Hessischer Anwaltsgerichtshof:
Beschluss vom 5. November 2007
Aktenzeichen: 2 AGH 9/07

(Hessischer AGH: Beschluss v. 05.11.2007, Az.: 2 AGH 9/07)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf EUR 50.000,€ festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 02.10.1961 in ... geboren. Seine erste juristische Staatsprüfung legte er im Jahr 2004 ab. Von 2004 bis 2006 leistete er seinen juristischen Vorbereitungsdienst beim Landgericht Fulda, wo er am 20.10.2006 die zweite juristische Staatsprüfung ablegte.

Mit Antrag vom 03.11.2006, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 06.11.2006, beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Dem Antrag war unter anderem ein ausgefüllter Fragebogen beigefügt. Frage 2 a) lautete wie folgt: "Sind gegen Sie Strafen verhängt worden€". In der Erläuterung hierzu hieß es:

"Es sind auch Verurteilungen und Maßnahmen anzugeben, die nicht in ein Führungszeugnis oder ein Behördenführungszeugnis aufgenommen werden, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind. Die Rechtsanwaltskammer hat gem. § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Register, so daß ihr gegenüber keine Rechte aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG geltend gemacht werden können (§ 53 Abs. 2 BZRG)."

Der Antragsteller kreuzte hier die Antwort "nein" an.

Ausweislich verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen, welche die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Auskunft aus dem Zentralregister vom 06.11.2006 bei den genannten Gerichten eingeholt hat, sowie ausweislich dieser Auskunft aus dem Zentralregister, ist der Antragsteller in der Vergangenheit wie folgt bestraft worden:

- Verurteilung des Amtsgerichts ... vom 19.10.1987 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à DM 25,€ wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr, die der Antragsteller nach den Feststellungen des Gerichts am 01.04.1987 beging.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... (...) vom 26.11.1987 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à DM 25,€ wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Dezember 1986 einem im selben Studentenwohnheim wohnenden Studienkollegen drei Sparbücher und dessen Reisepass entwendete und mit gefälschter Unterschrift Auszahlungen bei Banken in Höhe von DM 3.000,€ erwirkte.

- Mit anschließendem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.03.1988 wurde unter Einbeziehung beider Entscheidungen eine nachträgliche Gesamtstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à DM 25,€ gebildet.

- Verteilung durch das Landgericht ... vom 10.08.1992 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen gemeinschaftlichen Betrugs.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller gemeinschaftlich mit anderen im Jahr 1990 ein Geschäftsmodell entwickelte, bei dem per Zeitungsinserat geworbene Mietwohnungssuchende gegen Gebühren in eine automatisierte Datei aufgenommen wurden und ihnen geeignete Vermieteranschriften übermittelt werden sollten. Den Mietwohnungssuchenden konnten aber wegen der sehr angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt keine Vermieteranschriften benannt werden, weswegen es in mindestens 108 Fällen zu ungerechtfertigten Zahlungen der Kunden in Höhe von insgesamt DM 8.300,€ kam.

Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug vier Jahre.

Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 12.02.2000 und mit Wirkung vom 13.08.2001 erlassen.

- Verurteilung durch das Landgericht ... vom 04.10.1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betrugs in vier Fällen, Unterschlagung und Steuerhinterziehung.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller im Zeitraum von 1991 bis 1993 verschiedene Vermögensdelikte beging, die im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit für die von ihm gegründeten Firmen ... und ... begangen habe. Er habe etwa eine Kundin der ... veranlasst, von ihr zur Kaufpreisfinanzierung zu entrichtende Leasingraten nicht auf das Konto des Leasingunternehmens, sondern auf sein Konto zu überweisen ("Fall 2"). In einem weiteren Fall habe er einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Designer der Fa. ... dazu gebracht, der ... fingierte Rechnungen zu stellen und darin Vorsteuer auszuweisen, um diese dann beim Finanzamt einzureichen und eine Vorsteuerrückerstattung zu erlangen ("Fall 3"). Der festgestellte Gesamtschaden betrug mindestens DM 75.000,€.

Die Strafe wurde nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt.

- Verurteilung durch das Landgericht ... vom 04.11.1996 wegen Betrugs in 79 Fällen, davon in 68 Fällen gemeinschaftlich handelnd, davon einmal in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Herstellen und Gebrauchen einer unechten Urkunde, unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorangegangenen Urteil des Landgerichts ... vom 04.10.1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Antragsteller über von ihm geführte Firmen sowie über Scheinfirmen im Zeitraum von 1992 bis 1995 Bestellungen tätigte, die dann nicht bezahlt werden konnten. Der festgestellte Schaden betrug weit über DM 100.000,€.

Der Antragsteller hat einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt, der Strafrest wurde durch Beschluss des Landgerichts ... vom 19.01.1998 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief am 12.02.2001 ab.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... (Strafbefehl) vom 15.07.1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in 25 Fällen.

Der Entscheidung lagen drei Fälle aus den Jahren 1993 bis 1995 zugrunde, in denen es das Gericht für erwiesen ansah, dass sich der Antragsteller Vorsteuerleistungen in Höhe von rund DM 174.000,€ von verschiedenen deutschen Finanzämtern erschlich, indem er die Neuerrichtung von Gewerbebetrieben in verschiedenen deutschen Städten vortäuschte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre.

- Mit anschließendem Beschluss des Landgerichts ... vom 10.12.1998 wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet und gegen den Antragsteller eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt. Der noch nicht verbüßte Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt bis zum 08.02.2002, der Strafrest wurde erlassen mit Wirkung vom 12.08.2002.

Die genannten Straftaten wurden im Zeitraum zwischen 1986 und 1995 begangen. Die letzte Verurteilung erfolgte im Juli 1998. Die letzte festgesetzte Bewährungszeit lief am 08.02.2002 ab, der letzte Strafrest wurde mit Wirkung vom 12.08.2002 erlassen.

Aus den Straftaten resultierten festgestellte Schäden von mehreren hunderttausend DM.

Der Antragsteller beantragte im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für das Referendariat ein Führungszeugnis, das ihm mit Datum vom 24.06.2004 ausgestellt wurde und das keine Einträge aufwies.

Mit Bescheid vom 14.02.2007 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung ("BRAO") zurückgewiesen. Nach Einholung des Bundeszentralregisterauszuges durch die Antragsgegnerin habe sich herausgestellt, dass acht Eintragungen verzeichnet sind und der Antragsteller auch Haftstrafen verbüßte. Der Antragsteller habe sich gemäß § 7 Nr. 5 BRAO eines Verhaltens schuldig gemacht, dass ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Antragsteller habe über einen langen Zeitraum zahlreiche Straftaten begangen, die sich gegen Rechtsgüter richteten, welche für die anwaltliche Berufsausübung von erheblicher Bedeutung sind. Im Zeitraum vom 1986 bis 1995 habe er immer wieder fremde Vermögensinteressen in strafbarer Weise verletzt. Seit dem Ablauf der letzten Bewährungsfrist seien erst fünf Jahre vergangen, der letzte Strafrest sei dem Antragsteller erst vor ca. viereinhalb Jahren erlassen worden. Eine Wohlverhaltensphase von vier bis fünf Jahren erscheine vorliegend aber zu kurz.

Der Antragsteller tritt dem entgegen und gibt an, dass lediglich Betrugsdelikte, Urkundenfälschung sowie Steuerhinterziehung zur Aburteilung gelangt seien. Sämtliche Straftaten seien "in jungen Jahren" begangen worden. Der Antragsteller habe sich schon lange aus seiner kriminellen Vergangenheit und Verstrickung gelöst. Datum der letzten Tat sei der 31.03.1995, die Vorgänge lägen bereits 11 Jahre und 10 ½ Monate zurück.

Abzustellen sei nicht auf den Ablauf einer Bewährungsfrist oder den Erlass des Strafrestes, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt, als dem Antragsteller seine Schuld letztmalig deutlich vor Augen gehalten wurde, mithin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ein Straftäter, der eine günstige Sozialprognose (und sodann unter Festsetzung einer Bewährungszeit eine Bewährungsstrafe) erhalte, würde ansonsten schlechter gestellt als ein Straftäter, der gegen ihn verhängte Straftaten voll verbüßen muss.

Zugunsten des Antragstellers sei weiter zu berücksichtigen, dass dieser die im Raum stehenden Straftaten begangen hat, bevor er sich entschloss, den Beruf des Rechtsanwalts zu ergreifen. Die Straftaten müssten daher in einem anderen Licht betrachtet werden als solche, die ein bereits zugelassener Rechtsanwalt begeht.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin greife unverhältnismäßig in die durch Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz ("GG") geschützte Freiheit der Berufswahl ein.

Hinsichtlich der Nichtangabe von verhängten Strafen sei der Antragsteller auf Grund des ihm vorliegenden Führungszeugnisses in gutem Glauben gewesen, da dieses keine Eintragungen aufweise.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Antragsteller nach der Entscheidung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ein Rechtsanwalt habe in besonderem Maße Sorge für fremde Vermögensinteressen zu tragen. Die persönliche Integrität sei daher von überragender Wichtigkeit für das rechtsuchende Publikum. Sei sie nicht gewährleistet, nehme das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes insgesamt schweren Schaden.

Demgegenüber müsse das Interesse des Antragstellers, den Beruf des Rechtsanwalts zu wählen, zurücktreten. Wegen der Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege müsse der Zulassungsbewerber verlässlich gezeigt haben, dass er von seinen Verfehlungen innerlich abgerückt sei und sich gewandelt habe. Ein solcher Wandlungsprozess werde sich in der Regel über eine längere Zeit dokumentieren müssen. Zwar seien seit der letzten Straftat des Antragstellers mittlerweile mehr als elf Jahre vergangen, doch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch bis zum 08.02.2002 unter Bewährung stand und der Straferlass erst zum 12.08.2002 erfolgte. Daher könne zu Gunsten des Antragstellers lediglich eine Wohlverhaltensphase von vier bis fünf Jahren gewertet werden. Ein solcher Zeitraum sei nur in leichteren Fällen ausreichend. Den Verurteilungen des Antragstellers lägen jedoch keine leichteren Straftaten zu Grunde, sondern es handele sich ausnahmslos um Vorsatzdelikte, die von Rücksichtslosigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen geprägt waren.

Der Antragsteller habe zahlreiche Möglichkeiten, als Assessor € auch in einer Rechtsanwaltskanzlei € juristisch tätig zu sein.

Nicht unberücksichtigt bleiben könne zudem das Verschweigen der Vorstrafen im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Aus den Erläuterungen zu den Fragen 2 bis 4 des Zulassungsantrages gehe eindeutig hervor, dass auch Verurteilungen und Maßnahmen anzugeben sind, die nicht in ein Führungszeugnis oder ein Behördenführungszeugnis aufgenommen werden. Im Zweifel habe der Antragsteller bei der Antragsgegnerin rückfragen können.

Nach Abwägung der Gesamtumstände müsse aktuell noch befürchtet werden, dass durch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Belange der Rechtspflege gefährdet würden. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei daher zu versagen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber unbegründet, weshalb er auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen war.

Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO wurde zu Recht bejaht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die daraus folgende zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl seien gerechtfertigt, wenn dem Bewerber ein Verhalten zur Last gelegt wird, das ihn bei Berücksichtigung aller erheblichen Umstände, einschließlich des Zeitablaufs und der zwischenzeitlichen Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Rechtsanwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen lässt (exemplarisch BGH NJW-RR 2000, S. 1445).

Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich sei, lasse sich nicht allgemein beantworten (a. a. O.). In leichteren Fällen wird in der Regel ein Zeitraum von vier bis fünf Jahren als ausreichend angesehen, bei besonders gravierenden Straftaten, darunter auch schweren Fällen von Betrug und Untreue, wird jedoch ein zeitlicher Abstand von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich gehalten (a. a. O.).

Namentlich bei Straftaten, die sich gegen Rechtsgüter gerichtet haben, die für die anwaltliche Berufsausübung von unmittelbarer Bedeutung sind, ist die Unwürdigkeit des Bewerbers anzunehmen, etwa bei Vermögensdelikten, da die Betreuung fremder Vermögensinteressen zu den zentralen beruflichen Aufgaben des Rechtsanwalts gehört (BGH BRAK-Mitt. 1998, S. 198 f.).

Erforderlich sei eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände (BGH BRAK-Mitt. 1995, S. 162 und S. 208, 209).

Für den Antragsteller spricht vorliegend, dass der Zeitpunkt der letzten Tatbegehung im Jahr 1995 mittlerweile 12 Jahre zurückliegt. Er hat seitdem sein Studium abgeschlossen, sein Assessorexamen bestanden und hat seit den fraglichen Vorfällen offenbar ein straffreies Leben geführt.

Gegen den Antragsteller sprechen nach wie vor die Straftaten, die Gegenstand der genannten Verurteilungen waren. Innerhalb eines Zeitraums von neun Jahren wurde der Antragsteller in erheblichem Ausmaß strafrechtlich auffällig. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hielt ihn nicht davon ab, weitere Straftaten zu begehen, so dass die Bewährung widerrufen wurde. Gegenstand insbesondere der jüngeren Verurteilungen waren im Wesentlichen Betrug, Urkunden- und Steuerdelikte. Es handelt sich hierbei um Straftaten aus dem Kreis solcher Delikte, die Rechtsgüter schützen sollen, die für die anwaltliche Berufsausübung von unmittelbarer Bedeutung sind (s. auch die Aufzählung bei Feuerich/Weyland, § 7 Rn. 49 f. und Kleine-Cosack, § 7 Rn. 19). Dies gilt in besonderem Maße für die begangenen Betrugstaten, die den Schwerpunkt der vom Antragsteller begangenen Straftaten bilden. Denn die Betreuung fremder Vermögensinteressen gehört zu den zentralen beruflichen Aufgaben des Rechtsanwalts (BGH BRAK-Mitt. 1998, S. 198, 199). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller die Straftaten lange vor seinem Zulassungsantrag € also noch nicht "als Rechtsanwalt" € begangen hat, selbst wenn eine Begehung dieser Straftaten während einer Zulassung möglicherweise als noch schwerwiegender zu bewerten wäre.

Weiter spricht die Art der Tatbegehung gegen den Antragsteller. Zur Ermöglichung der Straftaten ersann er komplexe Strukturen (Gründung von Scheinfirmen u. a.) und bewirkte damit erhebliche Schädigungen bei den Opfer in Höhe von mehreren hunderttausend DM. Der Antragsteller beging die Taten auch nicht in jugendlichem Alter. Im Zeitraum der Tatbegehung war er bereits zwischen 25 und 34 Jahre alt.

Die letzte Verurteilung erfolgte im Jahr 1998, also drei Jahre nach der letzten Tatbegehung im Jahr 1995. Die letzte festgesetzte Bewährungszeit lief am 08.02.2002 ab, der letzte Strafrest wurde mit Wirkung vom 12.08.2002 erlassen. Soweit hierfür vom Antragsteller nicht zu vertretende Verfahrensverzögerungen u. a. ursächlich waren, dürfen sich diese nicht zu seinem Nachteil auswirken. Angesichts der Notwendigkeit, alle Umstände des Einzelfalls in eine umfassende Würdigung einzubeziehen, wird man auch nicht pauschal darauf abstellen können, dass nicht der Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern der Zeitpunkt der Verurteilung oder des Ablaufs der Bewährung bzw. des Erlasses des Strafrestes für den Beginn der relevanten "Wohlverhaltensphase" entscheidend sei. Auf der anderen Seite setzt eine umfassende Abwägung voraus, dass auch die konkreten Umstände, welche die Wohlverhaltsphase kennzeichnen, berücksichtigt werden. Dazu kann dann etwa € wie im vorliegenden Fall € auch der Umstand gehören, dass der Antragsteller zum Teil noch unter dem Eindruck einer laufenden Bewährung stand, also einem erhöhten Druck von außen ausgesetzt war.

Gegen den Antragsteller spricht weiter, dass er die genannten Verurteilungen bei seinem Zulassungsantrag verschwiegen und die Frage, ob gegen ihn Strafen verhängt wurden, verneint hat. Der Einwand des Antragstellers, er sei hinsichtlich der Nichtangabe von verhängten Strafen auf Grund des ihm vorliegenden Führungszeugnisses in gutem Glauben gewesen, da dieses keine Eintragungen aufweise, greift nicht durch. Die der betreffenden Frage zugehörige Erläuterung enthält gerade eine Belehrung dahingehend, dass auch solche Verurteilungen anzugeben sind, die nicht in ein Führungszeugnis oder ein Behördenführungszeugnis aufgenommen werden, sofern diese Verurteilungen im Bundeszentralregister nicht zu tilgen sind. Aus dieser Formulierung kann gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Vorliegen eines Führungszeugnisses ohne Eintragungen die Frage nach verhängten Strafen mit "nein" beantwortet werden kann. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Einträge gemäß den Fristen des §§ 45 ff. Bundeszentralregistergesetz ("BZRG"), welche über die Fristen über Einträge in Führungszeugnissen gemäß §§ 33 ff. BZRG hinausgehen, tilgungsreif waren. Tilgungsreife kann vorliegend noch nicht angenommen werden. Es kann dem Antragsteller in Anbetracht des Gewichts der eingetragenen Straftaten auch zugemutet werden, bei Zweifeln entsprechende Erkundigungen einzuholen und bei der Beantwortung dieser Frage besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Bei Abwägung aller Umstände, bei denen zu Lasten des Antragsteller insbesondere die Anzahl der Straftaten, ihre Art (insbesondere Betrug, Urkunden- und Steuerdelikte), die Länge des Zeitraums, in der es zu diesen Straftaten kam (neun Jahre), der hohe Schadensbetrag sowie das Verschweigen der Verurteilungen im Zulassungsverfahren gehören, erscheint eine Wohlverhaltensphase von 12 Jahre seit der letzten Tatbegehung trotz der deutlich erkennbaren positiven Tendenz noch nicht ausreichend und eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.

Die daraus folgende zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl ist demgegenüber noch als verhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da der Antragsteller als Assessor etliche juristische Berufe € auch in einer Rechtsanwaltskanzlei € ergreifen und ihm die dort gesammelte Erfahrung bei einer späteren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugute kommen kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 202 Abs. 2 BRAO i. V. m. § 30 Abs. 2 Kostenordnung.






Hessischer AGH:
Beschluss v. 05.11.2007
Az: 2 AGH 9/07


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