterer Anfechtungskläger mit Urteil vom 17.01.2001 (9 O 138/00) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde in der Folgezeit auf die unter anderen von den Klägern eingelegte Berufung hin mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.03.2009 (I-8 U 59/01) dahin abgeändert, dass unter anderem der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23./24.02.2000 gefasste Beschluss über die Umwandlung der G AG in die G AG & Co. KG für nichtig erklärt wurde.

Daneben beantragten die Kläger am 31.03.2000 bei dem Amtsgericht Iserlohn die Amtslöschung der Umwandlung. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 04.04.2000 zurückgewiesen. Die Entscheidung über die dagegen von den Klägern eingelegte Erinnerung wurde vom Landgericht Hagen mit Beschluss vom 12.10.2000 (24 T 3/00) zunächst bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm über einen Löschungsantrag eines anderen Aktionärs ausgesetzt. Die Kläger legten gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde ein und erklärten später das Beschwerdeverfahren für erledigt, nachdem der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Parallelverfahren die dortige Beschwerde durch Beschluss von 27.11.2000 (15 W 347/00) zurückgewiesen hatte. In dem genannten Parallelverfahren, in dem der Antrag eines anderen Beteiligten auf Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens zurückgewiesen worden war, hatten die Kläger mit einer im eigenen Namen erhobenen Beschwerde vom 06.09.2000 gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 27.07.2000 ebenfalls interveniert. Auch ihre Beschwerde wurde mit dem vorgenannten Beschluss des OLG Hamm vom 27.11.2000 (15 W 347/00) zurückgewiesen. Hiergegen legten die Kläger am 18.12.2000 Verfassungsbeschwerde ein (1 BvR 2303/00).

Darüber hinaus wandten sich die Kläger im Wege einer Erinnerung vom 10.04.2000 gegen die Eintragung der formwechselnden Umwandlung. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des AG Iserlohn vom 30.10.2000 als unzulässig verworfen. Die hiergegen von den Klägern am 13.11.2000 eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 13.03.2001 (21 T 7/00) zurück. Die dagegen von den Klägern eingelegte weitere Beschwerde wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 28.05.2001 (15 W 129/01) ebenfalls zurückgewiesen. Zugleich wurde den Klägern die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Kommanditgesellschaft als Beteiligte des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Auch gegen diesen Beschluss legten die Kläger Verfassungsbeschwerde ein (1 BvR 1035/01).

Am 08.02.2005 wurde die Verschmelzung der inzwischen in H GmbH & Co. KG umfirmierten Kommanditgesellschaft mit der am 11.01.2005 neu eingetragenen H AG als übernehmenden Rechtsträger beschlossen. Die Verschmelzung wurde am 12.05.2005 in das Handelsregister eingetragen mit der Folge, dass aus der H GmbH & Co. KG wieder eine Aktiengesellschaft wurde.

Im vorliegenden Verfahren haben die Kläger in erster Instanz neben der Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihnen allen durch die am 27.03.2000 verfügte und am 28.03.2000 erfolgte Eintragung der Kommanditgesellschaft bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, als bezifferten Schaden die ihnen in den vorgenannten Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten, die sie mit insgesamt 14.012,45 DM ermittelt haben, nebst Zinsen geltend gemacht. Hilfsweise haben sie die Verurteilung des beklagten Landes begehrt, sie von der Verbindlichkeit aus den Anwaltshonorarrechnungen zu befreien. Sie haben die Auffassung vertreten, dass der Rechtspfleger die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der G AG in amtspflichtwidriger Weise zu früh verfügt habe, weil am 27.03.2000 noch mit der Erhebung fristgerechter Anfechtungsklagen zu rechnen gewesen sei. Der vom Vorstand der G AG bereits mit der Anmeldung zum Handelsregister abgegebenen Negativerklärung vom 29.02.2000 sei insoweit keine Aussagekraft zugekommen. Die abzugebende Negativerklärung müsse auch den Zeitraum bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist abdecken. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes anfechtender Aktionäre hätte der Rechtspfleger zudem auch den Zeitraum einer demnächst erfolgten Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. berücksichtigen müssen. Zumindest hätte er die Eintragung nicht auf die deutlich vor Fristablauf abgegebene Negativerklärung stützen dürfen. Der Rechtspfleger habe insoweit schuldhaft gehandelt. Die verletzte Amtspflicht diene nicht nur Publizitätserfordernissen, sondern auch dem Schutz der Interessen der Aktionäre. Die von ihnen, den Klägern, geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten stellten einen durch die Amtspflichtverletzung verursachten, ersatzfähigen Schaden dar, auch wenn sich die Rechtswirkung der Umwandlung durch die eingelegten Rechtsbehelfe und die erhobenen Anfechtungsklage letztlich nicht mehr habe beseitigen lassen. Außerdem sei das beklagte Land verpflichtet, ihnen die Schäden zu erstatten, die ihnen durch die verfrühte Eintragung der Formumwandlung entstanden seien, wie etwa der Verlust der Möglichkeit, durch einen rechtzeitigen Verkauf der Anteile steuerliche Nachteile zu vermeiden, die sich u.a. daraus ergeben würden, dass bei einer Veräußerung der Kommanditanteile der Gewinn der Einkommensteuerpflicht unterliege, während die Anteile an der Aktiengesellschaft nach Ablauf der Spekulationsfrist ohne steuerliche Nachteile hätten veräußert werden können. Ferner haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass die Anfechtungsklage für sie insoweit keine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstelle. Auch ein Spruchstellenverfahren könne nicht als ein zur Abwendung des Schadens geeignetes Rechtsmittel oder als anderweitige Ersatzmöglichkeit angesehen werden. Ihnen, den Klägern, müsse die Entscheidung überlassen bleiben, mögliche Kaufangebote über eine Barabfindung anzunehmen. Im Übrigen haben die Kläger den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt.

Das beklagte Land hat die Existenz der Klägerin zu 3.) bestritten. Ferner hat es die Auffassung vertreten, dass die Eintragung der formwechselnden Umwandlung durch den Rechtspfleger pflichtgemäß erfolgt sei, weil eine Negativerklärung vorgelegen habe, zum Zeitpunkt seiner Eintragungsverfügung die Anfechtungsfrist abgelaufen gewesen und eine Nachmeldung des Vorstands der G AG nicht erfolgt sei. Der Rechtspfleger habe damit das beachtet, was § 16 Abs. 2 UmwG vorschreibe. Es komme insoweit auf eine rein formale Betrachtungsweise an. Eine eventuell gleichwohl verletzte Amtspflicht schütze jedenfalls nicht die Kläger, weil die Führung des Handelsregisters ausschließlich Publizitätsfunktionen erfülle. Zumindest fehlte es am Verschulden des Rechtspflegers, weil sich aus dem Gesetzeswortlaut keine Anforderungen ergeben würden, mit der Registereintragung länger zuzuwarten. Darüber hinaus hat das beklagte Land die Ersatzfähigkeit der von den Klägern als bezifferten Schaden geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten mit näheren Ausführungen bestritten und gemeint, dass der Vortrag der Kläger zu ihren persönlichen Steuerschäden unzureichend sei. Außerdem fehle es an der Kausalität der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil die Organmitglieder auch noch am 27.03.2000 eine zutreffende Negativerklärung hätten abgeben können, woraufhin die Eintragung der formwechselnden Umwandlung ebenfalls zu veranlassen gewesen wäre. Auch hätte ein Unbedenklichkeitsverfahren gemäß § 16 Abs. 3 UmwG spätestens bis zum 08.05.2000 zur Eintragung der Umwandlung geführt. Weiter hat das beklagte Land die Ansicht vertreten, dass neben der Barabfindung, dem Spruchstellenverfahren und der Verfassungsbeschwerde die Regelung des § 205 UmwG den Klägern mit Ansprüchen gegen die Mitglieder der Vertretungsorgane eine anderweitige Ersatzmöglichkeit biete. Zumindest falle den Klägern ein Mitverschulden zur Last, weil sie das Registergericht nicht über die Erhebung ihrer Anfechtungsklage unterrichtet hätten.

Das Landgericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und anschließend durch das angefochtene Urteil der Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich der als Schaden geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht das beklagte Land wegen eines Teilbetrages in Höhe von 166,63 € zur Zahlung und im Übrigen zur Freistellung der Kläger verurteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien und dessen rechtlicher Beurteilung durch das Landgericht wird auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16.01.2004 (Bl. 1087 ff. d.A.) sowie auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 09.11.2005 (Bl. 1350 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Kläger haben das angefochtene Urteil zunächst allein im Rahmen der von ihnen erstinstanzlich gestellten Anträge mit näheren Ausführungen unter weitergehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt.

Der Senat hat mit am 09.11.2005 verkündeten Urteil die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klage in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet sei. Die Klägerin zu 3.) sei parteifähig. Das beklagte Land habe den Inhalt des von den Klägern insoweit vorgelegten Handelsregisterauszuges nicht bestritten und sein ursprüngliches Vorbringen zu dieser Frage mit der Berufung nicht mehr weiterverfolgt. Dem Rechtspfleger falle eine Amtspflichtverletzung zur Last, weil er die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der G AG in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zum Handelsregister veranlasst habe, ohne die sogenannte Registersperre zu beachten. Die Eintragung dürfe erst erfolgen, wenn sich aufgrund der Negativerklärung und unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge ergebe, dass Anfechtungsklagen nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden sind, wobei der Zeitraum einer demnächst erfolgenden Zustellung gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. mitzuberücksichtigen sei. Unabhängig davon, ob eine Negativerklärung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach deren Ablauf abgegeben werde, habe das Registergericht in beiden Fällen angesichts der Rückwirkungsfiktion des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch einen angemessenen Zeitraum von zumindest 2 Wochen bis zur Eintragung abzuwarten, was vorliegend nicht geschehen sei. Die vom Rechtspfleger verletzte Amtspflicht entfalte in Bezug auf die Kläger drittschützende Wirkung, weil die Beachtung der Eintragungsvoraussetzungen undhindernisse gemäß § 16 Abs. 2 UmwG vorrangig auch dem Schutz der Kläger als Aktionäre der G AG bezweckten. Die Kläger treffe schon angesichts des klaren Wortlautes von § 16 Abs. 2 UmwG keine Obliegenheit zu einer Information des Registergerichts über die von Ihnen erhobene Anfechtungsklage. Der Rechtspfleger habe auch schuldhaft gehandelt, weil die bereits am 29.02.2000 abgegebene Negativerklärung objektiv erkennbar nicht dazu geeignet gewesen sei, die fehlende fristgerechte Erhebung von Anfechtungsklagen zu belegen. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Handelsregistereintragung sei ohne weiteres noch damit zu rechnen gewesen, dass Anfechtungsklagen noch fristgemäß eingereicht worden waren und demnächst zugestellt werden konnten. Durch die Amtspflichtverletzung sei den Klägern ein Schaden zumindest im Umfang der vom Landgericht für erstattungsfähig gehaltenen Rechtsverfolgungskosten entstanden. Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung falle ihnen nicht zur Last. Es könne ihnen weder angelastet werden, dass sie die Klagefrist für ihre Anfechtungsklage ausgenutzt hätten, noch dass sie das Registergericht nicht über die Erhebung der Anfechtungsklage unterrichtet hätten. Im Übrigen hat der Senat die Auffassung vertreten, dass weder die Anfechtungsklage der Kläger, noch die von ihnen unterlassene Unterrichtung des Registergerichts über die Erhebung der Anfechtungsklage, die unterlassene Annahme des ihnen unterbreiteten Angebots auf Zahlung einer Barabfindung und die unterlassene Durchführung des Spruchstellenverfahrens zu einem Anspruchsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB führt. Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB wegen schuldhafter Versäumung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche gegen die Organmitglieder wegen der von den Klägern angesprochenen Frage der Eigenkapitalentnahme aus der Kommanditgesellschaft schieden von vornherein aus, weil die Eigenkapitalentnahme erst nach Eintragung der formwechselnden Umwandlung erfolgt sei. Pflichtverletzungen der Organmitglieder bei der Vermögensaufstellung zur Vorbereitung des Umwandlungsbeschlusses hätten die Kläger selbst ausgeschlossen, ohne dass das beklagte Land dem entgegengetreten sei. Mögliche Pflichtverletzungen der Organmitglieder bei dem Entwurf und der Herbeiführung des Umwandlungsbeschlusses ließen sich zwar auf der Grundlage des Klägervortrages nicht zweifelsfrei ausschließen. Jedoch sei der Erfolg einer hierauf gestützten Schadensersatzklage dermaßen ungewiss, dass den Klägern die Führung eines entsprechenden Schadensersatzprozesses nicht zumutbar sei. Die Feststellungsklage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang ebenfalls begründet, weil zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Kläger infolge der amtspflichtwidrig verfrüht verfügten Eintragung der formwechselnden Umwandlung noch auf Ausgleich der noch nicht abgerechneten und infolgedessen noch nicht bezifferten außergerichtlichen Kosten des Rechtsträgers im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm 15 W 129/01 in Anspruch genommen werden.

Auf die vom Senat zugelassene Revision des beklagten Landes hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 05.10.2006 (III ZR 283/05) das Senatsurteil vom 09.11.2005 aufgehoben, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage auf Zahlung von 166,63 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den weitergehenden Rechtsverfolgungskosten der Kläger nebst Zinsen abgewiesen und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Senat zwar im Ergebnis zu Recht eine Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers wegen verfrühter Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister festgestellt habe, weil die in § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG geforderte Negativerklärung der Vertretungsorgane wirksam erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten Monatsfrist abgegeben werden könne. Auch sei dem Senat darin zu folgen, dass den Rechtspfleger ein Verschulden treffe. Indes sei die Leistungsklage unbegründet, weil die von den Klägern bezifferten Rechtsverfolgungskosten aus den von ihnen geführten Erinnerungs-, Beschwerde- und Verfassungsbeschwerdeverfahren keinen ersatzfähigen Schaden darstellten. Danach komme es auch für die Zulässigkeit der Feststellungsklage darauf an, dass eine von den Klägern darzulegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass ihnen über die Belastung mit den Rechtsverfolgungskosten hinaus noch die von ihnen behaupteten weiteren Schäden, insbesondere steuerlicher Art, entstanden seien, wozu der Senat keine Feststellungen getroffen habe.

Nach Zurückverweisung der Sache an den Senat haben die Kläger zu 1.) und 2.) mit Schriftsätzen von 28.01.2010 und 06.08.2010 den ihnen durch die formwechselnde Umwandlung der G AG in eine Kommanditgesellschaft in den Jahren 2004 bis 2006 entstandenen Steuerschaden mit insgesamt 100.321,45 € beziffert und diesen Betrag nebst zeitlich gestaffelter Zinsen wegen ihrer in den vorgenannten Jahren erfolgten gemeinsamen steuerlichen Veranlagung als Gesamtgläubiger geltend gemacht. Sie hätten die Einkünfte aus ihren Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft in den genannten Jahren versteuern müssen, was bei Fortbestehen der G AG nicht der Fall gewesen wäre. Gewinnausschüttungsbeschlüsse wären von der G AG im Falle ihre Fortbestehens in den betreffenden Jahren nicht gefasst worden und Veräußerungsgewinne wären steuerfrei gewesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Steuerschadens wird auf Bl. 1526-1530 d.A. und Bl. 1563-1564 d.A. Bezug genommen.

Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 10.12.2010 hin haben die Kläger ergänzend dazu vorgetragen, welcher einzelne Kläger innerhalb welchen Zeitraums wie viele Vorzugsaktien bzw. Kommanditanteile gehalten hat und zu welchem Zeitpunkt er wie viele Vorzugsaktien bzw. Kommanditanteile an wen zu welchen Bedingungen verkauft hat. Außerdem haben die Kläger ergänzend dazu vorgetragen, welche Zahlungen die Kläger zu 1.) und 2.) im Jahr 2006 durch Annahme des ihnen nach Verschmelzung der H GmbH & Co. KG auf die H AG unterbreiteten Abfindungsangebotes von der H AG erhalten haben. Ein darüber hinausgehender Gesamtvermögensvergleich, so haben die Kläger gemeint, sei von ihnen nicht vorzunehmen. Ohne die formwechselnde Umwandelung hätte sich die G AG in wirtschaftlicher Hinsicht in gleicher Weise weiterentwickelt wie die Kommanditgesellschaft, so dass die von ihnen gehaltenen Vorzugsaktien den gleichen Wert gehabt hätten wie die von ihnen gehaltenen Kommanditanteile bzw. nach erneuter Formumwandlung wieder gehaltenen Aktien.

Mit Auflagen- und Beweisbeschluss vom 02.12.2011 hat der Senat den Klägern aufgegeben, zum Nachweis der von ihnen gehaltenen Aktien/Kommanditanteile Depotumsätze und Bestandsnachweise vorzulegen. Ferner hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens dazu angeordnet, ob die von den Klägern gehaltenen Aktien ohne die Eintragung der formwechselnden Umwandlung am 28.03.2000 sowie zum Zeitpunkt der von den Klägern getätigten Anteilsverkäufe am 15.11.2002 und 01.12.2002 einen Wert in Höhe des von den Klägern Ende 2002 untereinander vereinbarten Verkaufspreises von 800,- € gehabt hätten, und den Klägern insoweit die Zahlung eines Auslagenvorschusses für das Gutachten in Höhe von 2.500,- € aufgegeben. Mit Schreiben vom 24.09.2012 hat der mit Senatsbeschluss vom 18.04.2012 zum Sachverständigen bestellte Dr. I mitgeteilt, dass der vom Senat geforderte Kostenvorschuss nicht auskömmlich sei und er für einen Kostenaufwand von ca. 5.000 € zzgl. Mehrwertsteuer auf der Grundlage der von den Klägern überreichten Unterlagen eine kurze gutachterliche Stellungnahme zu dem behaupteten Wert der Aktie im Herbst 2002 abgeben könne, ein ausführliches Gutachten hingegen ca. 25.000 € zzgl. MwSt. kosten werde.

Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 28.09.2012 und 02.10.2012 erklärt, den vom Sachverständigen Dr. I geforderten weiteren Vorschuss nicht zu zahlen. Soweit das beklagte Land behaupte, dass den ihnen erlittenen Steuernachteilen irgendwelche Vorteile gegenüberstünden, die sie im Falle eines Unterbleibens der Formumwandlung der G AG in eine Kommanditgesellschaft nicht gehabt hätten wie z.B. Steuervorteile der AG, Steuernachteile der KG oder eine Wertsteigerung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen an der KG, so handele es sich hierbei nicht um eine Frage der Schadensberechnung sondern des Vorteilsausgleichs, für die das beklagte Land darlegungs- und beweispflichtig sei. Hilfsweise beantragen die Kläger die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses. Sie meinen, ihnen stünde ein dahingehender Anspruch gegen das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu.

Ferner haben die Kläger zu 1.) und 2.) mit Schriftsatz vom 28.09.2012 ihren bisherigen Leistungsantrag erweitert um den von ihnen ihrer Ansicht nach infolge des amtspflichtwidrigen Registereintragung im Jahr 2006 entstandenen steuerlichen Schaden, wobei sie die ihnen vorgeblich in den Jahren 2003 bis 2005 infolge von Verlusten der KG zugeflossenen Steuererstattungen in Abzug bringen (= Klageantrag II. 2.). Sie sind der Auffassung, dass die von ihnen Ende 2002 vorgenommenen Anteilsverkäufe sie nicht an der Geltendmachung dieses Schadens hinderten, weil die verletzte Amtspflicht nicht nur ihr Recht, Aktien in dieser Rechtsform zu erhalten, schütze, sondern auch ihr Recht, diese zu verkaufen oder weitere Aktien hinzuzuerwerben. Jedenfalls aber stünde ihnen hinsichtlich der im Jahr 2002 verkauften bzw. hinzuerworbenen Aktien ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu, weil sie sich in den betreffenden Kaufverträgen dazu verpflichtet hätten, den jeweiligen Erwerber so zu stellen, wie er stünde, wenn der Formwechsel nicht erfolgt wäre. Bei der Übernahme dieser Verpflichtung, die sie als Gegenleistung für den vereinbarten Kaufpreis übernommen hätten, handele es sich um einen ersatzfähigen Schaden des Veräußerers, der dem jeweiligen Erwerber nunmehr mit Abtretungserklärungen vom 20.12.2012 abgetreten worden sei.

Außerdem begehren die Kläger zu 1.) und 2.) Ersatz des ihnen durch den Sachverständigen Dr. N im Verfahren LG Dortmund 18 AktE 5/03 festgestellten, infolge der Formumwandlung entstandenen Wertnachteils in Höhe von 1.145,57 € nebst Zinsen seit dem 27.03.2000 (= Klageantrag II. 3.).

Die Kläger beantragen,

unter Zurückweisung der Berufung

I. das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger:

1. 100.321,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank auf 3.444,93 € seit 04.04.2005, auf 6.111,45 € seit 29.03.2005, auf 5.204,82 € seit 22.08.2005 und auf 85.560,25 € seit 10.10.2006 für Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Nachzahlungszinsen 1999 bis 2002 zu zahlen,

2. für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag undNachzahlungszinsen 2006 87.540,68 €abzüglich für 2004 ersparte Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Erstattungszinsen von: - 4.139,48 €abzüglich für 2005 ersparte Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Erstattungszinsen von: - 10.969,83 €und abzüglich für 2003 ersparte Einkommensteuer,Solidaritätszuschlag und Erstattungszinsen von: - 3.407,81 €per Saldo: 69.023,56 €zzgl. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2000 zu zahlen,

3. 1.145,57 € zzgl. 8 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2000 für den vom Sachverständigen Dr. N festgestellten Wertnachteil zu zahlen,

4. hilfsweise: das beklagte Land zur Zahlung des vom Senat für erforderlich gehaltenen Kostenvorschusses zu verurteilen

5. weiter hilfsweise: die Revision zuzulassen

II. festzustellen, dass das beklagte Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben und noch erleiden, dass der Rechtspfleger beim Handelsregister des Amtsgerichts Iserlohn, am Montag, dem 27. März 2000, die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der G AG in C, damals eingetragen beim Amtsgericht Iserlohn unter HRA ..., in eine Kommanditgesellschaft unter der Firma G AG & Co. KG, HRA ... verfügt, am 28. März 2000 durchgeführt und am 13. April 2000 bekannt gemacht hat, obwohl innerhalb der Anfechtungsfrist Anfechtungsklagen bei Gericht eingegangen sind.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16.01.2006 - 8 O 26/01 - abzuändern und die Klage auch mit den Anträgen der Kläger vom 28.11.2010 und 28.09.2012 insgesamt abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, dass es durch die Anteilsverkäufe Ende 2002 zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs gekommen sei und alle danach den Klägern entstandenen steuerlichen Nachteile nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht umfasst seien. Zumindest seien die Ansprüche insoweit verjährt. Auch fehle es an dem von den Klägern darzulegenden Gesamtvermögensvergleich bezogen auf die Gesellschaftsanteile. Jedenfalls seien die Kläger wegen ihrer Weigerung zur Zahlung des Auslagenvorschusses insoweit beweisfällig geblieben. Außerdem sei eine getrennte Schadensberechnung für die Kläger zu 1) und 2) erforderlich, weil jeder Kläger nur in Bezug auf die ursprünglich ihm gehörende Gesellschaftsbeteiligung einen Schaden erlitten haben könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft das beklagte Land seine schon bislang geäußerten Rechtsauffassungen, insbesondere dass es bereits an einer Amtspflichtverletzung, jedenfalls aber einem Verschulden des betreffenden Rechtspflegers fehlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat den Kläger zu 2.) am 11.11.2011 persönlich angehört mit dem aus dem Berichterstattervermerk von diesem Tag ersichtlichen Ergebnis (Bl. 1864 - 1866 d.A.). Ferner hat der Senat den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 19.01.2014 rechtliche Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage zum Protokoll genommene schriftliche Niederschrift der Hinweise, von der die Parteien in der mündlichen Verhandlung Abschriften erhielten, Bezug genommen wird.

II.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat Erfolg und führt - soweit die Klage nicht schon mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2006 teilweise abgewiesen worden ist - zur vollständigen Abweisung der Klage.

Den Kläger zu 1.) und 2.) stehen die mit den Klageanträgen zu Ziffer I. 1. bis 3. geltend gemachten Zahlungsansprüche weder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (1.), noch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu (2.). Hinsichtlich des Feststellungsantrages ist die Klage bereits unzulässig (3.)

1.

Den Klägern zu 1.) und 2.) steht kein Anspruch gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Ersatz der mit den Klageanträgen zu Ziffer I. 1. und 2. geltend gemachten Steuernachteile oder des mit dem Klageantrag zu Ziffer I. 3. als Schaden geltend gemachten Wertnachteils zu.

a)

Allerdings scheitert ein dahingehender Anspruch der Kläger zu 1.) und 2.) entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht schon am Fehlen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Insoweit schließt sich der Senat vielmehr ausdrücklich der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 05.10.2006 vertretenen Rechtsauffassung an, dass die von § 16 Abs. 2 S. 1 UmwG geforderte Negativerklärung von den Vertretungsorganen wirksam erst nach Ablauf der für Klagen bestimmten Monatsfrist abgegeben werden kann und der zuständige Rechtspfleger hier bei amtspflichtgemäßen Verhalten die Eintragung der formwechselnden Umwandlung der G AG in eine Kommanditgesellschaft jedenfalls so lange nicht hätte verfügen dürfen, als keine hinreichende, erst nach Ablauf der am 24.03.2000 endenden Klagefrist mögliche Negativerklärung des Vorstands der G AG vorlag. Ebenso geht der Senat im Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof davon aus, dass die dabei das Registergericht treffenden Amtspflichten drittgerichtet sind, die Kläger als Aktionäre des umgewandelten Rechtsträgers zum Kreis der durch die Amtspflichten geschützten Dritten gehören und den Rechtspfleger wegen der vorzeitigen Eintragung der Formumwandelung ein Verschulden trifft. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, kann die seinerzeit vom Rechtspfleger getroffene Entscheidung, bereits am 27.03.2000 die Eintragung der Formumwandelung zu verfügen, auch unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Kommentarliteratur nicht mehr als objektiv vertretbar angesehen werden, weil die zum Zeitpunkt der Eintragungsverfügung allein vorliegende Negativerklärung des Vorstandes der G AG vom 29.02.2000 offensichtlich unzureichend gewesen ist und damit die Entscheidung über die Eintragung der Umwandlung jeder Grundlage entbehrte. Der Rechtspfleger durfte nicht darauf vertrauen, dass er von einer bis zum Ende der Klagefrist erhobenen Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses durch eine Nachmeldung des Vorstands noch rechtzeitig vor der Eintragung der Formumwandlung in das Handelsregister Kenntnis erhalten wird.

b)

Der von den Klägern zu 1.) und 2.) geltend gemachte Amtshaftungsanspruch scheitert aber daran, dass die Kläger nicht in hinreichender Weise dargetan haben, dass ihnen durch die dem Rechtspfleger zur Last fallende Amtspflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, müssen die Kläger als Anspruchsteller im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ihren auf der Amtspflichtverletzung beruhenden Vermögensschaden darlegen und beweisen, wobei ihnen der Beweismaßstab des § 287 ZPO zu Gute kommt. Ob den Klägern als Folge der dem Rechtspfleger anzulastenden Amtspflichtverletzung tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen Verlauf die Dinge bei (unterstellt) pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich die Vermögenslage der Kläger dann dargestellt hätte (BGH, NJW 1995, 449 ff.; BGH DStRE 2005, 548 f.), was eine vergleichende Gegenüberstellung der tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen erfordert, die sich ohne die Amtspflichtverletzung ergeben hätte (sog. Differenzhypothese; BGH, Urteil vom 06.05.2004, III ZR 247/03 - Rz. 44 f. - zitiert nach juris - für den Fall der Geltendmachung eines Vermögensschadens bei notarieller Amtspflichtverletzung).

Die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenzhypothese setzt vorliegend eine auf die in Rede stehenden Gesellschaftbeteiligungen zugeschnittene Darlegung und den Nachweis einerseits der tatsächlichen Vermögensverhältnisse voraus und andererseits auch derjenigen Vermögensverhältnisse, die ohne die amtspflichtwidrige Verfügung der Eintragung der Umwandlung bestehen würden. Ein ersatzfähiger Schaden liegt nur vor, wenn danach die tatsächliche Vermögenslage ungünstiger ist als die hypothetisch ohne Pflichtverletzung eingetretene Vermögenslage. Maßgeblich für eine solche Feststellung ist dabei regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 06.05.2004, III ZR 247/03, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es bereits, worauf die Kläger im Senatstermin am 29.01.2014 vom Senat nochmals ausdrücklich hingewiesen worden sind, an einer hinreichenden Schadensdarlegung durch die Kläger.

aa)

Für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe den Klägern zu 1) und 2.) durch die amtspflichtwidrige Eintragung der Formumwandlung ein Vermögensschaden entstanden ist, ist von einem relevanten Schadenszeitraum bis zum Verkauf ihrer Gesellschaftsbeteiligungen im November/Dezember 2002 auszugehen. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin zu 1.), die seit dem 16.02.2000 insgesamt 101 Vorzugsaktien an der G AG gehalten hatte, welche sich mit der Formumwandlung in einen Festkapitalanteil an der KG in Höhe von 262,20 € umwandelten, mit Kaufvertrag vom 15.11.2002 einen Anteil ihrer Gesellschaftsbeteiligung im Wert von 260,- € an dem Festkapitalanteil (entspricht dem Wert von 100 Stück der vormaligen Vorzugsaktien) an die Klägerin zu 3.) verkauft. Der Kläger zu 2.), der seit dem 03.03.2000 insgesamt 201 Vorzugsaktien an der G AG gehalten hatte, welche sich mit der Formumwandlung in einen Festkapitalanteil an der KG in Höhe von 522,60 € umwandelten, hat seinerseits mit Kaufvertrag vom 01.12.2002 einen Anteil seiner Gesellschaftsbeteiligung im Wert von 520,- € am Festkapitalanteil der KG (entspricht dem Wert von 200 Stück der ursprünglichen Vorzugsaktien) an die Klägerin zu 1.) verkauft. Auch die Klägerin zu 3.), die seit dem 14.02.2000 insgesamt 99 Vorzugsaktien an der G AG gehalten hatte, welche sich mit der Formumwandlung in einen Festkapitalanteil an der KG in Höhe von 257,40 € umwandelten, hat mit Kaufvertrag vom 09.11.2002 einen Anteil ihrer Gesellschaftsbeteiligung im Wert von 254,80 € am Festkapitalanteil der KG (entspricht dem Wert von 98 Stück der ursprünglichen Vorzugsaktien) an die Fa. D GmbH in D2 verkauft. Mit dem Verkauf sind die Gesellschaftsbeteiligungen aus dem Vermögen der Kläger ausgeschieden und an ihre Stelle die Verkaufserlöse als Gegenwert getreten. Soweit die Kläger sich entschlossen haben, Gesellschaftbeteiligungen neu zu erwerben, haben sie dies in Kenntnis der eingetragenen Umwandlung getan. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen diesem Erwerb und der Amtspflichtverletzung fehlt damit. Dass sie mit den von ihnen vorgelegten Abtretungserklärungen vom 20.12.2012 (Bl. 2063-2064, 2066 d.A.) die ihnen vermeintlich noch für die Zukunft zustehenden Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen der amtspflichtwidrigen Eintragung der Formumwandlung an die jeweiligen Erwerber der Gesellschaftsanteile abgetreten haben, ist insoweit ohne Belang, weil solche Ansprüche mit dem Verkauf der Gesellschaftsbeteiligungen nicht mehr bestanden.

Soweit die Kläger zu 1.) und 2.) nach den Verkäufen von 15.11.2002 und 01.12.2002 jeweils von ihrer ursprünglichen Gesellschaftsbeteiligung noch einen Anteil in Höhe von 2,60 € am Festkapitalanteil der KG (entsprich dem Wert von einer der vormaligen Vorzugsaktien) behalten haben, werden darauf von ihnen keine Schadensersatzansprüche gestützt, weil diese beiden "Aktien" nach dem Vortrag des Klägervertreters im Senatstermin am 11.11.2011 schadensneutral sind (S. 5 des Berichterstattervermerk vom 11.11.2011 = Bl. 1862 d.A.).

bb)

Ausgehend von dem vorstehend aufgezeigten Schadenszeitraum setzt danach die Darlegung der tatsächlichen Vermögensentwicklung Vortrag der Kläger zum objektiven Wert der Gesellschaftsanteile unter Einschluss der Gesellschafterverrechnungskonten zum Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im November/Dezember 2002 voraus. Hinzuzusetzen sind bis dahin erfolgte etwaige Ausschüttungen und abzusetzen sind etwaige bis zum Verkauf entstandene Steuerbelastungen.

Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung des objektiven Wertes der Kommanditanteile zum Zeitpunkt der Verkäufe. Der Senat ist in früherer Besetzung bei Erlasses des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 02.12.2011 (Bl. 1870 ff. d.A.) davon ausgegangen, dass der von den Klägern bei den Verkäufen vereinbarte Verkaufspreis von 800,- € pro Anteil von 2,60 € am Festkapitalanteil der KG (entspricht dem Wert einer der vormaligen Vorzugsaktien) nach Vorstellung der Kläger deren damaligen objektiven Wert widerspiegelt. Dem steht jedoch der nunmehrige Vortrag der Kläger entgegen, wonach sie den Verkaufspreis frei geschätzt haben (S. 11 des Schriftsatzes vom 28.09.2012 = Bl. 1979 GA) und zudem bei der Preisfindung auch die von den Verkäufern übernommene Verpflichtung, die Erwerber so zu stellen, als wenn sie Aktien erwerben würden, mitberücksichtigt worden ist (S. 17 f. des Schriftsatzes vom 21.12.2012 = Bl. 2055, 2056 GA).

Für den Fall, dass die Kläger gleichwohl behaupten wollen sollten, dass der so geschätzte Preis dem objektiven Wert der Kommanditanteile entsprach, müssten sie - worauf der Senat sie im Senatstermin am 29.01.2014 ebenfalls hingewiesen hat - auch dafür Beweis antreten, was nicht geschehen ist.

Von der Darlegung und dem Nachweis der Wertentwicklung der Kommanditanteile könnten die Kläger nur dann befreit sein, wenn die Entwicklung des Wertes einer - ohne die konstitutiv wirkende Eintragung der Umwandlung - fortbestehenden Gesellschaftsbeteiligung als Aktionär in einer Aktiengesellschaft identisch verlaufen wäre. Das kann der Senat indes aus eigener Sachkunde nicht annehmen. Die Kläger selbst gehen davon aus, dass die - auch aus ihrer Sicht - überraschend positive Entwicklung der in eine KG umgewandelten Gesellschaft auf Verbesserungen im Management, im Vertrieb und bei der Herstellung zurückzuführen sind. Es liegt nahe und wird daher vom beklagten Land mit einiger Berechtigung geltend gemacht, dass diese Verbesserungen auf dem Umwandlungskonzept der Investoren und den damit verbundenen personellen Änderungen im Managementbereich beruhen und es ohne die von den Inverstoren initiierte Umwandlung diese positive Entwicklung nicht gegeben hätte. Dafür spricht auch der von den Klägern vorgelegte Bericht im Handelsblatt vom 27.09.2013, in dem das hier in Rede stehende Umwandlungskonzept als Erfolg im Sinne der Abwendung eines sonst drohenden Sanierungsfalls beschrieben wird (Bl. 2173 GA).

cc)

Zur hypothetischen Vermögenslage müssen die Kläger darlegen und nachweisen, wie sich der Wert ihrer Beteiligung an der G AG ohne die amtspflichtwidrig verfügte Eintragung der Umwandlung entwickelt hätte. Dabei kann - wie dargelegt - nicht unterstellt werden, dass der geschäftliche Erfolg der umgewandelten Kommanditgesellschaft in gleicher Weise auch bei Fortführung der G AG als Aktiengesellschaft eingetreten wäre. Deshalb ist zur Ermittlung des Wertes hypothetischer Aktien der Firmenwert einer (gedacht) als AG fortgeführten Gesellschaft im November/Dezember 2002 zu ermitteln, weil nach dem Vortrag der Kläger Aktien ebenso wie die Kommanditanteile Ende 2002 veräußert worden wären. Den dafür erforderlichen Kostenaufwand hat der Sachverständige Dr. I mit Schreiben vom 24.09.2012 mit rund 30.000 € brutto angegeben (= Bl. 1965 GA). Da die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei ihrer bereits schriftsätzlich angekündigten Entscheidung geblieben sind, diesen Vorschusses nicht zahlen zu wollen, was ihr Prozessbevollmächtigter im Senatstermin am 29.01.2014 nochmals ausdrücklich bekräftigt hat, sind sie insoweit als beweisfällig anzusehen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Aufwand für die Ermittlung des Wertes der tatsächlich innegehabten Kommanditanteile und des Wertes einer fiktiven Aktie den geltend gemachten Schaden übersteigen könnte. Dies ist jedoch dem Schadensersatzanspruch immanent, der auf eine zu Unrecht erfolgte Umwandlung einer Gesellschaft gestützt wird. Der auf der Rechtfolgenseite vergleichbare Anspruch in § 16 Abs. 3 Satz 10 UmwG wird deshalb auch von Teilen der Literatur als relativ wertlos bezeichnet (Lutter/Winter, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., § 16 a.E.).

dd)

Eine andere Beweislastverteilung ergibt sich nicht aus den von den Klägern angeführten beiden Entscheidungen des BGH vom 10.12.1992 in IX ZR 54/92 (= NJW 1993, 1139 ff.) und vom 18.11.1999 in IX ZR 153/98 (=NJW 2000, 734 ff.) zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Aspekten des Vorteilsausgleichs. Die beiden genannten Entscheidungen des BGH betreffen nämlich Fallkonstellationen, in denen es um die Kompensation bereits eingetretener Schäden ging. Vorliegend geht es dagegen um die der Kompensation vorausgehende Frage einer Schadensentstehung, die einen Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne Amtspflichtverletzung voraussetzt.

Aus diesem Grunde kommt auch ein Anspruch der Kläger auf Bevorschussung einer Begutachtung durch das beklagte Land nicht in Betracht. Denn die Kosten für das Gutachten sind nicht Bestandteil eines bereits feststehenden Schadensersatzanspruchs. Vielmehr ist die Begutachtung erforderlich, um überhaupt erst einen Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG festzustellen.

c)

Mangels schlüssiger Schadensdarlegung bzw. Beweisfälligkeit der Kläger zu 1.) und 2.) für den von ihnen geltend gemachten Schaden kommt es damit auf die zwischen den Parteien weiter streitigen Fragen, insbesondere ob die Kläger zu 1.) und 2.) den von ihnen geltend gemachten Schaden gegenüber dem beklagten Land als Gesamtgläubiger beanspruchen können, ihnen an der Schadensentstehung ein Mitverschulden zur Last fällt und ihnen eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB zur Verfügung steht, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

2.

Den Klägern zu 1.) und 2.) stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu. Insoweit fehlt es bereits an einer unmittelbaren Eingriff des beklagten Landes in eine in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Rechtsposition der Kläger zu 1.) und 2.). Darüber hinaus kann aus den bereits vorstehend dargelegten Gründen auch nicht festgestellt werden, dass durch die vom Rechtspfleger verfrüht verfügte Eintragung der formwechselnden Umwandlung der G AG in eine Kommanditgesellschaft ein Vermögensverlust der Kläger verursacht worden ist, der durch Zahlung einer Enteignungsentschädigung auszugleichen wäre.

3.

Der Feststellungsantrag zu 3.) ist hingegen bereits unzulässig. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 05.10.2006 unter Ziffer II. B. 1. ausgeführt hat, hängt bei der Geltendmachung von reinen Vermögensschäden - wie sie hier in Bezug auf alle drei Kläger allein in Rede stehen - bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der vom Feststellungskläger substantiiert darzulegenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab.

Daran fehlt es vorliegend aus den bereits vorstehenden aufgezeigten Gründen. Es fehlt an jeder tragfähigen Grundlage für die Annahme, dass den Klägern mit Wahrscheinlichkeit durch die vorzeitige Eintragung der Formumwandelung ein Vermögensschaden entstanden ist. Denn die Kläger haben weder in hinreichender Weise dargelegt und dafür Beweis angetreten, welchen Wert die von ihnen gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen zum Zeitpunkt ihres Verkaufes im November/Dezember 2002 gehabt haben, noch in hinreichender Weise dargelegt und dafür Beweis angetreten, welchen Wert die von ihnen ursprünglich gehaltenen Aktien ohne die Eintragung der Formumwandelung im November/Dezember 2002 gehabt hätten,.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 35, 37 GKG, 21 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Differenzhypothese sind bereits höchstrichterlich geklärt.






OLG Hamm:
Urteil v. 25.04.2014
Az: 11 U 70/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5edc85d7f2cc/OLG-Hamm_Urteil_vom_25-April-2014_Az_11-U-70-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share