Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. März 2009
Aktenzeichen: 25 W (pat) 23/08

(BPatG: Beschluss v. 23.03.2009, Az.: 25 W (pat) 23/08)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 9. November 2004 und vom 7. April 2008 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 902 429 "Menocur" angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 7. November 2008 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Merzbach Bayer Hu/Cl






BPatG:
Beschluss v. 23.03.2009
Az: 25 W (pat) 23/08


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