Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. August 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 73/02

(BPatG: Beschluss v. 28.08.2002, Az.: 32 W (pat) 73/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke SANIERUNGSLEUCHTE vom 24. Januar 2001 für die Waren Beleuchtungsgeräte, einschließlich Leuchten und Lampen, sowie deren Teile, insbesondere Prismenplatten und Prismenfolien; Reflektoren; Lichtleiter; Lichtverteilungsgeräte und deren Teile; sämtliche vorgenannten Waren soweit in Klasse 1 enthalten, hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren hinsichtlich der Zweckbestimmung, alte Leuchten durch neue moderne zu ersetzen, ohne dabei größere Umbauten vornehmen zu müssen, beschreibe. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, SANIERUNGSLEUCHTE sei kein nachweisbarer Begriff. Auch fehle ein eindeutiger Sinngehalt, da die Lampe zum Sanieren eines Hauses oder in einem Sanierungsgerät eingesetzt werden könnte. Die Anmelderin habe den Begriff erfunden. Die vereinzelt nachweisbare Benutzung gehe auf sie zurück. Schutz der angemeldeten Marke bezöge sich nicht auf die beschreibenden Begriffe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben, hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit der Anmelderin u.a. folgende nachweisbaren Verwendungsbeispiele besprochen:

Die Fa. S... beschreibt im Internet historisch angepasste Leuchtenkörper als Sanierungsleuchten mit modernster Lichttechnik.

www.Baunetz.de erläuterte für Sanierungsfälle das System der Anmelderin, wonach die Sanierungsleuchte in die alte Deckenleuchte eingebaut werden kann - ohne dass die alte demontiert werden muss.

Die Fa. R... bietet Sanierungsleuchten für vorhandene Altleuchten und Anschlüsse an vorhandene Zuleitungen (keine Änderung an der Decke, kein Ausbau, keine Entsorgung, kurze Austauschzeit) an.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht jedenfalls das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt u.a. Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung der beanspruchten Ware dienen können (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Der Senat hat festgestellt, dass SANIERUNGSLEUCHTE für die Waren, für die die Eintragung versagt wurde, eine beschreibende Sachaussage dahingehend ist, dass in alte Lampen moderne Lichttechnik eingesetzt wird, ohne dass das alte Gehäuse demontiert oder gar entsorgt und vorhandene Zuleitungen geändert werden müssen.

Hiervon ausgehend kann festgestellt werden, dass die Bezeichnung SANIERUNGSLEUCHTE insbesondere von den Mitbewerbern zum freien beschreibenden Gebrauch benötigt wird.

Der Anregung der Anmelderin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kann nicht gefolgt werden, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung rechtfertigen könnte. Welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier eine Rolle spielen soll, ist nicht erkennbar und auch von der Anmelderin nicht aufgezeigt. Die Entscheidungsgrundlagen liegen vielmehr auf tatsächlichen Gegebenheiten und folgen in deren rechtlicher Bewertung den Beurteilungsgrundsätzen der Rechtsprechung zum Markenrecht. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab.

Die Unbegründetheit der Beschwerde ergibt sich aus der einzelfallbezogenen Beurteilung der Bedeutung von SANIERUNGSLEUCHTE. Insoweit handelt es sich ausschließlich um eine tatrichterliche Würdigung.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Fa






BPatG:
Beschluss v. 28.08.2002
Az: 32 W (pat) 73/02


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