Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 1 BRAO. Der Senat hat den Geschäftswert in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.
Terno Ernemann Frellesen Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 12/06 (II 10) -
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