Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juli 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 270/00

(BPatG: Beschluss v. 03.07.2002, Az.: 28 W (pat) 270/00)

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro (entspricht ... DM) festgesetzt.

Gründe

Das Beschwerdeverfahren hat sich durch die Rücknahme des Widerspruchs erledigt. Der anwaltliche Vertreter des Widersprechenden beantragt den Streitwert festzusetzen.

Die Markeninhaberin hat sich hierzu nicht geäußert.

Auf Seiten des Widersprechenden war ein Rechtsanwalt tätig, so dass die Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 10 Abs 1 BRAGO erfolgen kann (bei der Beteiligung eines Patentanwaltes wäre dies in entsprechender Anwendung möglich, vgl BPatGE 40, 182, 183 f; 41, 6 ff; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdnr 28). Für das vorliegende Widerspruchsverfahren ist die Festsetzung eines Gegenstandswert iHv ... Euro (entspricht ... DM) angemessen. Die Wertfestsetzung erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Bestand seiner angegriffenen Marke (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 71, Rdnr 29). Besondere werterhöhenden Umstände, wie zB die Benutzung der jüngeren Marke sind nicht bekannt, so dass hier vom Regelfall auszugehen ist (vgl PAVIS, zB BPatG 29 W (pat) 112/97, 24 W (pat) 226/97 ).

Stoppel Martens Schwarz-Angele Bb






BPatG:
Beschluss v. 03.07.2002
Az: 28 W (pat) 270/00


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