Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. März 2008
Aktenzeichen: L 7 B 29/08 AS

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.03.2008, Az.: L 7 B 29/08 AS)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten, der das Sozialgericht (SG) mit Beschluss vom 21.01.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Das Gericht entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Dabei berücksichtigt das Gericht alle Umstände des Einzelfalls. Die danach zu treffende Entscheidung für die Kostentragungspflicht bei unstreitiger Erledigung hat allgemein auf der Grundlage billigen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Maßgebend für die Entscheidung sind die Erfolgsaussichten der Klage, ferner Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung (Meyer-Ladewig/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 RdNr. 13).

a) Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte Anlass zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG gegeben hat, so dass es billigem Ermessen entspricht, die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren zu tragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

b) Das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es im vorliegenden Kontext unerheblich, dass sich die Untätigkeitsklage des Klägers kurz vor deren Rechtshängigkeit dadurch erledigt hat, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid erlassen hat. Denn der Kläger musste, nachdem die Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG seit langem abgelaufen war, nicht damit rechnen, dass die Beklagte - insbesondere in der nächsten Zeit - über seinen Widerspruch entscheiden würde. Die Beklagte hat den Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht darauf hingewiesen, dass und ggfs. wann mit einer Entscheidung über seinen Widerspruch zu rechnen ist. Der zwischenzeitlich erlassene Teilabhilfebescheid vom 11.06.2007 verweist in seiner Rechtsbehelfsbelehrung nur darauf, dass er Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird. Wann eine Entscheidung über den Widerspruch im übrigen getroffen werden soll, teilt er nicht mit.

Die Beklagte ließ schließlich auch das Schreiben des Klägers vom 12.06.2007 unbeantwortet, mit dem er darum bat, über den Widerspruch (im Übrigen) nunmehr bis zum 17.08.2007 zu entscheiden. Der Kläger musste nicht davon ausgehen, dass die Beklagte erst und unmittelbar nach Ablauf dieser Frist mit Bescheid vom 22.08.2007 über den Widerspruch des Klägers vom 16.02.2007 entscheiden würde.

2. Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

a) Der Senat hat die Regelung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entsprechend angewandt. Denn ob eine Beschwerdeentscheidung über einer Kostengrundentscheidung des SG selbst einer Kostenentscheidung bedarf, ist im SGG ausdrücklich nicht geregelt. Eine solche Kostenentscheidung ist nach Überzeugung des Senats jedoch erforderlich. Denn seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 sind Beschwerdeverfahren "besondere Angelegenheiten" (§ 18 Nr. 5 RVG), die im Verhältnis zur Hauptsache zusätzliche Gebühren für den prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt auslösen. Nach Gebührenziffer 3501 der Anlage 1 RVG (Vergütungsverzeichnis) fällt für ein Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG eine eigene Gebühr (von 15,00 bis 160,00 Euro) an; nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der Bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialrechtlichen Verfahren eine Vertragsrahmengebühr, wenn - wie hier der Fall - das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist. Da das RVG für das Beschwerdeverfahren eine eigene Gebühr vorsieht, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine eigene Kostengrundentscheidung zu treffen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2008, L 20 B 178/07 AS).

b) Eine solche eigene Kostengrundentscheidung war unter Geltung der alten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) nicht erforderlich. Denn dort wurde (zu § 116 BRAGO) die Auffassung vertreten, dass alle Nebenverfahren wie auch das Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2007, L 24 B 528/07 KR, Juris). Unter Geltung der BRAGO war damit eine eigene Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren entbehrlich. Unter Geltung des RVG ist sie nunmehr erforderlich. Denn ansonsten könnten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten (hier die außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beauftragung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes) nicht berücksichtigt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

c) Soweit die Auffassung vertreten wird, diese Kosten seien im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG zu berücksichtigten (LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2006, L 19 B 20/06 AL, Juris), überzeugt dies den Senat nicht. Denn für die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Dieser füllt die Kostengrundentscheidung des Gerichts aus (LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2008, L 20 B 178/07 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 197 Rn. 3), trifft also keine eigene Grundentscheidung über die Kosten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (hier der außergerichtlichen Kosten des Klägers) können damit ohne gerichtliche Kostengrundentscheidung im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG nicht berücksichtigt werden.

Eine Berücksichtigung der Kosten des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG wäre im Übrigen bereits aus tatsächlichen Gründen in den Fällen ausgeschlossen, in denen das Sozialgericht etwa eine nur anteilige Kostentragungspflicht des Beklagten angeordnet hat (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2008, L 20 B 178/07 AS). Erhebt der Beklagte gegen die Kostenentscheidung des SG Beschwerde und hat die Beschwerde keinen Erfolg, könnte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 197 SGG die außergerichtlichen Kosten des Klägers von vornherein nicht in vollem Umfang in Ansatz bringen, weil die Kostengrundentscheidung des SG etwas anderes anordnete.

3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 19.03.2008
Az: L 7 B 29/08 AS


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