Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 16. Dezember 1999
Aktenzeichen: 8 S 2652/98

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 16.12.1999, Az.: 8 S 2652/98)

Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlaßten Anhörung zu der Beschwerde anwaltlicher Vertretung zu bedienen.

Gründe

Die gemäß den §§ 165, 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die im Kostenfestsetzungsbeschluß v. 13.10.1999, der durch den hier angefochtenen Beschluß geändert wurde, in Ansatz gebrachten außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Zulassung der Revision als nicht erstattungsfähig angesehen. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision stellt es für die übrigen Verfahrensbeteiligten im allgemeinen keine naheliegende oder gar angemessene Rechtsverfolgung dar, sich vor einer durch das Bundesverwaltungsgericht veranlaßten Anhörung zu der Beschwerde anwaltlicher Vertretung zu bedienen (BVerwG, Beschlüsse v. 26.1.1994 - 4 B 176.93 -, v. 17.1.1995 - 4 B 1.95 - und v. 7.6.1995 - 4 B 126.95 -, Buchholz 310 § 162 Nrn. 28-30). Denn sie können nicht davon ausgehen, das Revisionsgericht werde ohne Anhörung zu ihrem Nachteil entscheiden und die Revision zulassen. Vielmehr prüft das Bundesverwaltungsgericht alsbald nach Eingang der Beschwerde die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3 VwGO und verwirft bei deren Fehlen ohne Anhörung der anderen Beteiligten die Beschwerde. Es ist gerade Sinn der raschen Entscheidung über eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, weitere, von der Sache her nicht veranlaßte und zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers gehende Kosten zu vermeiden (BVerwG, Beschluß v. 26.1.1994, a.a.O.). So ist das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verfahren, indem es die ihm am 30.8.1999 zugegangenen Beschwerden der Antragsteller mit Beschluß v. 6.9.1999 verworfen hat, ohne der Antragsgegnerin zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ihr bzw. ihren Prozeßbevollmächtigten war es selbstverständlich unbenommen, auf die am 25.8.1999 abgesandte Nachricht des Senats, daß er der Beschwerde nicht abgeholfen habe und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden seien, Kontakt aufzunehmen und sich vorsorglich zu beraten. Zur Entgegennahme der Beschwerdeschrift und ihrer Mitteilung an die Antragsgegnerin waren ihre Prozeßbevollmächtigten nach § 37 Nr. 7 BRAGO verpflichtet. Daraus ergibt sich aber keine Pflicht der Beschwerdeführer zur Erstattung der eventuell dabei entstandenen zusätzlichen Anwaltskosten.

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat er in seinem Beschluß v. 24.5.1995 (nicht: 27.3.1994) - 8 S 685/94 - keineswegs festgestellt, daß sich der für die Antragsgegnerin tätige Rechtsanwalt umgehend mit der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Problematik zu befassen und die Antragsgegnerin zu beraten und zu informieren hatte. Vielmehr wird dort ausdrücklich ausgeführt, daß sich die - damaligen wie jetzigen - Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon deshalb nicht mit den im Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO a.F. maßgeblichen Fragen befassen konnten, weil die ohne Begründung erhobene Beschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wurde. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Senats v. 2.12.1994 (8 S 3281/94, DÖV 1995, 342 = NVwZ-RR 1995, 304 = VBlBW 1995, 191) berufen, der es für die Entstehung der Prozeßgebühr genügen läßt, wenn der Rechtsanwalt aufgrund seines Prozeßführungsauftrags irgendeine Tätigkeit vornimmt, auch wenn diese nicht nach außen in Erscheinung tritt. Denn in jenem Verfahren ging es um ein anwaltliches Tätigwerden aus Anlaß einer dem Senat vorgelegten Beschwerde gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluß (§ 146 VwGO). Diese Konstellation unterscheidet sich unter zwei Gesichtspunkten von der hier vorliegenden: Zum einen wurde mit der Vorlage der Beschwerde bereits deren "Hauptsache" beim Senat anhängig, so daß schon deshalb Veranlassung bestand, das weitere prozessuale Verhalten mit der Beschwerdegegnerin abzustimmen. Im vorliegenden Fall wurde dagegen nicht die Sache selbst beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, sondern lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde. Zum anderen erfordert § 147 VwGO im Gegensatz zu § 133 Abs. 3 VwGO keine Begründung der Beschwerde, weshalb auch bei fehlender Begründung der für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt es für geboten erachten kann, sich vorsorglich umgehend mit der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Problematik zu befassen, um seinen Mandanten entsprechend beraten zu können. Auf diesen Unterschied wurden die Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin im übrigen schon im Beschluß des Senats v. 24.5.1995, a.a.O., hingewiesen.

Nebenentscheidungen sind nicht zu treffen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 16.12.1999
Az: 8 S 2652/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/59e349e3d3ae/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_16-Dezember-1999_Az_8-S-2652-98


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 16.12.1999, Az.: 8 S 2652/98] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 12:29 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
AGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2008, Az.: 1 AGH 41/08BPatG, Beschluss vom 7. Februar 2001, Az.: 32 W (pat) 266/99BPatG, Beschluss vom 13. Januar 2010, Az.: 28 W (pat) 87/09OLG Köln, Urteil vom 24. September 1998, Az.: 15 U 122/98KG, Beschluss vom 28. April 2015, Az.: 6 U 89/14BPatG, Beschluss vom 7. Februar 2006, Az.: 17 W (pat) 70/05VG Köln, Beschluss vom 26. April 2002, Az.: 1 L 408/02OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 1999, Az.: 6 U 151/99LG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015, Az.: 26 O 196/14OLG München, Beschluss vom 24. März 2010, Az.: 4 Ws 34/10 (K), 4 Ws 034/10 (K)