Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Oktober 2011
Aktenzeichen: AnwZ (B) 78/09

(BGH: Beschluss v. 10.10.2011, Az.: AnwZ (B) 78/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Kosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-1 schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Kessal-Wulf Lohmann Seiters Frey Braeuer Vorinstanz:

AGH Rostock, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGH 9/08 (I/5) -






BGH:
Beschluss v. 10.10.2011
Az: AnwZ (B) 78/09


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