Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 339/02

(BPatG: Beschluss v. 11.02.2003, Az.: 33 W (pat) 339/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. November 1998 die Wortmarke ECOMADE für folgende Waren zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, insbesondere Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Naturstoff-Konzentraten bzw. Naturstoff-Hochkonzentraten zur Herstellung von medizinischen und kosmetischen Präparaten;

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümerien, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel;

Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Pflaster und Verbandmaterial".

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 5. Januar 2000, bestätigt durch Erinnerungsbeschluß vom 10. Juli 2002, gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sich für die völlig sprachüblich gebildete Kombination den Verkehrskreisen in Verbindung mit den beanspruchten Waren die Aussage "ökologisch, umweltverträglich hergestellt" aufdränge. Dem Kunden solle vermittelt werden, daß die betreffenden Produkte umweltsicher und umweltgeprüft seien. Der angesprochene Verkehr werde deshalb die angemeldete Bezeichnung nur als Kurzinformation im Hinblick auf eine bestimmte Qualität verstehen und in ihr keinen Hinweis auf eine betriebliche Herkunft sehen.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß der Markenbestandteil "ECO" im Sinne von "ökonomisch" oder "ökologisch" verstanden werden könne, so daß insoweit von einer Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke auszugehen sei. Dies werde auch durch die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts bestätigt. Die Anmelderin verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Marken mit dem Begriff "ECO" in Alleinstellung bzw in Verbindung mit anderen Markenbestandteilen, die vom Deutschen Patent- und Markenamt, vom HABM und von nationalen europäischen Markenämtern eingetragen worden seien.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zum Termin vom 10. Dezember 2002 Ermittlungsunterlagen zugesandt und auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihren Terminsantrag zurückgenommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "ECOMADE" hinsichtlich der beanspruchten Waren jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen "eco" und "made" zusammengesetzt. "made" gehört zum einfachsten Grundwortschatz der englischen Sprache, und ist daher den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum aus Formulierungen wie "made in germany" bekannt. Aber auch das Wort "eco", das im Englischen - entsprechend dem deutschen Ausdruck "Öko" - als Abkürzung für Ökologie gebräuchlich und in dieser Bedeutung in einer großen Zahl von Wortverbindungen enthalten ist (zB ecopolice, ecosystem, ecofreak - v. Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band 1, Seite 585 ff.) hat im Zuge der heute nahezu alle Lebensbereiche erfassenden Ökowelle schon in beachtlichem Umfang Eingang in die inländische Werbung gefunden. Mit dem Attribut "öco" oder dessen beliebter englischer Form "eco" werden u.a. sowohl umweltfreundliche schadstoffarme Geräte und Maschinen bezeichnet (Öko-Motor, Öko-Waschmaschine), als auch ohne chemische Zusatzstoffe erzeugte Lebensmittel wie beispielsweise Ökobrot, Ökowein, Ökoanbau, Ökoladen (vgl zur umfänglichen "Eco"-Rechtsprechung u.a. HABM R0333/00-2 - ECO TOURS; HABM, R0609/99-3 - ECOFRESH; BPatG 33 W (pat) 182/96 - ECO-LEATHER; 30 W (pat) 216/00 - ECOLIGHT).

Unter diesen Umständen faßt der deutsche Verkehr die Bezeichnung "Öko" (bzw "Eco") wenn er ihr in Verbindung mit den hier einschlägigen Waren begegnet, als rein beschreibende Sachinformation für ein von der Herstellung oder Anwendung her umweltfreundliches Produkt auf. Die Anmelderin selbst bringt in ihrem Warenverzeichnis in der Klasse 1 zum Ausdruck, daß die von ihr produzierten Produkte auf der Basis von Naturstoff-Konzentraten hergestellt werden.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin erhält die Wortkombination "ECOMADE" auch nicht dadurch den Charakter einer mehrdeutig phantasievollen Bezeichnung, daß der Bestandteil "ECO" von einem Teil des deutschen Verkehrs auch als Abkürzung der englischen Wörter "economic, economy" verstanden werden könne. Zwar kann "Eco", wie die Anmelderin zutreffend unter Berufung auf entsprechende Entscheidungen des Bundespatentgerichts ausführt, auch die Bedeutung von "wirtschaftlich" haben. Im Zusammenhang mit den hier einschlägigen Waren steht jedoch der Bedeutungsinhalt "ökologisch" derartig im Vordergrund, daß andere Bedeutungsmöglichkeiten nicht näher in Betracht kommen.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke daher in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren in ihrem beschreibenden Gehalt als "ökologisch hergestellt" erkennen und damit nicht als Betriebskennzeichen ansehen.

Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriff "ECO" in Alleinstellung oder im Zusammensetzung mit anderen Markenbestandteilen - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamtes führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD). Gleiches gilt für die von der Anmelderin angesprochenen Eintragungen des Harmonisierungsamtes bzw anderer europäischer nationaler Markenämter.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff "ECOMADE" was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 11.02.2003
Az: 33 W (pat) 339/02


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