Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. November 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 284/03

(BPatG: Beschluss v. 08.11.2005, Az.: 33 W (pat) 284/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 26 582 accsisfür Klasse 9: Computersoftware (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert);

Klasse 35: Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen;

Klasse 38: elektronische und digitale Nachrichten- und Bildübermittlung und Telefondienste sowie Kommunikation über optische Netzwerke oder Datenverarbeitungsgeräte;

Klasse 42: Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computersystemanalysenist Widerspruch eingelegt worden aus der Wort-/Bildmarke 1 061 256 für Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten, Aus- und Weiterbildung sowie Beratung auf dem Gebiet des Rechnungswesens, der Buchhaltung, der Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten, der Anwendung von Programmen für die Datenverarbeitung und der Bedienung von Geräten hierfür; Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere bezüglich Hard- und Software sowie bei der Erstellung von Systemanalysen und beim Aufbau von Datenbanken und Informationssystemen, Wartung von Programmen.

Mit Beschluss vom 15. September 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Patentamts durch eine Angestellte des gehobenen Dienstes unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für Computersoftware (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert); Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen; Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Computersystemanalysen.

Nach Auffassung der Markenstelle liegt im Umfang der Löschungsanordnung die Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor. Die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sei identisch für beide Marken eingetragen. Die für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Computersoftware, Computerbetriebsprogramme (gespeichert)" wiesen mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten" eine zumindest mittlere Ähnlichkeit auf. Auch zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen" und den für die Widersprechende geschützten Dienstleistungen "Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere bezüglich Hard- und Software sowie bei der Erstellung von Systemanalysen und beim Aufbau von Datenbanken und Informationssystem" bestehe Identität bzw enge Ähnlichkeit. Zudem sei die für die jüngere Marke eingetragene "Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung, Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Computersystemanalysen" identisch bzw. hochgradig ähnlich mit der für die Widersprechende geschützten "Beratung auf dem Gebiet der Anwendung von Programmen für die Datenverarbeitung und der Bedienung von Geräten hierfür".

Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke den erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein. Die Widerspruchsmarke werde in ihrem Gesamteindruck von ihrem Wortbestandteil geprägt. Beide Marken bestünden aus jeweils zwei Silben, wobei sie im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Vokalfolge übereinstimmten. Der zusätzliche Konsonant "c" in der angegriffenen Marke falle klanglich nicht ins Gewicht. Die Marken unterschieden sich lediglich im Wortinneren in den Konsonanten "s" bzw "t". Obwohl es sich bei "t" um einen klangstarken Konsonanten handele und die Marken relativ kurz seien, vermöge dieser klangliche Unterschied den Gesamteindruck nicht entscheidungserheblich zu verändern, da Abweichungen im Wortinneren generell weniger beachtet würden. Damit sei im Umfang der festgestellten Identität bzw Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen mit Verwechslungen der Vergleichsmarken zu rechnen.

Hingegen bestehe hinsichtlich der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "elektronische und digitale Nachrichten- und Bildübermittlung und Telefondienste sowie Kommunikation über optische Netzwerke und Datenverarbeitungsgeräte" allenfalls eine so entfernte Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der Widersprechenden, dass der Markenabstand ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Von einer Begründung ihrer Beschwerde hat sie abgesehen.

Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung aufzuheben und den Widerspruch insgesamt zurückzuwiesen.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Außer einem Verweis auf ihr vorinstanzliches Vorbringen hat auch sie keine Begründung eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet. Zu Recht hat die Markenstelle teilweise eine Gefahr von Verwechslungen angenommen und insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer markenrechtlichen Verwechselungsgefahr iS von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (stRspr; vgl BGH GRUR 2001, 544, 545 - BANK 24 mwN; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003, 963 - AntiVir/AntiVirus).

1. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als normal einzustufen.

2. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen liegen teilweise im Identitätsbereich, im übrigen im Bereich einer engeren Ähnlichkeit.

So besteht etwa zwischen den für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistungen "Managementberatung von Unternehmen hinsichtlich Konzeption, Erstellung und Einrichtung moderner informationstechnischer Systeme; Risikoeinschätzung und Ausarbeitung strategischer Planungen in Bezug auf die Einführung innovativer Technologien, Datei- und Datenverwaltung mittels Computer und Datenbanksystemen; Computerberatung in Bezug auf Hard- und Software; technische Projektplanung; Begutachtung sowie Forschung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Computersystemanalysen" Identität, zumindest aber Teilidentität und hochgradige Ähnlichkeit mit den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen "Organisationsberatung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, insbesondere ...", da es sich beiderseits um Dienstleistungen handelt, die die Analyse, Planung und Beratung im EDV-Bereich zum Gegenstand haben.

Identität besteht auch zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" und dem gleichbedeutenden, für die Widersprechende geschützten Dienstleistungsbegriff "Erstellung von Programmen für die Erfassung, Verarbeitung und Auswertung von Daten", was keiner weiteren Erläuterung bedarf.

Für die übrigen streitgegenständlichen Waren der jüngeren Marke ("Computersoftware (gespeichert), Computerbetriebsprogramme (gespeichert)") besteht ebenfalls eine hochgradige Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, da die beiderseitigen Dienstleistungen den Kernbereich der EDV- bzw IT-Technologie betreffen und sich beiderseits inhaltlich auf dieses technische Gebiet konzentrieren. Insbesondere sind Software und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung hochgradig ähnlich.

c) Die angegriffene Marke hält den insoweit erforderlichen größeren Abstand zur Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht nicht ein. Silbengliederung, Vokalfolge, Wortanfänge ("ac", gesprochen als: "ak") und die Wortendungen ("is") sind identisch. Der einzige Unterschied liegt im Beginn der jeweils zweiten Silbe, wo die Widerspruchsmarke "ACTIS" den klangstarken Sprenglaut "t", die jüngere Marke "accsis" (gesprochen wie "axis") hingegen ein (vom Großteil der Verkehrsteilnehmer stimmlos gesprochenes) "s" aufweist (vgl zB "access", "success"). Dieser Unterschied ist für sich genommen zwar durchaus beachtlich. Auch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Marken um Kurzwörter handelt. Allerdings wird dies dadurch relativiert, dass es sich bei "t" und "s" beiderseits um Zahnlaute handelt, die also auch ihrerseits miteinander klangverwandt sind. Damit bleibt der harte und prägnante Gesamtklangcharakter der Widerspruchsmarke auch in der jüngeren Marke erhalten. Insgesamt liegt damit eine noch hochgradige klangliche Ähnlichkeit der Marken vor.

Bei einer Gesamtbetrachtung der og Faktoren war damit eine Verwechslungsgefahr festzustellen, wobei ergänzend auf die Ausführungen der Markenstelle verwiesen werden kann, zu denen sich die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht geäußert hat. Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.11.2005
Az: 33 W (pat) 284/03


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