Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 43/12

(BGH: Beschluss v. 24.10.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 43/12)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1997 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. August 2009 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Widerruf blieb erfolglos. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (AnwZ (B) 35/10), am 21. März 2011, nahm die Beklagte den Widerrufsbescheid zurück. Am 6. September 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen 1 des Klägers eröffnet. Seit dem 13. September 2011 arbeitet der Kläger als angestellter Rechtsanwalt bei Rechtsanwältin K. .

Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers erneut widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss 2 auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

b) Der Kläger hat keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Unter welchen Voraussetzungen ein Anstellungsvertrag eine Gefährdung der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) auszuschließen vermag, ist hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 9, 12 ff.; vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 28/09, Rn. 9 ff.).

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen gleichfalls nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

b) Der Kläger bestreitet nicht mehr, in Vermögensverfall geraten zu sein. Er meint, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefährdet, weil er zwischenzeitlich als angestellter Rechtsanwalt tätig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat seinen diesbezüglichen Vortrag jedoch nicht ausreichen lassen, weil er zur Erfüllung der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 9, 12 ff.; vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 28/09, Rn. 9 ff.) nicht ausreicht. Das ist 6 richtig und gilt auch für das tatsächliche Vorbringen der Begründung des Zulassungsantrags. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls ausgeschlossen sein, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern; denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 Rn. 10; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. Rn. 5). Die Einhaltung etwa vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, aaO Rn. 9 f.; vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 Rn. 10; vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, Rn. 10; vom 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, Rn. 17; vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 28/09, Rn. 10).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Hauger Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 27.04.2012 - 1 AGH 6/12 - 10






BGH:
Beschluss v. 24.10.2012
Az: AnwZ (Brfg) 43/12


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