Der Nebenklagevertreterin wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 500,- DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.
Der Antrag der Nebenklagevertreterin auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß §§ 102, 99 Abs.1 BRAGO ist begründet.
Eine Pauschvergütung ist zu gewähren, weil es sich ausweislich der richterlichen Stellungnahme, der sich der Senat anschließt, um eine in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Strafsache handelte, die für die Vertreterin der Nebenklägerin aus den in dem Antrag im einzelnen dargelegten Gründen darüberhinaus auch überdurchschnittlich belastend war. Die Schwierigkeit der Betreuung der durch die Tat traumatisierten Nebenklägerin wird durch das Protokoll der Berufungshauptverhandlung in beeindruckender Weise bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird der Vertretungsaufwand mit der gesetzlichen Gebühr nicht ausreichend vergütet.
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