Landgericht Bonn:
Beschluss vom 15. Juli 2014
Aktenzeichen: 1 O 222/14

(LG Bonn: Beschluss v. 15.07.2014, Az.: 1 O 222/14)

Tenor

wird dem Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. I, Notar in der Bundesstadt C, vom 06.06.2014, UR-Nr. ... für 2014 $, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehra) für Edelsteinkombinationen zurB-Wasserbelebung mit den AussagenZur Anregung...,... der Abwehrkräfte,... der Gewichtsreduzierung,... der Nachtruhe,... des Nervensystems,... der Regenerierungskräfte und/oder... der Vitalität und/oderb) fürB2 Juwel Edelstein-Anhänger mit der Aussagezur Beeinflussung von Gesundheit und Wohlbefinden und/oder c) für das ProduktG-Gittertapes mit den Aussagenfür einen verbesserten Bewegungsradius,deutlich spürbare Schmerzlinderung, bei Gelenkschmerzen, bei ... Muskelverspannung, bei ... Energieblockaden,bei ... Kopfschmerzen und/oderBei der Anwendung ist eine genaue Lokalisierung des schmerzenden Punktes entscheidend. Je genauer das G-Gittertape auf die betroffene Stelle aufgebracht wird, desto besser kann es seine Wirkung entfalten und /oderd) für das GerätT-Stimulator mit den Aussagenerhöhte Freisetzung von Endorphinen, dem sog. Glückshormon, das auf natürliche Weise auch gegen Kopfschmerzen hilft und/oderVerbesserung der Konzentration und des Denkvermögenszu werben,

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, sowie ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Das Landgericht Bonn ist für die Entscheidung sachlich zuständig.

Ausschließlich zuständiges Prozessgericht des ersten Rechtszuges (§§ 802, 890 Abs. 2 ZPO) für die Androhung oder Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer vor einem deutschen Notar errichteten vollstreckbaren Urkunde ist das sachlich zuständige Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (vgl. OLG Köln Beschluss v. 26.03.2014 - 6 W 43/14; vgl. Walker, in: Schuschke / Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 887 Rn. 13; Sturhahn, ebd., § 890 Rn. 10). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich vorliegend aus § 13 UWG.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Ordnungsmittelandrohung. Dieser hat aufgrund der notariellen Urkunde des Dr. I vom 06.06.2014 einen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckbaren Anspruch gegen den Antragsgegener auf Unterlassen der oben aufgeführten Werbeerklärungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 ZPO analog.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.






LG Bonn:
Beschluss v. 15.07.2014
Az: 1 O 222/14


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