Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Juni 2009
Aktenzeichen: AnwSt (B) 14/08

(BGH: Beschluss v. 12.06.2009, Az.: AnwSt (B) 14/08)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes S. vom 25. Mai 2007 wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 356 StGB die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße verhängt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete, in der mündlichen Verhandlung auf den Straffolgenausspruch beschränkte Berufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S. die verhängte Geldbuße durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 € ermäßigt. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 ist die Zulassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden. Dieser Bescheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskräftig.

Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtliche Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Beschwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungsbeschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschl. v. 6.7.1992 - AnwSt (B) 2/92 juris Tz. 6 ff.). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO juris Tz. 8; Beschl. v. 25.11.2002 - AnwSt (R) 1/02).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3 BRAO). Der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Erfolg versagt geblieben, weil der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte.

Ganter Ernemann Frellesen Lohmann Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 AGH 8/07 -






BGH:
Beschluss v. 12.06.2009
Az: AnwSt (B) 14/08


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