Finanzgericht München:
Beschluss vom 16. Februar 2012
Aktenzeichen: 14 V 3619/11

(FG München: Beschluss v. 16.02.2012, Az.: 14 V 3619/11)

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Antragsteller zu Recht für Steuerschulden der Firma S (AG) in Haftung genommen worden ist.

Die AG wurde mit notariellem Vertag vom 6. April 2005 mit Sitz in I gegründet und am 28. Juli 2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Am 29. Dezember 2009 wurde in einer außerordentlichen Hauptversammlung, bei der neben dem Antragsteller auch der Vorstand der AG sowie die beiden weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend waren, die Auflösung der AG beschlossen und der Antragsteller zum Liquidator bestellt.

Im Besteuerungszeitraum 2008 reichte die AG vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen ein, die insgesamt zu einer Zahllast von 2.886,97 € führten. Da keine Jahreserklärung für 2008 abgegeben wurde, setzte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer im Schätzungswege mit Bescheid vom 24. November 2010 auf 3.649,09 € nebst Zinsen fest. Nach Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine am 29. Dezember 2010 fällige Nachzahlung von 762,12 € zuzüglich 26 € Zinsen.

Für das vierte Quartal 2009 reichte die AG am 19. Februar 2010 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung ein, aus der sich eine zum 10. Februar 2010 fällige Zahllast von 14.589,48 € errechnete.

Für den Besteuerungszeitraum 2010 wurden keine Voranmeldungen abgegeben. Das FA setzte daraufhin die Vorauszahlungen für die Umsatzsteuer 2010 im Schätzungswege fest. Dabei wurden für das erste Quartal 2010 und den Monat April 2010 zunächst mit Bescheiden jeweils vom 13. Juli 2010 Vorauszahlungen von 2.190 € bzw. 2.390 € mit Fälligkeit zum 23. Juli 2010 festgesetzt. Mit Bescheid jeweils vom 9. Dezember 2010 erfolgte die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf jeweils 81,70 € mit Fälligkeit zum 23. Juli 2010.

Mit Bescheid vom 1. Juli 2010 wurde eine Sonder-Vorauszahlung zur Umsatzsteuer 2010 von 1.448 € sowie ein Verspätungszuschlag von 20 € wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen für 2010 jeweils fällig zum 12. Juli 2010 festgesetzt.

Da die AG keine Zahlungen auf die festgesetzte Umsatzsteuer geleistet hatte und Vollstreckungsmöglichkeiten nicht vorhanden waren, teilte das FA dem Antragsteller und dem Vorstand der AG mit, dass eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner aufgrund der Verantwortung als Liquidator und Vorstand beabsichtigt sei.

Mit Bescheid vom 26. April 2011 wurde der Antragsteller für rückständige Umsatzsteuer der AG mit 19.198,10 € in Haftung genommen.

Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 23. November 2011 nahm das FA den Haftungsbescheid in Höhe von 8.410,39 € zurück und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Dabei wurde die Haftung für Umsatzsteuer 2008 nebst Zinsen sowie Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 10.787,71 € aufrechterhalten.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag wendet der Antragsteller im Wesentlichen ein, dass ihn das FA zu Unrecht in Haftung genommen habe. Eine Pflichtverletzung liege nicht vor. Er verfüge lediglich über eine monatliche Rente von 515,01 €. Vermögen oder sonstige Einkünfte seien nicht vorhanden.

Am 29. Juni 2009 habe der LKW der AG aufgrund eines Unfalls des Vorstands der AG einen Totalschaden erlitten. Da kein Ersatzfahrzeug vorhanden gewesen sei, habe die AG im August 2009 die Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeit beschlossen. Im September 2009 sei der LKW und im Oktober 2009 die der Kreissparkasse sicherungsübereignete Presse verkauft worden.

Nach seiner Bestellung zum Liquidator der AG habe er am 4. Januar 2010 das Gewerbe der AG abgemeldet. Am 8. Januar 2010 sei die Auflösung der Gesellschaft im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. In der Folgezeit habe er den Vorstand mehrfach, unter anderem mit Schreiben vom 25. Januar 2010, erfolglos aufgefordert, ihm alle für die Liquidation erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Daraufhin habe er das Amt des Liquidators mit an den Vorstand gerichteten Schreiben vom 22. März 2010 abgelehnt, die Veröffentlichung seiner Bestellung zum Liquidator sei am 14. April 2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 habe er außerdem dem Notar mitgeteilt, dass der Antrag der Liquidation im Handelsregister zurückgenommen werde, weil der Vorstand nicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit bereit sei.

Er könne nicht nachvollziehen, weshalb keine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen der AG erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Übernahme des Amts als Liquidator seien diverse Gegenstände vorhanden gewesen, die vom FA gepfändet hätten werden können.

Im Übrigen habe die Kreissparkasse zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 am 17. Februar 2010 intern eine Verrechnung mit den Verbindlichkeiten der AG in Höhe von 16.000 € vorgenommen. Die im Oktober 2009 verkaufte Presse der AG war der Kreisparkasse sicherungsübereignet gewesen. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, den Verkaufserlös für die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld zu verwenden.

Der Antragsteller beantragt, den Haftungsbescheid vom 26. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2011 von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Ergänzend zur Einspruchsentscheidung trägt es vor, dass der Antragsteller vom 29. Dezember 2009 bis 9. Juni 2010 als Liquidator anzusehen sei, da er den Aufsichtsrat der AG erstmals mit Schreiben vom 10. Juni 2010 über die Niederlegung seines Amtes informiert habe. In diesen Zeitraum falle die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 sowie der Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2009. Diese Pflicht habe der Antragsteller jedoch nicht erfüllt. Da Ende Dezember 2009 noch ein Bankguthaben von knapp 30.000 € vorhanden gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass bei umgehender Erfüllung der Erklärungspflicht auch eine Bezahlung einer etwaigen Abschlusszahlung möglich gewesen wäre. So habe der Antragsteller am 15. und 17. Februar 2010 Rechnungen von Geschäftspartnern von dem Konto der Kreissparkasse überwiesen. Ferner habe auch die Kreissparkasse das Guthaben intern mit Verbindlichkeiten der AG in Höhe von 16.000 € verrechnet. Die ebenfalls am 17. Februar 2010 fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2009 sei dagegen nicht bezahlt worden.

Im Übrigen sei neben dem Antragsteller auch der Vorstand der AG in Haftung genommen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

II. Der Antrag ist begründet, soweit das FA den Antragsteller wegen der unterbliebenen Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 und der Nichtentrichtung von Umsatzsteuer 2008, Zinsen zur Umsatzsteuer 2008 sowie Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 in Haftung genommen hat. Im Übrigen hat das FA den Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für rückständige Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 in Haftung genommen.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen überwiegend keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs € BFH € vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO) haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben gemäß § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben und Steuerschulden bei Fälligkeit aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO).

Die Tätigkeit des Antragstellers als Liquidator begann unstreitig am 29. Dezember 2009 mit seiner Bestellung in der außerordentlichen Hauptversammlung der AG (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetz in der für die Streitjahre gültigen Fassung € AktG- ). Ab diesem Zeitpunkt war er somit der gesetzliche Vertreter der AG gemäß § 34 AO (§ 269 Abs. 1 AktG) und musste deren steuerlichen Pflichten erfüllen.

Vorliegend kann bei summarischer Betrachtung dahin gestellt bleiben, ob der Antragsteller sein Amt als Liquidator bereits mit dem an den Vorstand der AG gerichteten Schreiben vom 22. März 2010 wirksam abgelehnt hat oder die Niederlegung des Amtes erst mit dem an den Aufsichtsrat der AG gerichteten Schreiben vom 10. Juni 2010 erfolgt ist. Denn das FA nimmt den Antragsteller mit dem Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nunmehr lediglich wegen der Nichtabgabe und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für das Jahr 2008 zuzüglich Zinsen sowie wegen der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 zuzüglich Säumniszuschläge in Anspruch. Diese Pflichtverletzungen liegen zeitlich bereits vor dem 22. März 2010, also in dem Zeitraum, in dem der Antragsteller unstreitig sein Amt als Liquidator der AG ausgeübt hat.

Zu Recht hat das FA den Antragsteller für die Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009, die am 17. Februar 2010 und damit im Zeitraum seiner Tätigkeit als Liquidator fällig gewesen wäre, in Haftung genommen. Denn er hat die ihm als Liquidator obliegende Pflicht, die Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 nebst steuerlichen Nebenleistungen an das FA abzuführen, nicht erfüllt, da er nicht dafür gesorgt hat, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden. Dabei erstreckt sich die Vertreterhaftung gemäß § 69 Satz 2 AO grundsätzlich nicht nur auf Steuerschulden, sondern gleichermaßen auf die Säumniszuschläge (§ 240 AO), die infolge der Pflichtverletzung entstanden sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 I R 30/02, BFH/NV 2003, 1301, m.w.N.).

28Das FA hat dem Antragsteller zwar auch zu Recht die Verletzung seiner Pflichten zur rechtzeitigen Abgabe und Begleichung der Umsatzsteuer für das Jahr 2008 vorgeworfen. Gemäß § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, sofern die Abgabefrist nicht verlängert worden ist, bis zum Ablauf des 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die Umsatzsteuererklärung der AG für das Jahr 2008 hätte somit spätestens bis zum 31. Mai 2009 abgegeben werden müssen. Als Liquidator war der Antragsteller auch verpflichtet, die bei seinem Amtsantritt noch ausstehenden Steuererklärungen abzugeben (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 16. Februar 2006 VII B 122/05, BFH/NV 1051 m. w. N.). Dies gilt grundsätzlich ungeschadet einer zuvor bereits eingetretenen Pflichtverletzung seiner Vorgänger. Der Antragsteller hat die ihm obliegende Steuererklärungs- und Steuerentrichtungspflicht jedoch nicht erfüllt, da er auch bis zum 22. März 2010 keine Steuererklärung für das Jahr 2008 beim FA weder eingereicht noch eine etwaige Abschlusszahlung geleistet hat.

29Ermessensfehlerhaft hat es das FA jedoch unterlassen, auch den Vorstand, der die AG bis zur Bestellung des Antragstellers zum Liquidator am 29. Dezember 2010 vertreten hatte, für die Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 und ihre Nichtzahlung in Haftung zu nehmen. Denn in der Entscheidung über den Einspruch des Vorstands vom 23. November 2011 wurde der Haftungsbescheid vom 15. Februar 2011 insoweit zurückgenommen. Dabei ist das FA unzutreffend davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 ausschließlich in die Zeit ab dem 29. Dezember 2009 und damit nicht mehr in den maßgebenden Zeitraum für die Inhaftungnahme des ehemaligen Vorstands fällt. Tatsächlich hätte die Umsatzsteuererklärung 2008 jedoch bereits bis zum 31. Mai 2009 und damit zu einem Zeitpunkt abgegeben werden müssen, in dem der Vorstand noch die steuerlichen Pflichten der AG hätte erfüllen müssen. Aufgrund dieses Ermessensfehlers (§ 191 AO) ist die Inanspruchnahme des Antragstellers wegen der unterbliebenen Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 und der Nichtentrichtung von Umsatzsteuer 2008 nebst Zinsen bei summarischer Prüfung von der Vollziehung auszusetzen.

Die Pflicht, die Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 bei Fälligkeit an das FA zu entrichten, hat der Antragsteller auch grob fahrlässig verletzt, insbesondere kann er sich nicht damit entlasten, dass er aufgrund der Verrechnung der Kreissparkasse keine Möglichkeit gehabt habe, Mittel der AG für die Bezahlung der Umsatzsteuerschuld zu verwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ändern Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person darüber hinaus weder etwas an den steuerlichen Pflichten ihres gesetzlichen Vertreters, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus. Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht aus, sind die rückständigen Umsatzsteuerbeträge und Nebenleistungen vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern (BFH-Urteil vom 26. April 1984 V R 128/79, BStBl II 1984, 776 m.w.N.). Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme).

Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Vertreter einer AG, den es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum gemäß § 90 Abs. 1 AO verlangen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Mai 1999 VII S 1/99 BFH/NV 2000, 1). Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschäftsführer aus seiner Funktion bereits ausgeschieden ist. Soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist die Haftungsquote im Schätzungswege festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO).

33Da der Antragsteller keine eigene Mittelverwendungsrechnung vorgelegt hat, begegnet die durch das FA ermittelte Haftungsquote und daraus folgend die Summe, für die der Antragsteller als Haftungsschuldner einzustehen hat, keinen Bedenken. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass insoweit gewisse Unsicherheitsfaktoren enthalten sind.

Bei summarischer Prüfung geht das Gericht davon aus, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 am 17. Februar 2010 noch Mittel vorhanden waren, aus denen die Steuer bezahlt hätte werden können, zumal Ende Dezember 2009 ein Guthaben bei der Kreissparkasse von knapp 30.000 € bestanden hatte und neben dem Kredit der Kreissparkasse am 15. und 17. Februar 2010 noch zwei Lieferanten der AG mit insgesamt 12.326,94 € bedient worden sind.

35Soweit das FA den Antragsteller auch für Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für das vierte Quartal 2009 in Haftung genommen hat, fehlt jedoch der Kausalzusammenhang, der grundsätzlich zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Haftungsschuldners und dem Eintritt des infolge des Steuerausfalls verursachten Vermögensschadens bestehen muss. Bei summarischer Prüfung ist im Streitfall davon auszugehen, dass spätestens ab Ende Februar 2010 keine finanziellen Mittel der AG mehr vorhanden waren, um die Säumniszuschläge zu entrichten. Somit wäre der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners nicht zu vermeiden gewesen.

Insgesamt ist die Vollziehung des Haftungsbescheid daher in Höhe von 931,60 € auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).






FG München:
Beschluss v. 16.02.2012
Az: 14 V 3619/11


Link zum Urteil:
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