Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. März 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 48/01

(BPatG: Beschluss v. 24.03.2003, Az.: 19 W (pat) 48/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hat am 6. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"..."

eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 24. April 2001, abgesandt am 16. Mai 2001, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 2. Februar 2001 ausgeführt, dass der Anmeldung die von PatG § 35 Absatz 2 geforderte Deutlichkeit/Klarheit fehle, und es eine Stromerzeugung ohne Energiezufuhr von aussen nicht gebe.

Dagegen hat der Anmelder mit Schreiben vom 12. Juni 2001, eingegangen am 16. Juni 2001, Beschwerde eingelegt.

Der einzige Patentanspruch ("Schutzanspruch") lautet :

"Kraftkompaktmaschinedadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß in - oder an - dem Buchsenscheibenrand, bzw. den Buchsenscheibenrändern eines Planeten(motoren)getriebes Feldspulenmagneten insofern installiert sind, daß durch den in oder auf - oder unter - dem Gehäuse des Planeten(motoren)getriebes installierten Wicklungskranz - mit Strang -, bei Betrieb des Planeten(motoren)getriebes Strom/Energieproduktion getätigt wird."

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (vgl PatG § 130 Abs 1 Satz 1 iVm ZPO § 114 Satz 1) muss für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehen.

Hierzu ist im Hinblick auf den Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens als einem summarischen Verfahren eine vorläufige Würdigung der Erfolgsaussichten erforderlich, aber auch ausreichend (siehe Schulte, Patentgesetz, 6. Auflage, § 130, Rdn 41).

Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann.

Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von dynamoelektrischen Maschinen beschäftigt und für zugehörige Getriebe einen Getriebefachmann zu Rate zieht.

Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung sinngemäß die Aufgabe gestellt, mit Hilfe einer Kraftkompaktmaschine Strom/Energie zu produzieren und dazu mehrere Krafttumsetzungsmöglichkeiten des Planetengetriebes zu nutzen. (Beschreibung Seite I, Abs 2 iVm Z 14 bis 22).

Dazu sind gemäss Patentanspruch und Figur mit Beschreibung auf einer Seite eines Planetengetriebes mit den Planetenrädern (Buchsenscheibe 1) Strom/ Energieerzeugungseinrichtungen mit einem Wicklungskranz von Feldspulenmagneten 2 verbunden. Durch computergesteuerte Regelung soll die Anordnung so optimiert werden, dass sie mehr Strom/Energiemenge produzieren kann, als verbraucht wird (Seite I Zeile 14 bis Seite II, Zeile 5). Eine äußere Energiezufuhr ist dabei nur für den Anlauf vorgesehen, und danach soll die Vorrichtung für ihre eigene Strom/ energieproduktion zuständig sein (Seite III, Zeile 14 bis 21).

Die Anmeldeunterlagen zeigen dem Fachmann nicht, wie diese Strom/Energieerzeugungseinrichtung ausgeführt werden könnte. Energieerzeugungseinrichtungen, die ohne entsprechende Energiezufuhr von außen funktionieren, sind dem zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher hätte es näherer Erläuterungen in der Anmeldung bedurft, um dem Fachmann die Ausführung einer derartigen Einrichtung zu ermöglichen. Vor allem wären Angaben erforderlich gewesen über die Art und Herkunft der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch die Energieerzeugungseinrichtung zusätzlich erzeugt werden und den beschriebenen Energieüberschuss bereitstellen soll. Alle diese Angaben fehlen.

In seinen Eingaben gibt der Anmelder zu verstehen, die Anordnung solle durch Energiezufuhr von außen anlaufen und dann durch die in den Feldspulenmagneten gespeicherte und verstärkte Energie weiterlaufen, wobei das Planetengetriebe kraftverstärkend wirken soll.

Auch hier fehlen nachvollziehbare Angaben darüber, wie die Energie in den Feldspulenmagneten aufgenommen, gespeichert und wieder abgegeben werden soll, so dass eine Energievermehrung/- verstärkung erreicht wird, und welche Rolle dabei die kraftverstärkende Wirkung des Getriebes spielen soll.

Die Ausführungen lassen allenfalls den nach den Grundsätzen der Energieerhaltung nicht realisierbaren Wunsch erkennen, durch die Kombination der (kraftverstärkenden) Getriebeübersetzung mit der Energiespeicherung in den Magneten eine Energievermehrung zu erreichen.

Abgesehen von der bezüglich der Energievermehrung ungeklärten Funktion lässt die offenbarte Vorrichtung als solche nichts erkennen, was über die dem Fachmann geläufige Kombination einer dynamoelektrischen Maschine mit einem Planetengetriebe (vgl. Müller: "Die Umlaufgetriebe" Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York, 1971, S 97) in erfinderischer Weise hinausginge.

Eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht somit nicht.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 24.03.2003
Az: 19 W (pat) 48/01


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