Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: II-10 WF 19/03

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 13.01.2004, Az.: II-10 WF 19/03)

BRAGO § 128

RpflG §§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 11, 21

ZPO §§ 103 ff

Zur Zuständigkeit des Richters für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 128 BRAGO.

Tenor

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - Familien-gericht - vom 23.09.2003 wird aufgehoben; das Verfahren wird zur Entschei-dung über die Erinnerung des Antragstellers vom 29.11.2002 und der Erinne-rung der Antragsgegnerin vom 03.01.2003 an das Amtsgericht zurückverwie-sen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht er-stattet.

Gründe

Die im Tenor bezeichnete Nichtabhilfeentscheidung und Vorlage der im Tenor bezeichneten Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 18.11.2002 (Bl. 24 GA) ist unzulässig.

Die Erinnerungen betreffen die Festsetzung der dem Antragsteller für seine anwaltliche Tätigkeit zustehenden Vergütung. Diese war ihm aus der Landeskasse zu gewähren und nach § 128 Abs. 1 BRAGO festzusetzen. Der Antragsteller wurde durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 08.10.2002 der antragstellenden Partei des Rechtsstreits im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet (Bl. 16 GA).

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung nach § 128 Abs. 1 BRAGO ist das Gericht des Rechtszuges, dessen Beamter die angefochtene Vergütung festgesetzt hat, § 128 Abs. 3 BRAGO, und zwar der dortige Richter. Für die Festsetzung nach § 128 Abs. 1 BRAGO ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle als solcher zuständig. Die Festsetzung gegen die Staatskasse nach § 128 BRAGO ist nicht - wie die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO und die Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO dem Rechtspfleger zugewiesen, § 21 RPflG. Bei einer Erinnerung gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten wird selbst dann nicht die Zuständigkeit des Rechtspflegers begründet, wenn das Hauptsacheverfahren dem Rechtspfleger übertragen war, § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG (vgl. Lappe Rpfleger 1984, S. 76). Auch dann, wenn die Festsetzung fälschlicherweise durch den Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgte, ist § 11 RPflG unanwendbar, da diese Vorschrift nur eine gesetzmäßige Entscheidung des Rechtspflegers erfasst und zudem § 128 Abs. 3 bis 5 BRAGO als Spezialvorschriften vorrangig sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 38).

Der Richter - hier des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - hat über die Erinnerung zu entscheiden. Unzulässig ist ein bloßer Nichtabhilfebeschluss und Vorlage bei einem höheren Gericht (vgl. Hartmann aaO). Erst gegen den Beschluss des Gerichts über die Ersterinnerung ist die einfache Beschwerde zulässig, § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO (vgl. Hartmann, § 128 BRAGO, Rn. 45).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 13.01.2004
Az: II-10 WF 19/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b386450f979e/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_13-Januar-2004_Az_II-10-WF-19-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share