Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. April 2007
Aktenzeichen: 17 W (pat) 310/04

(BPatG: Beschluss v. 19.04.2007, Az.: 17 W (pat) 310/04)

Tenor

Das deutsche Patent 199 52 408 wird in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Gründe

I.

Auf die am 29. Oktober 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 199 52 408.4-31 wurde am 6. Juni 2003 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G08G das Patent unter der Bezeichnung

"System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 30. Oktober 2003.

Gegen das Patent hat Herr A... in B... am 29. Januar 2004 Einspruch erhoben.

Er stützt seinen Einspruch auf Druckschriften und macht mangelnde erfinderische Tätigkeit hinsichtlich des Gegenstandes des Streitpatents geltend.

Der Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin bestreitet die Zulässigkeit und die Begründetheit des Einspruchs.

Sie stellt den Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Patent aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchsverfahren wurden folgende Druckschriften genannt:

D1: DE 197 22 775 A1 D2: DE 196 25 960 A1 D3: Marcel, A. J.: "Conscious and unconscious perception: Experiments on visual masking and word recognition" In: Cognitive Psychology 15 (1983), S. 197 bis 237.

Im Prüfungsverfahren bzw. von der Patentinhaberin wurden zusätzlich folgende Druckschriften genannt:

D4: DE 197 13 235 A1 D5: DE 296 12 800 U1 D6: DE 199 52 506 C1.

Im Einspruchsverfahren wurde außerdem vom Bundespatentgericht mit Ladungszusatz die Druckschrift D7: WO 2001/00447 A1 in das Verfahren eingeführt.

Der erteilte, geltende Patentanspruch 1 lautet:

"1. System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, das eine optische Signaleinrichtung zur Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer aufweist, mit einer Sensorik zur automatischen Erkennung von Situationen, die möglicherweise eine Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich machen, dadurch gekennzeichnet, dass die Signaleinrichtung, nachdem eine entsprechende Situation erkannt worden ist, wenigstens einmal für eine Zeitdauer die unterhalb einer bewussten und oberhalb einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt aktiviert wird."

Dem Patentgegenstand soll gemäß der Streitpatentschrift Sp. 1 Z. 58 bis 67 die Aufgabe zugrunde liegen, eine optische Signaleinrichtung an einem Fahrzeug anhand der Detektionssignale einer Sensorik zur Erkennung von Situationen, vor denen andere Verkehrsteilnehmer gewarnt oder über die sie informiert werden sollen, so anzusteuern, dass andere Verkehrsteilnehmer möglichst frühzeitig auf die Situation vorbereitet werden, ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu verletzen und ohne dass die anderen Verkehrsteilnehmer besondere technische Einrichtungen zur Erkennung der Warn- oder Informationssignale benötigen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Nach § 59 Abs 1 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist "im Einzelnen" anzugeben. Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (nach § 147 Abs 3 PatG a. F. der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re. Sp. unter c, - Streichgarn; 1998, 201, 202 - Tabakdose; 1993, 439, 440 - Tetraploide Kamille. Die Nennung der Nummern von Patent- oder Auslegeschriften oder der Fundstellen von sonstigen Veröffentlichungen, die den technischen Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der genannten Druckschriften offen lässt, reicht zur Begründung eines Einspruchs in aller Regel nicht aus, vgl. BGH BlPMZ 1972, 173, 174 re. Sp. unter b - Sortiergerät.

In Anwendung dieser Grundsätze ist der ausschließlich auf vorveröffentlichte Druckschriften gestützte Einspruch zulässig.

Auf S. 2 letzter Satz des innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Schriftsatzes vom 29. Januar 2004 (Einspruchsschriftsatz) gibt der Einsprechende an, dass die Druckschrift D3 "grundsätzlich die Wahrnehmung im unbewussten, nicht wahrnehmbaren Bereich" offenbare, womit er sich offensichtlich auf den Titel dieser Druckschrift bezieht (siehe dort "Unconscious Perception"). Auf S. 5 Abs. 2 und 3 des Einspruchsschriftsatzes ist dargelegt, aus welchen Beschreibungsstellen in D2 nach Meinung des Einsprechenden die streitpatentgemäßen Merkmale a bis c (siehe unten) hervorgehen. Daran anschließend ist auf S. 5 Abs. 4 bis S. 6 Abs. 2 des Einspruchsschriftsatzes ausgeführt, wodurch der Fachmann nach Ansicht des Einsprechenden veranlasst war, ausgehend von D2 die Druckschrift D3 heranzuziehen, wobei nach Meinung des Einsprechenden die die unterschwellige Wahrnehmung betreffenden streitpatentgemäßen Merkmale (c1 und c2, siehe unten) durch D2 i. V. m. der aus D3 grundsätzlich bekannten Existenz einer unbewussten Wahrnehmung nahegelegt sind. Hinsichtlich des erteilten Anspruchs 1 mit den Anspruchsmerkmalen a bis c in Zusammenhang mit den sehr allgemein formulierten, die unterbewusste Wahrnehmung betreffenden Anspruchsmerkmalen c1 und c2 reicht diese Argumentation aus, um es dem Patentinhaber und dem Patentamt (bzw. dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) zu ermöglichen, daraus abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes zu ziehen.

Der demnach zulässige Einspruch ist jedoch nicht begründet.

Das Streitpatent betrifft ein System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug.

Das System gemäß Anspruch 1 weist nach einer Gliederung folgende Merkmale auf:

a) System zur Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, das eine optische Signaleinrichtung zur Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer aufweist, b) mit einer Sensorik zur automatischen Erkennung von Situationen, die möglicherweise eine Vorwarnung oder Vorinformation anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich machen, dadurch gekennzeichnet, dassc) die Signaleinrichtung, nachdem eine entsprechende Situation erkannt worden ist, wenigstens einmal für eine Zeitdauer aktiviert wird, diec1) unterhalb einer bewussten undc2) oberhalb einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt.

Die erteilten, geltenden Ansprüche 1 bis 11 gehen aus den ursprünglich am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 1 bis 12 hervor; sie sind unbestritten zulässig.

Als Fachmann ist hier ein Hochschul- oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von sensorbasierten Gefahrenmeldesystemen für Kraftfahrzeuge anzusehen. Trotz der im Anspruch 1 nur allgemein angegebenen Zeitdauer für die Aktivierung der ebenfalls nur allgemein angegebenen optischen Signaleinrichtung ist ein solcher Fachmann in der Lage, unter Berücksichtigung der Angaben in der Patentschrift, insbesondere in Sp. 3 Abs. [0019] (die Zeitdauer "beträgt vorzugsweise ungefähr zehn Millisekunden bis einige zehn Millisekunden, z. B. zwanzig oder dreißig Millisekunden"; die Signaleinrichtung zur Erzeugung solcher kurzzeitiger Lichtsignale enthält vorzugsweise "lichtemittierende elektronische Bauelemente wie z. B. Leuchtdioden") die Erfindung auszuführen.

Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

D1 betrifft ein System zur Vorwarnung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein Fahrzeug, wobei für die Vorwarnung ein Bremslicht benutzt wird. Mit Hilfe einer Sensoreinrichtung werden auftretende Beschleunigungen bzw. Verzögerungen registriert, temporär gespeichert und in einem Mikrocontroller daraufhin geprüft, ob eine Situation vorliegt, die eine Warnung erfordert, vgl. die Zusammenfassung sowie Sp. 1 Z. 47 bis 57 - Merkmale a und b. Abhängig von der gemessenen Verzögerung wird die optische Warneinrichtung (Bremslicht) aktiviert - Merkmal c -; diese kann unterschiedlich hell aufleuchten, vgl. Anspruch 9, oder mit verschiedenen Frequenzen moduliert sein, die optisch wahrnehmbar sein können (deutlich wahrnehmbarer "Flackereffekt", vgl. Sp. 3 le. Abs. bis Sp. 4 Abs. 1 sowie Anspruch 10) oder nicht (z. B. mit Frequenzen von einigen kHz bis einigen MHz, die das menschliche Auge als nicht moduliertes Gleichlicht empfindet, vgl. Sp. 4 Abs. 3); im letzteren Fall muss das nachfolgende Fahrzeug über einen Sensor verfügen, der die für den Fahrer nicht sichtbare Frequenzmodulation des (sichtbaren oder nicht sichtbaren, beispielsweise infraroten) Lichts detektieren kann, vgl. Anspruch 12 sowie Sp. 3 Z. 53 bis 64. Eine Zeitdauer für einen Lichtpuls, die unterhalb einer bewussten und oberhalb einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. Merkmale c1 und c2 des erteilten Anspruchs 1), ist D1 nicht zu entnehmen und wird durch D1 nicht nahegelegt.

D2 zeigt ein Warnsystem, das im Wesentlichen dem in D1 beschriebenen System entspricht, insbesondere hinsichtlich der Lichtmodulation in einer vom menschlichen Auge nicht wahrnehmbaren Frequenz und/oder Wellenlänge; außerdem kann eine gemessene Beschleunigungsinformation als (sichtbare) Farbinformation an das nachfolgende Fahrzeug weitergegeben werden, vgl. Sp. 3 Abs. 2. Auch hier ist eine Warnung im unterbewusst wahrnehmbaren Bereich weder direkt angesprochen noch für den Fachmann nahegelegt.

D3 ist ein Aufsatz aus dem Gebiet der kognitiven Psychologie, in dem Experimente zur unbewussten, unterschwelligen menschlichen Wahrnehmung beschrieben werden. Im ersten Beispiel wurde mehreren Testpersonen für eine jeweils knapp (5 bis 25 msec) unterhalb von deren individueller Wahrnehmungsschwelle liegende Zeitdauer ein auf einen Karton gedrucktes Wort oder ein leerer Karton gezeigt, vgl. den Abschnitt "procedure" auf S. 203 f.; in deutlich mehr als 50% der Fälle wurde das Wort unterbewusst wahrgenommen, vgl. Fig. 1. Ein drittes Beispiel zeigt eine (geringe) Verkürzung der Reaktionszeit (RT), wenn zusammen mit einem zu identifizierenden Farbsignal kurzzeitig ein die Farbe benennendes, nur unbewusst wahrnehmbares (unaware) Wort gezeigt wird, vgl. S. 215 Tabelle 3 (a) Spalte 3 "Congruent". Es wird kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr hergestellt.

D4 zeigt ein Verfahren, um mit Hilfe eines im Kraftfahrzeug angeordneten Sensors für die Bewegung des Gaspedals frühzeitig eine Gefahrensituation zu erkennen, so dass das (übliche) Bremslicht bereits vor dem eigentlichen Bremsvorgang ausgelöst werden kann. Ein Betreiben einer Warneinrichtung unterhalb der bewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer ist nicht angesprochen.

Gemäß D5 soll beim Betätigen des Bremspedals das Bremslicht zunächst eine Sekunde lang in zwei bis fünf Lichtblitzen aufleuchten; erst danach wird auf Dauerleuchten umgestellt, vgl. den Anspruch 1. Ein kurzes Aufleuchten unterhalb der bewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer ist D5 nicht zu entnehmen und wird durch D5 nicht nahegelegt.

D6 hat den selben Anmeldetag wie das Streitpatent und ist bei der Beurteilung von dessen Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

Bei der im Ladungszusatz genannten, nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichten Druckschrift D7 handelt es sich um eine Offenlegungsschrift zu einer internationalen Patentanmeldung. In D7 ist als regionales Bestimmungsland EP angegeben, wobei für das nachgesuchte europäische Patent als Vertragsstaat unter Anderem DE benannt ist. Nach den vom europäischen Patentamt im Internet unterhttp://www.epoline.org/portal/public/registerpluszur Verfügung gestellten Informationen sind für die zu D7 gehörige europäische Anmeldung die nationale Grundgebühr und die Benennungsgebühr für die Vertragsstaaten nicht bezahlt worden, weshalb diese Anmeldung als zurückgenommen gilt. Damit sind die in Art. 158 Abs. 2 EPÜ genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Gebührenentrichtung nicht erfüllt; D7 ist somit nicht als ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PatG zu betrachten, vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 3 Rdn. 72 Abschnitt d).

Da mit der zu D7 gehörigen internationalen Anmeldung die Erteilung eines europäischen Patents beantragt wurde, ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht Bestimmungsamt, vgl. Art. III § 4 Abs. 1 IntPatÜG. Somit stellt D7 auch keine ältere Anmeldung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PatG dar.

Die Druckschrift D7 ist damit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Streitpatents nicht zu berücksichtigen.

Zusätzlich zu den Druckschriften D1 bis D6 hat der Einsprechende darauf hingewiesen, dass es aus der Werbung bekannt sei, Informationen im unbewusst wahrnehmbaren Bereich zu übertragen.

Nach dem oben zum Stand der Technik Ausgeführten waren zwar durch die Druckschriften D1, D2, D4 und D5 Systeme zur Vorwarnung von Verkehrsteilnehmern mit den Anspruchsmerkmalen a, b und c bekannt bzw. nahegelegt, wobei die Warneinrichtungen so aktiviert werden, dass das ausgesandte Signal für den Verkehrsteilnehmer entweder bewusst und deutlich wahrnehmbar ist (D4, D5, teilweise auch D1 und D2), oder eindeutig nicht wahrnehmbar ist (teilweise D1 und D2), wobei im letzteren Fall das frequenzmodulierte, nicht zur Wahrnehmung durch einen menschlichen Verkehrsteilnehmer bestimmte Signal von einer im nachfolgenden Fahrzeug angeordneten Sensorik detektiert werden soll. Der Gedanke an eine von Verkehrsteilnehmern lediglich unterbewusst wahrnehmbare Warnung ist den das hier relevante Fachgebiet betreffenden Druckschriften D1, D2, D4 und D5 nicht zu entnehmen und wird durch diese auch in ihrer Kombination nicht nahegelegt. Der Fachmann, der im für ihn fachfremden Bereich der Psychologie keine besonderen Kenntnisse besitzt und auch keine erkennbare Veranlassung hat, sich auf diesem Gebiet umzusehen, hätte die Druckschrift D3 nicht in Betracht gezogen. Somit konnte der Fachmann durch die im Verfahren genannten Druckschriften, die er im Rahmen seiner fachüblichen Tätigkeit berücksichtigt hätte, nicht zu der Lehre gelangen, auf die Erkennung einer möglichen Gefahrensituation hin eine optische Signaleinrichtung für eine Zeitdauer zu aktivieren, die gemäß den Merkmalen c1 und c2 unterhalb einer bewussten und oberhalb einer unbewussten Wahrnehmungsschwelle der Verkehrsteilnehmer liegt. Eine solche Lehre liegt auch außerhalb des fachüblichen Handelns. Selbst wenn der Fachmann im Rahmen seiner allgemeinen Lebenserfahrung von der Möglichkeit Kenntnis erlangt hätte, in Kino- oder Fernsehfilmen kurze, nur unterbewusst wahrnehmbare Werbebotschaften einzublenden, so hätte der Schritt von einer solchen Lehre aus einem fachfremden Gebiet hin zu einer Vorwarnung von Verkehrsteilnehmern im Kraftfahrzeug in Form unterbewusst wahrnehmbarer Lichtsignale für ihn nicht nahegelegen.

Der Anspruch 1 hat daher Bestand. Dies gilt auch für die erteilten Unteransprüche 2 bis 11, die spezifische, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen enthalten und folglich ebenfalls rechtsbeständig sind.

Bei dieser Sachlage war das Patent aufrecht zu erhalten.






BPatG:
Beschluss v. 19.04.2007
Az: 17 W (pat) 310/04


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