Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 261/99

(BPatG: Beschluss v. 07.08.2000, Az.: 30 W (pat) 261/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 25. Juni 1999 aufgehoben, soweit der angmeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 356 die Eintragung versagt worden ist.

Gründe

Auf den Widerspruch aus der Marke 303 356 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 - ua die Gefahr von Verwechslungen der angemeldeten Marke mit der Widerspruchsmarke festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat das Warenverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Schramm Winter Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.08.2000
Az: 30 W (pat) 261/99


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