Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. August 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 270/01

(BPatG: Beschluss v. 28.08.2002, Az.: 32 W (pat) 270/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Druckereierzeugnisse; kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitungist die Wortmarke Excellence.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in einem Erstbeschluss wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Excellence" sei rein beschreibend hinsichtlich "exzellenter" Produkte und Dienstleistungen. Auf Erinnerung hin wurde der Erstbeschluss hinsichtlich der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" aufgehoben; im übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen, da der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass "Excellence" nicht zur Qualitätsbeschreibung von Druckereierzeugnissen, kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeiten geeignet sei.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde eine Internetrecherche des Senats vom 19. Juli 2002 mit dem Suchsystem "..." gemacht. Zu den Ergebnissen vertritt die Anmelderin die Auffassung, dass die beanspruchte Marke ausnahmslos auf englischen Webseiten Verwendung finde, der inländische Verkehr dem Begriff im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedoch keine konkrete beschreibende Bedeutung zumesse.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke "Excellence" für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleistungen "kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern" steht das Schutzhindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei handelt es sich um keinen abschließenden Katalog. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus, auch andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise bedeutsame Umstände mit Bezug zu den Waren fallen (vgl. BGH BlfPMZ 2000, 54, 55 - Fünfer). "Excellence" ist englisch und ist in das Deutsche mit "Vortrefflichkeit" zu übersetzen. Die "Vortrefflichkeit" von Druckereierzeugnissen, kulturellen Aktivitäten und Verlagstätigkeit in Form der Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen auf Ton-, Bild- und Datenträgern ist ein bedeutsamer Umstand mit Waren- bzw. Dienstleistungsbezug. Aus der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Internetrecherche ergibt sich, dass Gegenstand der Internet-Seite www.exellence.org die Unterstützung der Vortrefflichkeit auf akademischen und künstlerischem Gebiet ist ("Surporting academic and artistic excellence"). Desweiteren gibt es ein "Project for Excellence in Journalism" (www.journalism.org), das die Hebung des Standards im Journalismus zum Gegenstand hat. Im Bereich von Kultur und Verlagstätigkeit beschreibt der beanspruchte Begriff somit einen durchaus bedeutsamen Umstand.

Dasselbe gilt für den Bereich der Druckereierzeugnisse. So gibt es ein "Reading Excellence Program" (www.ed.gov) und ein "Center for Excellence in Education" (tee.indiana.edu), wobei sich letzteres ua auch mit Publikationen befasst. Dies erlaubt den Schluss, dass "Excellence" auch bei Druckereierzeugnissen für die umworbenen Abnahmerkreise ein bedeutsamer Umstand mit Warenbezug ist. Das Schutzhindernis entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der beanspruchten Marke um einen englischen Begriff handeln sollte. Selbst wenn es sich um einen fremdsprachigen Begriff handeln sollte, der für die angesprochenen Verkehrskreise nicht verständlich ist, ist es jedoch gerichtsbekannt, dass die beanspruchten Waren Gegenstand des Im- und Exports sind und die beanspruchten Dienstleistungen grenzübergreifend erbracht werden, so dass auch der beanspruchte englischsprachige Ausdruck "Excellence" zur Bezeichnung eines wichtigen Umstandes mit Waren- bzw Dienstleistungsbezug dienen kann.

Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Na






BPatG:
Beschluss v. 28.08.2002
Az: 32 W (pat) 270/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d177276ccda8/BPatG_Beschluss_vom_28-August-2002_Az_32-W-pat-270-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 28.08.2002, Az.: 32 W (pat) 270/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 18:02 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Januar 2015, Az.: 5/24 KLs 7580 Js 230342/12 (13/14)BPatG, Beschluss vom 21. Mai 2002, Az.: 14 W (pat) 49/00OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2000, Az.: 16 A 4144/99LG Essen, Urteil vom 13. Oktober 2003, Az.: 1 O 157/02BPatG, Beschluss vom 7. April 2005, Az.: 21 W (pat) 47/03OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juli 2008, Az.: I-2 W 30/08BPatG, Urteil vom 8. Februar 2001, Az.: 3 Ni 45/99BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2003, Az.: 32 W (pat) 306/01BPatG, Beschluss vom 6. Juli 2011, Az.: 12 W (pat) 27/09BPatG, Beschluss vom 21. Februar 2001, Az.: 32 W (pat) 464/99