Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2010
Aktenzeichen: 24 W (pat) 78/08

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2010, Az.: 24 W (pat) 78/08)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 1. September 2005 angemeldete Wortmarke MAKROVISION ist am 16. Februar 2006 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Klassen unter der Nr. 305 52 394 in das Markenregister eingetragen und am 24. März 2006 veröffentlicht worden.

Nach Einschränkungen im Lauf des patentamtlichen Verfahrens weist das Verzeichnis nunmehr folgende Fassung auf:

"01 Unbelichtete Filme 07 Staubsauger, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Bügelmaschinen, elektrische Rührgeräte, elektrische Allesschneider, Elektromesser, elektrische Messerschleifer, elektrische Küchenmaschinen, Kaffeemühlen, Wäscheschleudern, Fleischwölfe 08 elektrische Rasierapparate, Bartschneider und sonstige Haarschneidemaschinen (elektrisch und nicht elektrisch)

10 medizinische Apparate und Geräte; Massagegeräte 11 elektrisch betriebene Geräte für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 11 enthalten), nämlich Kaffeemaschinen, Eismaschinen, Entsafter, Kochgeräte (elektrisch), nämlich Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, Fritteusen, Eierkocher, Fonduegeräte (elektrisch); Dunstabzugshauben; Lampen, Glühbirnen; Haartrockner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreiniger, Desinfektionsgeräte, Warmwasserspeicher, Ventilatoren, elektrische Wäschetrockner, Fußwärmgeräte 14 Elektronikuhren 15 elektrische Musikinstrumente, nämlich Heimorgeln 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), Alben, Zeitschriften, Bücher, nämlich Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und Computerprogramme, Schreibmaschinen 20 Möbel, nämlich Küchen, nämlich Einbauküchen, Spülen; Rundfunkund Fernsehmöbel 21 Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten) und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), nämlich Wäschetrockenständer, Kochtöpfe, Pfannen, Teppichklopfer, Fonduegeräte (nicht elektrisch), elektrische Mundpflegegeräte einschließlich Zahnbürsten 25 Oberbekleidungsstücke 28 Telespiele, Computerspiele (Konsolen), Videospiele (Konsolen); vorgenannte Waren nicht als Zusatzgeräte für Fernseher 35 Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich Zusammenstellen eines Sortiments von unbelichteten Filmen, elektrischen Rasierapparaten, Bartschneidern und sonstigen Haarschneidegeräten, elektrischen Allesschneidern, Elektromessern, elektrischen Messerschleifern, von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeitenden Daten, nämlich von Fernsehgeräten, Radiogeräten, analogen und digitalen Tonbandgeräten und Kassettenrecordern, analogen und digitalen Schallplattenspielern, Lautsprechern, Telefongeräten, Telefonanlagen, GSM-Geräten, Anrufbeantwortern, Faxgeräten, Verstärkern, Alarmgeräten, Wechselsprechgeräten, Babyphonen, Antennen, von vorgenannten Geräten auch für den mobilen Einsatz und den Einbau in Kfz, von Mikrophonen, Kopfhörern, Verbindungskabeln, Magnetaufzeichnungsträgern, nämlich von bespielten und unbespielten Audiound Videobändern sowie Schallplatten und CDs, von Batterien und fotografischen, Filmund optischen Apparaten und Instrumenten, nämlich von Fotoapparaten, Objektiven, Ferngläsern, Videokameras, Filmkameras, Videorecordern, Videoprintern, belichteten Filmen, Projektoren, Belichtungsmessern, Blitzgeräten, Leinwänden, Diarahmen, Stativen, Fototaschen, von Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten, Computern, Bildschirmen, Druckern, Computerperipheriegeräten sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks, Steckplatinen, von elektronischen Medien, Computerprogrammen, Satellitenempfangsanlagen, einschließlich Satellitenantennen; von Staubsaugern, Bügeleisen, Waagen, elektrischen Shampoonierern, von medizinischen Apparaten und Geräten und von elektrisch betriebenen Geräten für Haushalt und Küche, nämlich Waschmaschinen, Geschirrspülern, Bügelmaschinen, Küchemaschinen, elektrischen Rührgeräten, elektrischen Haarpflegegeräten, Haartrocknern, Heizgeräten, Bräunungsgeräten, Massagegeräten, Klimageräten, Luftbefeuchtern, Luftreinigern, Desinfektionsgeräten, Warmwasserspeichern, Kaffeemaschinen, Ventilatoren, elektrischen Wäschetrocknern, Wäscheschleudern, Fußwärmgeräten, Eismaschinen, Entsaftern, Fleischwölfen, Kaffeemühlen, Folienschweißgeräten, Waschtrocknern, Kochgeräten, nämlich von Gasherden, Elektroherden, Kochplatten, Mikrowellengeräten, von Toastern, Kühlschränken, Gefriergeräten, Wassererhitzern, Grillgeräten, Fritteusen, Eierkochern, Fonduegeräten, von Lampen, Glühbirnen, Elektronikuhren, Uhrenradios, von elektrischen Musikinstrumenten, nämlich von Heimorgeln, von Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, Alben, Zeitschriften, Büchern, nämlich von Handbüchern und anderen schriftlichen Begleitmaterialien für Computer und Computerprogramme und Schreibmaschinen, von Möbeln, nämlich von Küchen, Einbauküchen, Spülen sowie Rundfunkund Fernsehmöbeln, von Geräten und Behältern für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), nämlich von Wäschetrocknern, Kochtöpfen, Pfannen, Teppichklopfern, Fonduegeräten, Dunstabzugshauben, elektrischen Mundpflegegeräten einschließlich Zahnbürsten sowie von Oberbekleidung und von Telespielen, Computerspielen, Videospielen, ausgenommen des Transports dieser Waren und Beratungsleistungen bezüglich dieser Waren gegenüber Verbrauchern um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet 36 Vermittlung von Versicherungen elektronischer Geräte sowie von Finanzierungskrediten 37 Einbau und Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte, nämlich Einbau von Autoradios und Mobiltelefonen in Kfz, Reparaturdienste elektrischer und elektronischer Geräte und Anlagen 38 Bereitstellung des Zugriffs auf Daten, auf Informationen in Computernetzwerken, Vermietung von Zugriffszeiten zu Computernetzwerken mit multimedialen Inhalten, ausgenommen Spiele; Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation, nämlich Mailboxen 40 Entwicklung von fotografischen Filmen"

Widerspruch erhoben ist aus der am 23. März 1998 angemeldeten und am 21. April 2005 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 781 732

(farbig) die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:

"1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche oder fotografische Zwecke, chemische Erzeugnisse für land-, gartenund forstwirtschaftliche Zwecke; Blumenfrischhaltemittel, Nährsalze, Bodenverbesserungsmittel, Mittel zum Klären von Wasser; Kunstharze und Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel, insbesondere Rasendünger, Rosendünger, Tannendünger, Blumendünger, Volldünger und Rhododendrondünger; Blumenerde, Gartentorf, Bodenauflockerungsmittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, Klebekitte; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmittel, unbelichtete Filme.

2 Farben, Lacke, Firnisse; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen, nämlich Holzund Polierbeizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.

3 Waschund Bleichmittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Schleifmittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Seifen, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Wäschestärke, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körperund Schönheitspflege, Deodorants für die Körperpflege, Haarwässer, Haarsprays und -festiger, Zahnputzmittel, Duftund Raumsprays (soweit in Klasse 3 enthalten); ätherische Öle für Nahrungsmittel.

4 Technische Öle und Fette, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Schmiermittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; Staubabsorbierungs-, Staubbenutzungsund Staubbindemittel, ausgenommen zur Verwendung in der Lederindustrie; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe, insbesondere Kohle, Holzkohle, Koks, Anzündepasten und -würfel, Torf, Holz, Benzin, Diesel, Heizöl, Treibstoffe für Explosionsmotoren, Benzol, Petroleum, Spiritus, Flüssiggas wie Propangas und Butangas, Acetylen, Sauerstoff und Wasserstoff; Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte, Anzünder als Material.

5 Chemische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, Algezide, Insektizide, Fungizide, Herbizide, Molluszide, Nematozide; diätetische Babykost; Antiseptika und Desinfektionsmittel; Pflaster, Verbandmaterial; frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen; Deodorants für gesundheitliche Zwecke, desodorierende Raumsprays; Haftmittel für Zahnprothesen; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, insbesondere Rodentizide; medizinische Tees und Drogen; Vitaminpräparate; Arzneimittel (soweit sie nicht der Apothekenpflicht unterliegen); diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Vitaminen als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Heilkräuter-Extrakte, Nahrungsergänzungsmittel, nämlich Präparate zum Anreichern der menschlichen Nahrung mit Spurenelemente, Vitaminen, Geschmacksstoffen, Geschmacksverstärkern und Ballaststoffen.

6 Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Baumaterialien aus Metall; Metallrohre; Kleineisenwaren Waren aus unedlen Metallen, nämlich Ketten, Faßhähne, Flaschenkapseln, Rohrleitungsverbindungsstücke, Ventile, Gitter, Möbelrollen, Schilder, Transportbehälter, Tanks sowie Fenster-, Türund Möbelbeschläge; Schlosserwaren und Müllund Wassertonnen, Propangasflaschen; Geldschränke und -kassetten; transportable Bauten aus Metall, insbesondere Fertiggaragen.

7 Elektrische Küchenmaschinen zum Zerkleinern, Hacken, Mahlen, Schneiden, Pressen Rühren oder Schlagen, Fleischwölfe, Nähmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Schleudern; Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); landwirtschaftliche Maschinen; Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte, Pumpen zur Förderung von Flüssigkeiten, Feststoffen und Luft, handgetätigte, elektrisch oder durch Benzinmotoren angetrieben oder als Aufsatz zu handbetätigten Geräten oder Maschinen; Stromgeneratoren; Maschinen für Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung, Kompressoren, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte, Reinigungsmaschinen, maschinelle Filtriergeräte, Hebegeräte; Druckventile, Druckregler; elektrische Rasentrimmer, Akku-Heckenscheren, Vertikutierer, Gartenhacken, Motorsensen, Häcksler, Schredder, Mulchmäher, Benzinund Elektrorasenmäher, Rasenmäher in Form von Traktoren und andere Fahrzeugen; Seilwinde; Seilhebezug und Flaschenbezug, auch elektrisch; Kompressoren und Zubehör, nämlich Farbspritzpistole, Reifenfüllmesser, Sprühpistolen, Sandstrahlgeräte; Druckspülgeräte; elektrisch angetriebene Werkzeuge für den Heimverkehr, Schneide-, Bohr-, Schlabohr-, Hobel-, Schraub-, Schleifund Fräsemaschinen, Bohrhammer, Bohrschrauber, Bohrund Fräsestationen, Fräsenschleifmotoren, Drehmaschinen, Elektrosägen, Wippsäge, Kettensägen, Stichsägen, Kreissägen, Tischkreissägen, Schneidevorrichtungen und für vorgenannte Werkzeuge angepasste Arbeitstische, Elektrohobel, Schleifgeräte und -maschinen, Elektround Handtacker, elektrische Lötkolben und Lötstationen, Lötpistolen, Heißklebpistolen, Schraubstöcke, elektrische Generatoren, Stromgeneratoren, Heißluftgeneratoren, Farbspritzgeräte, Tapetenablösgeräte, Heißluftgeräte und -gebläse, auch zur Lackentfernung, Fliesentrennund -schneidenmaschinen, elektrische Schweißmaschinen, Hochdruckreiniger, Sandstrahlgeräte, Bohrerschärfer als Geräte und als Aufsatz für Bohrmaschinen, Rolladen, Rolladenmotor und -lift; Nähmaschinen, Strickmaschinen, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Bügelmaschinen, elektrische angetriebene Geräte für Haushalt und Küche, Folienschweißer, Brotund Aufschnittschneider, Dosenöffner, Mixer, Entsafter, Elektromesser, Elektrozerkleinerer, Universalküchenmaschinen, Nudelmaschinen, Rührgeräte, Fleischhacker, Getreidemühlen, Kaffeemühlen, Allesschneider, Pressen, Staubsauger; elektrische Rasenmäher, elektrische Harken, elektrische Häksler; Filter als Teile für Maschinen oder Motoren; Brutapparate für Eier; maschinell angetriebene landund gartenwirtschaftliche Geräte; elektrische Heckenscheren; Ventilatoren und Zylinder für Motoren.

8 Handbetätigte Werkzeuge und Instrumente, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate; Nagelschneidergeräte; Hundetrimmer; elektrische Schermaschinen; Hiebund Stichwaffen; mechanische Rasenmäher; mechanische Rasentrimmer, mechanische Heckenscheren; handbetätigte Geräte für land-, gartenund forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-, Apparateund Fahrzeugbau sowie für Bautechnik.

9 Elektrische, elektrotechnische, elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Brillen, Ferngläser, Bildprojektoren, Vergrößerungsapparate, Stative für Kameras; Funkund Fernsprechgeräte, Sprechmaschinen, Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen Fernseher; Farbkopiergeräte und -maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische, Fotokopierer und andere Vervielfältigungsgeräte; Spezialbehälter, die an vorgenannte Apparate und Instrumente speziell angepasst sind; elektrische Lötapparate, elektrische Schweißgeräte, autogene Schweißgeräte, Ladegeräte für Akkus; Folienschweißgeräte; Bohnermaschinen, Bügeleisen; Schutzhelme für Wintersportler, Reiter, Radfahrer und Motorradfahrer; Taucheranzüge, Taucherbrillen, Skibrillen; Unfallschutzbekleidung, einschließlich Schuhe, Spezialkleidung für Rettungszwecke, Gesichtsschutzschilder, Schutzbrillen oder Schutzmasken für Arbeiter; belichtete Filme; Batterien, Tachometer, Transformatoren; elektrische Kabel, Drähte, Leiterund Verbindungsarmaturen hierzu sowie Schalter und Verteiltafeln oder -schränke; Warndreiecke; Feuerlöschgeräte; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, mit Programmen versehene maschinenlesbar Datenträger, Datenverarbeitungsprogramme; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Magnetaufzeichnungsträger in Form von Bändern, Folien, Platten, Cassetten, Schallplatten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Schiffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungsund Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenzund Regelungstechnik; wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien; Metallund Spannungssuchgeräte; Garagentüröffner.

Orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und Schuhe; Thermokissen, Infrarotbestrahlungsgeräte, Stützkissen, Gehhilfen, Pulsmeßgeräte, Luftsprudelbäder, Zahnpoliergeräte, Kondome, Saugflaschenverschlüsse, Sauger; gesundheitliche Geräte, nämlich Blutdruckmeßgeräte, Hörgeräte, Fieberthermometer, Blutzuckermeßgeräte, Inhalationsgeräte, Akupunkturgeräte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Geräte für die Krankengymnastik, Reizstromgeräte, Stethoskop für Blutdruckmeßgeräte; chirurgisches Nahtmaterial; Heizkissen und Heizdecken für medizinische Zwecke.

11 Elektrische Wärmflaschen, elektrisch beheizte Fußwärmer, Heizkissen und Heizdecken für nicht medizinische Zwecke; Wärmepumpen, Joghurtzubereiter; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungsund Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, Wäschetrockner; Fahrtrichtungsanzeiger.

12 Landfahrzeuge, insbesondere Anhänger und PKW, Mofas, Motorräder, Fahrräder, Schneepflüge und Schneeraupenfahrzeuge; Schubkarren, Gartenkarren, Krankenrollstühle, Kinderwagen, Golfkarren, Schlauchwaren, Teile von Landfahrzeugen, insbesondere Anlasser, Auspufftöpfe, Bremsen, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückfahrwarngeräte, Hupen, Getriebe, Kupplungen, Motoren und Treibriemen, Fahrzeugsitze, Lenkräder, Räder, Reifen, Felgen, Reifenventile, Stoßdämpfer, Kupplungen, Autound Fahrradzubehör, nämlich Gepäckund Skiträger, Schneeketten, Spoiler, Kopfstützen, Sicherheitsgurte, Sicherheitskindersitze, Fahrradnetze, Klingeln und Luftpumpen, Flickzeug; Dachkoffer.

13 Feuerwerkskörper.

14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte Gegenstände oder damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr und -aufsätze (ausgenommen Bestecken), Uhrarmbänder, Medaillen und Medaillons, Zigarrenbzw. Zigarettenetuis und -spitzen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Modeschmuck, Edelsteine und Schmucksteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente.

15 Musikinstrumente.

16 Papier und Pappe, Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, -servietten, Filterpapier, Papiertaschentücher, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Druckereierzeugnisse, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindergarn, -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnisse, Spielen, Tierund Pflanzenpräparate, geologischen Modellen und Präparaten, Globen, Wandtafelzeichengeräten; elektrische und elektronische Schreibmaschinen, Büroartikel (ausgenommen Möbel), nämlich Adressiermaschinen, Frankiermaschinen, Aktenordner, Briefkörbe, Brieföffner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Diktiergeräte, Büround Heftklammern, Farbbänder, Korrekturmittel für Bürozwecke, Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Tinten zum Schreiben und Zeichnen, Tusche, Befestigungshalter für Schriftstücke, Ordner und Aktendeckel für Schriftstücke, Rücken für Ordner und Aktendeckel, Halter für Kugelschreiber und Bleistifte, Bleistiftspitzer, Schreibtischgarnituren, Federhalterschalen, Karteikästen, Pultordner, Papierkörbe, Büroscheren, Papierschneider, Briefwaagen, Rechenschieber; Drucklettern und -stöcke; Spielkarten; Ringbücher, Konferenzmappen, Schreibmappen, Dokumentenmappen, Schreibund Rechenhefte, Notenhefte, Vokabelhefte, Aufgabenhefte, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Fotografien, Schreibwaren, Fotoalben, Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, auch zum Basteln; Selbstklebebänder für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Modelliermasse, Leinwand, Tuschen, Malerpaletten und -staffeleien, Beizen und Blattmetalle für Künstler; Pinsel.

17 Folien, Platten und Stangen aus Kunststoff als Halbfabrikate; Dichtungs-, Packungsund Isoliermittel; Asbest, Glimmer und Waren daraus, nämlich feuerschützende Tücher und Isolieranzüge; Schläuche (nicht aus Metall); Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für Papierund Schreibwaren oder für den Haushalt.

18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reiseund Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Schulranzen, Packsäcke, Rucksäcke.

19 Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere teilweise bearbeitetes Holz sowie Balken, Bretter und Platten, Sperrholz, Bauglas, insbesondere Fliesen und Fensterglas, Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall), insbesondere Fertiggaragen, Gartenhäuser, Vorratsschuppen.

20 Möbel, Campingmöbel, Bettzeug, Matratzen, Kopfkissen, Schlafsäcke für Campingzwecke; Spiegel, Rahmen; Waren aus Kunststoff, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhängeleisten, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Tanks, Nieten, Schrauben, Stifte, Schilder, Möbel-, Fenster-, Türbeschläge, Gardinenleisten und Gardinenhaken, Innenlamellenstores, Kleiderhüllen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Flaschenverschlüsse, Spalierstäbe; Briefkästen, nicht aus Metall oder Mauerwerk; Waren aus Holzoder Holzersatzstoffen, nämlich Profilleisten für Bilderrahmen, Vorhangleister, Dübel, Kisten, Transportpaletten, Fässer, Container, Truhen, Werkbänke, Tanks, Hähne, Spalierlatten, Werkzeugstiele, Garnspulen, Kleiderbügel, Wäscheklammern, Kunstgegenstände, Ziergegenstände; Waren aus Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter und Meerschaum.

21 Reinigungsgeräte; Putzzeug, Stahlspäne; Kochgeschirr aus Metall wie Töpfe, Pfannen und Kessel, Eimer; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, nämlich Teller, Tassen, Untertassen, Pfannen, Schüsseln, Dosen, Terrinen, Bierseidel, Biergläser, Weinund Wassergläser, Vasen, Becher, Schalen, Marmeladenund Konfitürenbehälter, Zuckerund Sahnegarnituren, Garnituren für Essig, Pfeffer und Öl, Obstschüsseln, Mixbecher, Kochtöpfe, Karaffen und Flaschen; kleine handbetätigte Hausund Küchengeräte (ausgenommen Spritzen und Zerstäuber für Flüssigkeiten und Pulver aller Art) sowie tragbare Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Speiseeiszubereiter; Geräte für Körperund Schönheitspflege, elektrische Kämme und Zahnbürsten, elektrische Manikürgeräte, Mundduschen, Rasensprenger; Kämme, Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln).

22 Seile, Bindfäden, Netze, nämlich Fischerund Einkaufsnetze; Zelte, Planen, Segel, Verpackungsbeutel aus textilem Material; Säcke für Transport und die Lagerung von Gütern.

23 Garne und Fäden für textile Zwecke.

24 Webstoffe; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche, Tischund Bettwäsche; Bettund Tischdecken; Möbelbezugstoffe; Dekorstoffe.

25 Bekleidungsstücke einschließlich Schuhe, Stiefel, Hausschuhe und Kopfbedeckungen.

26 Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.

27 Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge aus Gummi, Kunststoff oder textilem Material, insbesondere Teppichböden, Teppichfliesen, Bettumrandungen, Brücken und Läufer, Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).

28 Spiele, insbesondere elektrische und elektronische Spiele, Spielzeug; Turn -und Sportgeräte, Schnorchel; Christbaumschmuck.

29 Diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Speiseöle und -fette; Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel, Wild, Gemüse oder zubereitetem Obst (auch tiefgefroren), Desserts aus Joghurt, Quark oder Sahne; Eier, Milch, Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Sahne, Joghurt, Milchpulver für Nahrungszwecke; Fleisch, Fisch, Schalentiere, Geflügel und Wild, auch konserviert, zubereitet oder tiefgefroren, konserviertes, getrocknetes oder tiefgefrorenes Obst und Gemüse; Fleischextrakte, Fleisch-, Fisch-, Obstund Gemüsegallerten; Konfitüren und Marmeladen.

30 Diätetische Erzeugnisse auf der Basis von Eiweiß und/oder auf der Basis von Kohlenhydraten als Nahrungsmittel für die nährstoffreduzierte und/oder kalorienkontrollierte Ernährung; Salatsaucen, Mayonnaisen; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reise, Tapioka, Sago, Kaffeeund Tee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate (ausgenommen Futtermittel), insbesondere Frühstückszerealien; Teigwaren, Schokolade und Schokoladewaren, Pralinen, auch mit flüssiger Füllung aus Weinen und/oder Spirituosen, Zuckerwaren, Brot, feine Backund Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Speisesalz; Senf; Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen); Gewürze und Gewürzmischungen; Aromastoffe für Nahrungsmittel.

31 Land-, gartenund forstwirtschaftliche Erzeugnisse, nämlich Samenkörner und anderes Vermehrungsmaterial, unverarbeitetes Getreide, unverarbeitetes Holz; lebende Pflanzen und natürliche Blumen, Blumenzwiebeln und -knollen; frisches Obst und Gemüse, insbesondere Kartoffeln, Sämereien; getrocknete Pflanzen, Mulchund Torfstreu, Katzenstreu, Futtermittel, insbesondere Hundeund Katzenfutter; lebende Tiere, insbesondere Zierfische; Viehsalz.

32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte.

33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Spirituosen und Liköre.

34 Tabak; Tabakprodukte, insbesondere Zigaretten und Zigarren, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarrenund Zigarettenspitzen, Zigarrenund Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarrenfilter, Feuerzeugbrennstoff, Tabakbeutel, Wasserpfeifen; Streichhölzer.

35 Marketing, Verkaufsförderung, Einkaufberatung, Marktforschung und Marktanalysen, Unternehmens-, Organisations-, Personalund betriebswirtschaftliche Beratung, Werbung, einschließlich Rundfunkund Fernsehwerbung, Kinowerbung, Werbedokumentation, Öffentlichkeitsarbeiten (publik relations); Meinungsforschung, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Beratung auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Informationen auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel.

36 Finanzwesen, nämlich Kreditvermittlung und Finanzierung von Krediten für den Großund Einzelhandel, Immobilien-, Hypothekenund Leasingvermittlung, Vermittlung von Versicherungen; Vermittlung von finanziellen Mitteln für Investitionen in Betrieben, Anlagen, Einrichtungen; diesbezügliche Finanzierungsberatung.

37 Bauwesen; Reparaturwesen, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten.

38 Sammeln und Liefern von Nachrichten für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen.

39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Stadtbesichtigungen, Vermietung von Garagen und Parkplätzen, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Zustellung von Paketen; Einsammeln, Transportieren und Sortieren von Abfall und Sekundärrohstoffen.

40 Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffe für andere, jeweils durch chemische, physikalische und/oder biologische Verfahren im Sinne von Recycling.

41 Schulung, Weiterbildung und berufliche Beratung für Unternehmer und von kaufmännischen Angestellten und Auszubildenden fremder Unternehmen, Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Fernkursen auf betriebswirtschaftlichen Gebieten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften, Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe, Volksbelustigungen.

42 Erstellen von EDV-Programmen, Vermietung von EDV-Anlagen; Verpflegung von Gästen, Party-Service, Beratung von Unternehmen, die Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien herstellen und/oder Verpackungen verwenden, bei der Entwicklung, der Auswahl und der Verwendung ökologisch verträglicher und wirtschaftlich verwertbare Verpackungen und Verpackungsmaterialien sowie bei der Kennzeichnung solcher Verpackungen und Verpackungsmaterialien; Beratung von Verbrauchern und Unternehmen in Umweltund Abfallfragen, nämlich Beratung bei der Abfallvermeidung sowie beim Einsammeln, Transportieren, Sortieren, Verwerten und Entsorgen von Abfall und Sekundärrohstoffen; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten (sämtliche vorgenannten Dienstleistungen für andere); Erstellung von Gutachten auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel, Vermittlung von Knowhow auf kaufmännischem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, insbesondere für den Lebensmittelhandel".

Der Widerspruch ist auf alle Waren/Dienstleistungen gestützt und richtet sich gegen alle Waren/Dienstleistungen der jüngeren Marke.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts -Beamtin des höheren Dienstes -vom 19. Juni 2008 ist der Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden. Es stünden sich großteils ähnliche, zum Teil auch identische Waren/Dienstleistungen gegenüber. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Dem inländischen Verkehr sei die Bedeutung des aus dem Griechischen stammenden Wortes "makro" (i. S. v. "lang, groß") nicht geläufig; er stelle keinen Zusammenhang zu den so gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen her. Die erhöhten Anforderungen an den Zeichenabstand würden jedoch eingehalten. Eine Anwendung der Prägetheorie sei ausgeschlossen, weil die jüngere Marke nicht aus getrennten Bestandteilen bestehe. Der Verkehr habe keinen Anlass, den Wortteil "VISION" abzuspalten. Beide Bestandteile fügten sich zu einem geschlossenen Kunstwort mit einem zwar vielschichtigen und interpretationsbedürftigen, aber insgesamt sinntragenden Begriffsinhalt zusammen. "MAKRO" habe in der jüngeren Marke auch keine selbständig kennzeichnende Stellung. Über eine Zeichenserie mit dem Stamm "MAKRO" verfüge die Widersprechende nicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. Juni 2008 aufzuheben und die Löschung der Marke 305 52 394 anzuordnen.

Sie setzt sich mit der Entscheidung der Markenstelle kritisch auseinander und vertritt dabei die Ansicht, diese entspräche nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Es bestehe bereits unmittelbare Verwechslungsgefahr, weil in der jüngeren Marke der Bestandteil "MAKRO" dominiere, während der schutzunfähige, als werbliche Anpreisung eines besonders innovativen oder die zukünftige Produktentwicklung antizipierenden Erzeugnisses verstandene Bestandteil "VISION" in den Hintergrund trete. Die Widersprechende verweist insoweit auf eine Vielzahl von zurückgewiesenen Markenanmeldungen, die "VISION" lauten bzw. dieses Wort enthalten, außerdem auf einige (in PAVIS PROMA veröffentlichte) Entscheidungen in Kollisionsfällen. Der Verbraucher widme dem Anfang einer Marke stärkere Beachtung als der Endung. Für die hier in Rede stehenden Waren weise "makro" keine beschreibende Bedeutung auf und sei daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zumindest liege aber die Gefahr einer Verwechslung wegen gedanklichen In-Verbindung-Bringens vor. Innerhalb der jüngeren Marke habe "MAKRO" eine selbständig kennzeichnende Stellung. In der Zusammenfassung beider Teile vermittele diese keinen neuen bzw. phantasievollen Begriffsinhalt. Der Beschwerdebegründung waren zahlreiche Anlagen (insgesamt 99 Blatt) beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2009 hat die Widersprechende ihre Argumentation vertieft und auf einige, ihrer Ansicht nach einschlägige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts zur Frage der selbständig kennzeichnenden Stellung eines Markenbestandteils hingewiesen. Sie hat außerdem insgesamt 11 zusätzliche -im Einzelnen mit Registrierungsnummer und Markenwort benannte -eingetragene deutsche und Gemeinschaftsmarken der Markeninhaberin angeführt, die in zusammengeschriebener Form jeweils mit dem Anfangsbestandteil "MAKRO" beginnen und prioritätsjünger als die Widerspruchsmarke sind. Weiterhin hat sie drei Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (davon zwei der Widerspruchsabteilung und eine der Beschwerdekammern) in Kollisionsfällen vorgelegt, in denen der Widerspruchsmarke die Bezeichnung "Makromarkt", z. T. in besonderer Schriftgestalt, gegenüberstand.

Die Markeninhaberin hat in der Beschwerdeinstanz keine Stellungnahme abgegeben und auch an der mündlichen Verhandlung -gemäß vorheriger Mitteilung nicht teilgenommen.

Der Senat hat die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt beschlossen, um der Widersprechenden Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu überdenken und um die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits offen zu halten. Trotz mehrmaliger Verlängerung der zunächst gesetzten Frist ist eine Einigung nicht erzielt worden. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. März 2010 um eine Entscheidung gebeten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsund Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die sich gegenüberstehenden Marken nicht der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 125 b MarkenG unterliegen.

1. Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl bzw. Auftragsvergabe zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 -Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 -SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rn. 32, 33).

a) Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise -in unterschiedlichem Grade -einander ähnlich und teilweise unähnlich. Eine Verwechslungsgefahr scheidet jedoch auch hinsichtlich der identischen Waren und Dienstleistungen in Anbetracht der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke und der geringen Zeichenähnlichkeit -siehe nachfolgend unter b) und c) -im vorliegenden Fall aus.

b) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegt -insoweit abweichend von der Ansicht der Markenstelle -von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, deutlich unterhalb des durchschnittlichen Bereichs. Die Marke wird ohne jede Schwierigkeiten als das Wort "makro" gelesen, die bildliche Wirkung tritt demgegenüber zurück und kann nichts Wesentliches zu einer Steigerung des Schutzumfangs beitragen. Der Begriff "makro" ist ersichtlich von dem griechischen Wort "makr—s" (= groß, hoch, tief, fern, lange dauernd, weit) abgeleitet; in deutschen Wortbildungen kommt "Makro" als Vorsilbe des Öfteren vor (z. B. in Makroklima, Makrokosmos, Makromolekül, Makroökonomie, Makrostruktur; vgl. DUDEN, Fremdwörterbuch, 9. Aufl., 2007, CD-ROM-Ausgabe). Bei der im Rahmen der Beurteilung der Kennzeichnungskraft gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 103) kann der Widerspruchsmarke kein (noch) durchschnittlicher Schutzumfang zukommen, selbst wenn sich für einen Teil des deutschen Publikums mangels Sprachkenntnissen und Sprachgefühls der aufgezeigte Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres erschließen wird (vgl. BPatG, Beschl. v. 2.6.2008, 30 W (pat) 274/04: "MakroMarkt" nicht unterscheidungskräftig für zahlreiche Marken und Dienstleistungen). Für eine Kompensation der Kennzeichnungsschwäche infolge umfangreicher Benutzung liegen keine Anhaltspunkte vor.

c) In der Gesamtwirkung der Vergleichsmarken besteht keine Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Wegen des nur in der jüngeren Marke enthaltenen Wortelements "VISION", das nicht überlesen oderunabhängig von einer deutschen oder englischen Aussprache -überhört werden kann, unterscheiden sich die Zeichen von der Länge her deutlich. Der Verkehr hat auch keinen Anlass, den zweiten Wortteil "VISION" bei der Benennung zu vernachlässigen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle, soweit eine Abspaltung verneint wird, Bezug genommen. Schriftbildlich steht zudem die Bildwirkung der Widerspruchsmarke der Annahme einer Zeichenähnlichkeit entgegen.

d) Die angegriffene Marke wird auch nicht durch den Eingangsbestandteil "MAKRO" geprägt. Allerdings ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Einwortmarken durch einen Wortbestandteil geprägt werden; der entgegenstehenden Auffassung der Markenstelle ist durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 905, Nr. 26 -Pantohexal; GRUR 2008, 909 Nr. 27 -Pantogast; ablehnend Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 248) die Grundlage entzogen. Von den beiden Wortteilen der jüngeren Marke ist aber nicht nur der zweite Bestandteil "VISION" kennzeichnungsschwach, sondern auch -wie oben unter b) ausgeführt -der Eingangsbestandteil "MAKRO". Beim Zusammentreffen kennzeichnungsschwacher Bestandteile ist keiner für sich geeignet, eine Marke zu prägen (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 281 m. w. Nachw.).

Hinzu kommt, dass "MAKROVISION" -entgegen der Auffassung der Widersprechenden -durchaus eine gesamtbegriffliche Bedeutung (im Sinne von "große Vision" oder "weiter Blick") zukommt, wobei diese allerdings -wie die Markenstelle nicht verkannt hat -im Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vage bleibt. Jedenfalls liegt, formal (durch die Zusammenschreibung) ebenso wie begrifflich, ein einheitliches Kunstwort vor. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ist von daher nicht gegeben.

e) Unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens der Vergleichsmarken (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2 MarkenG) liegt eine Verwechslungsgefahr gleichfalls nicht vor. Über eine Zeichenserie -wobei insoweit ohnehin nur registrierte und benutzte Marken in Betracht kommen (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Nr. 64 -BAINBRIDGE) -, in die sich die jüngere Marke zwanglos einfügen würde, verfügt die Widersprechende offensichtlich nicht; sie hat sich auf diesen Gesichtspunkt auch nicht berufen.

Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Markeninhaberin selbst über eine Serie von eingetragenen, im Verhältnis zur Widerspruchsmarke prioritätsjüngeren Marken mit dem übereinstimmenden Eingangsbestandteil "MAKRO" verfügt, wie die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung belegt hat. Abgesehen davon, dass über die Benutzung der betreffenden Drittmarken keine Erkenntnisse vorliegen, weist "MAKRO" -wie ausgeführt -seiner Bedeutung wegen eine Originalitätsschwäche auf, die der Eignung, als Stamm einer Zeichenserie zu wirken, entgegensteht. Zudem ist die Widerspruchsmarke anscheinend bisher gar nicht benutzt -die Widersprechende hat dies jedenfalls nicht ausdrücklich behauptet, geschweige denn durch irgendwelche Unterlagen belegt -, so dass (anders als im Fall BPatGE 51, 26, 38, 39 -Flow Party/flow) für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter diesem Aspekt die Voraussetzungen, wonach die ältere Marke bereits in Benutzung sein muss und als Firmenbestandteil bzw. Firmenschlagwort Hinweischarakter auf das Unternehmen der Widersprechenden erlangt hat, hier nicht vorliegen.

f) Gegen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rn. 396) spricht, dass der mit der Widerspruchsmarke

(d. h. dem Wort "makro") übereinstimmende Eingangsbestandteil "MAKRO" innerhalb der jüngeren Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 -THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 -Malteserkreuz) hat. Denn -wie oben unter d) bei Erörterung der Prägung ausgeführt -verschmelzen beide Bestandteile zu dem einheitlichen Kunstwort "MAKROVISION".

2.

Die von der Widersprechenden im Lauf des Widerspruchsverfahrens (Amtsverfahren und gerichtliches Beschwerdeverfahren) vorgelegten Entscheidungen anderer Stellen in -nach ihrer Ansicht -vergleichbaren Kollisionsfällen führen nicht zu einer rechtlichen Bindung des Senats. Dies gilt insbesondere auch für die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt. Abgesehen davon, dass die Begriffe "MAKROVISION" und "Makromarkt" nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden können -das Wort "Markt" weist eindeutig auf einen Verkaufsort hin -, stehen das europäische (GMV) und das jeweilige nationale Markenschutzsystem (d. h. hier das MarkenG) unabhängig nebeneinander, ohne dass eine gegenseitige Bindung an Entscheidungen des jeweils anderen Bereichs gegeben wäre (st. Rspr. des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichts 1. Instanz).

3.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Prof. Dr. Hacker Eisenrauch Viereck Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2010
Az: 24 W (pat) 78/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/9bd3da1ce9f2/BPatG_Beschluss_vom_27-April-2010_Az_24-W-pat-78-08




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