Landgericht Bochum:
Urteil vom 15. Oktober 2003
Aktenzeichen: 13 O 120/03

(LG Bochum: Urteil v. 15.10.2003, Az.: 13 O 120/03)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuer-bürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Beide Parteien bieten in zahlreichen Städten der Bundesrepublik Deutschland Erste-Hilfe-Kurse und Sehtests an, u. a. in Bochum.

Die Beklagte warb für Kurse mit einem Flyer, in dem sie darauf hinwies: "Jeden Sonntag Unfallhilfekurs/Sehtest!" Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Flyer auf BI. 4 d. A. verwiesen. Der Beklagte führt zur Zeit ca. 70 Kurse wöchentlich am Sonntag durch.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch die Abhaltung der Kurse an Sonntagen gegen die zwingenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoße. Bei den Mitarbeitern der Beklagten handele es sich um Minderbeschäftigte, die nach dem Teil-Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmer seien, unabhängig davon, ob und welcher Hauptbeschäftigung sie nachgingen. Ein Ausnahmetatbestand für die Zulässigkeit der Sonntagsarbeit liegt nicht vor. Die Beklagte verwirkliche dadurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Ihr Verhalten stelle gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 1, 3 UWG dar, weil sie sich durch ihr gesetzwidriges Verhalten einen Wettbewerbsvorteil dem Kläger gegenüber verschaffe, der Kurse nur werktags bzw. samstags durchführe. Im Übrigen sei auch das Verteilen der Teilnahmebescheinigungen gemäß § 19 der Fahrerlaubnisverordnung an Sonn- und Feiertagen nicht zulässig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte bei Meidung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes oder ersatzweise an der Geschäftsführerin zu vollziehende Ordnungshaft, zu untersagen, sonntags, und zwar "jeden Sonntag" Unfallhilfekurse durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die Kurse der Beklagten würden ausnahmslos von Medizin- und Lehramtsstudenten durchgeführt. Diese Mitarbeiter stellten der Beklagten nicht die volle Arbeitszeit zur Verfügung und könnten selbst bestimmen, wie viele Kurse sie abhielten und welcher anderen Tätigkeit sie nachgingen. Sie könnten sogar die Kurszeiten bestimmen. Die Kursleiter seien daher weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen, wie sich auch aus dem Schreiben der AOK Sachsen vom 24.03.1999 (Bl. 33 d. A.), der Barmer Ersatzkasse vom 20.05.1999 (BI. 34 d. A.) und des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes vom 29.09.2003 (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 10.10.2003) ergebe. Im Übrigen böten fast sämtliche Anbieter von Erste-Hilfe-Kursen ihre Veranstaltungen auch an Sonntagen an, weil die Kursteilnehmer aufgrund anderweitiger Verpflichtungen wie Schule oder Beruf vielfach nur an den Wochenenden zur Verfügung stünden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Nach Auffassung der Kammer ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen am Sonntag zu.

Zwar kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, wenn ein Wettbewerber sich durch Missachtung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 Rdn. 642). Nach Auffassung der Kammer liegt im vorliegenden Fall jedoch kein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor.

Das Arbeitszeitgesetz vom 06.06.1994 soll nach § 1 die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten. Nach § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden, sofern kein Ausnahmetatbestand eingreift. Auf Personen, die weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Personen sind, findet das Arbeitszeitgesetz daher keine Anwendung. Unstreitig beschäftigt die Beklagte als Kursleiter ausschließlich Medizin- und Lehramtsstudenten, die neben ihrem Studium ein bis drei Kurse wöchentlich durchführen. Diese Kursleiter können mangels persönlicher Abhängigkeit nicht als Arbeitnehmer angesehen werden. Sie sind nach Auffassung des Gerichts auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen, weil dies voraussetzen würde, dass sie von der Beklagten nicht nur wirtschaftlich abhängig sind, sondern auch ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitgeber vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (vgl. BAG NJW 1997, 2404; Schaub, Arbeitsrechtliches Handbuch, 10. Aufl., § 9 Rdn. 2). Ein Dozent kann dann eine arbeitnehmerähnliche Person sein, wenn er hinsichtlich des Tätigkeitsvolumen einem vollzeitbeschäftigen Arbeitnehmer sozial vergleichbar ist (vgl. BAG NJW 1997, 2404). Ein derartiges Tätigkeitsvolumen wird im vorliegenden Fall jedoch nicht erreicht, weil die Kursleiter der Beklagten sich hauptsächlich ihrem Studium widmen und lediglich ein bis drei Kurse wöchentlich abhalten. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob sie ihre Arbeitszeiten frei bestimmen können, sind die Kursleiter der Beklagten daher nach Auffassung der Kammer weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen, sondern als Selbständige zu qualifizieren. Hierfür sprechen auch die von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes, der Barmer Ersatzkasse und der AOK Sachsen.

Aus dem Umstand, dass die Kursleiter nach Abhaltung der Kurse Teilnahmebescheinigungen gemäß § 19 der Fahrerlaubnisverordnung ausstellen, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts anderes.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 15.10.2003
Az: 13 O 120/03


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