Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 8. November 1996
Aktenzeichen: D 17 S 5/96

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 08.11.1996, Az.: D 17 S 5/96)

1. In einem Verfahren nach § 119 Abs 1 LDO (DO BW) findet keine Festsetzung eines Streit- oder Gegenstandswerts statt. Die Rechtsanwaltsgebühren in einem solchen Verfahren sind in entsprechender Anwendung des § 109 Abs 5 oder Abs 7 BRAGO (BRAGebO) festzusetzen (im Anschluß an den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1995 - 1 DB 14/94 -, DVBl 1996, 508 sowie den Beschluß des Disziplinarhofs vom 31.8.1988 - DH 7/88 -).

Gründe

Der nach Abschluß des Verfahrens nach § 119 LDO gestellte Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Gegenstandswert gemäß § 10 BRAGO festzusetzen, ist unzulässig. Gemäß § 109 BRAGO erhält der Rechtsanwalt als Vergütung für seine Tätigkeit in einem Disziplinarverfahren keine Wertgebühr, deren Höhe sich nach einem Gegenstandswert richtet, sondern eine Betragsrahmengebühr (§ 12 BRAGO), die auf Antrag im Kostenfestsetzungsverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts innerhalb des gesetzlichen Rahmens festgesetzt wird. Für die begehrte Festsetzung eines Gegenstandswerts ist daher im vorliegenden Verfahren kein Raum.

Der Umstand, daß der Antrag gemäß § 119 LDO keine Disziplinarmaßnahme im eigentlichen Sinn betrifft, steht dem nicht entgegen. Unter den Begriff des Disziplinarverfahrens im Sinn des § 109 BRAGO fallen alle Verfahren auf der Grundlage der Disziplinarordnungen des Bundes und der Länder. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wie er in der Begründung des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26.7.1957 zum Ausdruck gekommen ist. Danach regelt § 109 Abs 1 BRAGO (= § 107 des Entwurfs) die Gebühren in Disziplinarangelegenheiten jeder Art, soweit überhaupt eine Mitwirkung des Rechtsanwalts in Betracht kommt (BT-Drucks 2/2545, S 265 f). § 109 BRAGO erfaßt somit nicht nur die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Disziplinarverfahren im eigentlichen Sinn, sondern alle anwaltlichen Tätigkeiten in den in der Bundesdisziplinarordnung oder den Landesdisziplinarordnungen geregelten Angelegenheiten (ebenso Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl, § 109 RdNr 1 ff; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl, § 109 RdNr 1 f; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl, § 109 RdNr 1). Hierzu zählt auch das Verfahren nach § 119 LDO, zumal die Feststellung des Dienstvorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG oder § 97 LBG immerhin disziplinarähnlichen Charakter hat. Denn Voraussetzung für diese Feststellung ist, daß der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist (BVerwG, Beschl v 19.9.1995 - 1 DB 14.94 -, DVBl 1996, 508; ebenso schon der Beschluß des Disziplinarhofs beim VGH Baden- Württemberg vom 31.8.1988 - DH 7/88; aM Bayer VGH, Beschl v 17.5.1988 - 16 CS 87.02227 -, NVwZ-RR 1989, 54).

Daraus, daß § 109 BRAGO unmittelbar keinen Gebührentatbestand für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Verfahren vor den Disziplinargerichten nach § 121 BDO oder § 119 LDO enthält, ergibt sich nichts anderes. In einem solchen Fall greift vielmehr § 2 BRAGO ein, wonach in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes derjenige Einzeltatbestand des betreffenden Abschnitts der BRAGO heranzuziehen ist, der eine vergleichbare Tätigkeit des Rechtsanwalts gebührenrechtlich erfaßt. Ob die Gebühr für die anwaltliche Tätigkeit in einem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119 LDO demgemäß in entsprechender Anwendung des § 109 Abs 5 BRAGO (Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Disziplinarverfügung) zu bestimmen ist (vgl dazu den Beschluß des Disziplinarhofs vom 31.8.1988) oder - im Anschluß an den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1995 (aaO) - in entsprechender Anwendung des § 109 Abs 7 BRAGO, kann dabei dahinstehen, da der Rahmen der Gebühr nach beiden Vorschriften der gleiche ist.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 08.11.1996
Az: D 17 S 5/96


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