Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 7. Januar 2003
Aktenzeichen: 4 W 240/02

(OLG Celle: Beschluss v. 07.01.2003, Az.: 4 W 240/02)

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 20. November 2002 wird aufgehoben.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zwangsvollstreckung der Beklagten in das Konto seiner Ehefrau bei der Kreissparkasse ... für unzulässig zu erklären.

Am 7. April 1999 erließ das Amtsgericht ... gegen den Kläger und seine Ehefrau, ..., jeweils Vollstreckungsbescheide, die rechtskräftig wurden. Zu Lasten des Klägers ist eine Schuldsumme in Höhe von 28.611,69 DM nebst Zinsen tituliert. Als Anspruch ist angegeben, dass eine Forderung aus Kontoüberziehung und fälligem Kredit bestehe. Ferner ist noch folgendes genannt: "Seit dem 12. 12. 1998 fällige Forderung aus dem Konto ... Anspruch aus Vertrag vom 5. 11. 1997 für den das VerbrKrG gilt."

Der Vollstreckungsbescheid gegen die Ehefrau des Klägers, aus dem die Beklagte vollstreckt, weist eine Hauptforderung in Höhe von 12.238,44 DM aus. Als Anspruchsgrund ist hier eine Forderung aus einer Bürgschaft angegeben. Ferner auch die seit dem 12. Dezember 1998 fällige Forderung und diejenige aus dem Vertrag vom 5. November 1997. Wegen dieser beiden Positionen stimmen die beiden Vollstreckungsbescheide überein.

Mit Beschluss vom 3. September 2002 erließ das Amtsgericht ... einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Gunsten der Beklagten betreffend das Kontoguthaben der Ehefrau des Klägers bei der Kreissparkasse ...

Gegen diese Vollstreckungsmaßnahme wendet sich der Kläger mit seiner Drittwiderspruchsklage, zu der er behauptet, auf das Konto gingen ausschließlich seine Lohnzahlungen. Damit stelle er den Unterhalt seiner Familie sicher. Seine Ehefrau habe kein eigenes Einkommen. Darüber hinaus habe er die gemeinsamen 5 Kinder zu unterhalten, die alle noch minderjährig seien.

Der Kläger hat beantragt, ihm für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt ... beizuordnen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht diesen Antrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Umstand, dass auch die Gehaltszahlungen auf das Konto der Ehefrau eingingen, mache dieses nicht insgesamt zu einem Treuhandkonto. Die Drittwiderspruchsklage sei auch treuwidrig, weil der Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sei und hierüber bereits ein rechtskräftiger Titel vorliege.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2002 hat das Landgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil der Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht zu bescheinigen ist, § 114 ZPO.

Im Einzelnen:

1. Sollten ausschließlich Einkünfte des Klägers auf das Konto seiner Ehefrau fließen, läge ein Treuhandverhältnis vor. Das Kontoguthaben wäre ihm wirtschaftlich zuzurechnen. Eine Publizität als Treuhandkonto ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 2622) und des Senats (OLGR Celle, 1995, 106) nicht zwingend erforderlich, weil die Rechtsordnung vom Schuldner nicht regelmäßig verlangt, dass dessen Vermögensverhältnisse ohne Weiteres durchschaubar sein müssen.

Der Kläger hat bereits mit seiner Klagschrift behauptet, dass nur sein Einkommen auf das Konto eingehe, denn er hat gleichzeitig mitgeteilt, dass seine Ehefrau keinerlei eigene Einkünfte habe und dass seine 5 Kinder noch minderjährig seien. Die bestrittene Behauptung ist von ihm unter Beweis gestellt worden, indem er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen hat. Die schlüssige Behauptung mit Beweisantritt ist für eine hinreichende Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO ausreichend (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn. 19).

2. Die erhobene Drittwiderspruchsklage verstößt nach bisherigem Sachstand auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar entspricht es der herrschenden Meinung, dass eine Drittwiderspruchsklage auch dann abzuweisen ist, wenn der Kläger schuldrechtlich neben dem Titelschuldner verpflichtet ist (vgl. MüKo-Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 771 Rn. 47 und 49 m.w.N.). Vorliegend ist aber eine gesamtschuldnerische Haftung allenfalls teilweise gegeben, obgleich dies jeweils ohne Einschränkung in den Vollstreckungsbescheiden angegeben ist. Die Forderungen gegen den Kläger und gegen die Ehefrau sind nur teilweise identisch, was sich aus den angegebenen, teilweise differierenden Anspruchsgründen ergibt, wobei die Höhe der einzelnen Forderungen nicht näher bezeichnet sind, sondern jeweils nur der geschuldete Gesamtbetrag. Die Ehefrau des Klägers ist als Bürgin in Anspruch genommen, offensichtlich für eine Kreditverpflichtung des Klägers. Bürge und Hauptschuldner haften aber nicht als Gesamtschuldner (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 62. Aufl., Einführung vor § 765 Rn. 1).

Die Drittwiderspruchsklage des Klägers ist aber auch deshalb nicht als treuwidrig zu werten, weil eine Vollstreckung in das Konto seiner Ehefrau den grundsätzlich gegebenen Vollstreckungsschutz gemäß § 850 k ZPO unterlaufen könnte. Mit dieser Frage hat sich bereits das Amtsgericht ... - Rechtspfleger - mit seinem Beschluss vom 12. September 2002 (Bl. 3 GA) auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass der Schuldnerschutz des § 850 k ZPO nur anwendbar sei, wenn auf das Konto Bezüge aus Arbeits- und Dienstleistungen des Schuldners eingingen (vgl. MüKo-Smid, ZPO, 2. Aufl., § 850 k Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 850 k Rn. 4). Deshalb verstößt der Kläger auch mit seiner Drittwiderspruchsklage nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, weil er an der Aufrechterhaltung des Pfändungsschutzes und der Sicherung des familiären Auskommens ein schutzwürdiges Interesse hat. Dass dies sein Anliegen ist, hat er der Sache nach eingewandt, indem er bereits mit seiner Klagschrift darauf hingewiesen hat, mit dem Kontoguthaben das Auskommen seiner Familie zu sichern, welches ausschließlich aus seinem Einkommen bestehe.

Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass in einer Alleinverdienerehe der den Haushalt führende Ehegatte Inhaber des Gehaltskontos ist, weil es häufig zu seinen Aufgaben gehört, sich um die finanziellen Dinge zu kümmern, weshalb das Konto sogleich auf seinen Namen eingerichtet wird. Darin kann nicht ohne weiteres die Absicht vermutet werden, durch diese Kontoführung pfändbares Einkommen dem Vollstreckungszugriff zu entziehen, wie von der Beklagten eingewandt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschwerdewert ist wegen etwaiger Rechtsanwaltsgebühren nach dem Wert der Hauptsache bemessen worden, § 51 BRAGO. Die Bemessung beruht auf §§ 12 GKG, 6 ZPO (vgl. Zöller-Herget, a.A. O., § 3 Rn. 16, Stichwort: Widerspruchsklage). Der Senat hat die Höhe des Kontoguthabens mit 2.000 € geschätzt. Dies entspricht in etwa der Höhe eines Nettomonatsgehaltes des Klägers. Dieser Wert als Pfandgegenstand war gemäß § 6 Satz 2 ZPO maßgebend, weil die Höhe der titulierten Forderungen darüber liegt.






OLG Celle:
Beschluss v. 07.01.2003
Az: 4 W 240/02


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