Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Mai 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 80/01

(BPatG: Beschluss v. 22.05.2002, Az.: 32 W (pat) 80/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Veranstaltung von Amateur- und Profitanzdarbietungen, Wettkämpfen und Schautanzmit dem räumlichen Geltungsbereich Dresden und Umgebung (Regierungsbezirk Dresden) ist die Wortmarke Tanzfestival Dresden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und einem Freihaltebedürfnis daran zurückgewiesen, da die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Marke lediglich einen Sachhinweis entnähmen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen; die Marke besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art der Dienstleistung und der geographischen Herkunft dienen können.

Wie sich aus den der Anmelderin zugänglich gemachten Ergebnissen der Internetrecherche vom 18. Februar 2002 mit dem Suchsystem "..." ergibt, wird "Tanzfestival" von vielen verschiedenen Anbietern professionelle Tanzveranstaltungen zur Bezeichnung der Art der angebotenen Dienstleistung verwendet. Ergänzt ist dieser Begriff noch durch den Namen der Stadt Dresden, der als geographische Angabe - zumindest ohne Verkehrsdurchsetzung - keinen Markenschutz erlangen kann. Die räumliche Beschränkung einer Markeneintragung, hier auf den Regierungsbezirk Dresden, ist nach deutschem Markenrecht nicht möglich. Der Markenschutz entsteht in diesen Fällen durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr 2 MarkenG).

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.05.2002
Az: 32 W (pat) 80/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d29b68651083/BPatG_Beschluss_vom_22-Mai-2002_Az_32-W-pat-80-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share