1. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 2.500.000.- Euro festgesetzt.
1. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2001 hat die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage gegen die Inhaberin des deutschen Patents ... zurückgenommen. Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten vom 5. November 2001 war auszusprechen, daß die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 99 Abs 1 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und 3 ZPO).
2. Zum Gegenstandswert:
In dem parallelen Verletzungsrechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 26. März 2002 (4 O 839/00) einen Streitwert von 5.000.000.- DM festgesetzt. Der für das Nichtigkeitsverfahren maßgebliche gemeine Wert des Streitpatents ist - dem Antrag der Beklagten entsprechend - mit diesem Wert anzusetzen, gerundet in Euro umgerechnet.
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