Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 19. Juni 2000
Aktenzeichen: 6 S 931/99

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 19.06.2000, Az.: 6 S 931/99)

1. Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten richtet sich nach den Verhältnissen bei erstmaliger Beauftragung eines Rechtsanwalts. Bei Beauftragung eines sog "auswärtigen" Rechtsanwalts sind grundsätzlich auch im Revisionsverfahren nur die fiktiven Kosten erstattungsfähig, die für einen am Gerichtssitz oder am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären.

2. Für einen Inlandsflug kann ein Rechtsanwalt nur die Kosten für die Touristen- oder Economy-Klasse geltend machen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten aller Rechtszüge auf nicht mehr als 4.313,68 DM festgesetzt.

Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Wahrnehmung des mündlichen Verhandlungstermins beim Bundesverwaltungsgericht nur in Höhe der fiktiven Kosten für einen Anwalt am Gerichtssitz (Karlsruhe) oder am Wohnort der Klägerin zu berücksichtigen sind. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Auslagen eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig, allerdings nur bis zur Grenze der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Eine gesetzliche Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs bei der Inanspruchnahme eines sogenannten auswärtigen Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz hat, ist in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO nicht ausdrücklich vorgesehen. Mit Rücksicht auf den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, sind nach der Rechtsprechung in aller Regel die Reisekosten eines sogenannten auswärtigen Rechtsanwalts nur dann ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn der von der Partei beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.12.1983 - 2 S 2782/83 -, vom 17.12.1984 - 8 S 2582/84 - und vom 20.7.1989 - 2 S 1497/89). Außerdem können die Kosten für einen sogenannten auswärtigen Rechtsanwalt dann geltend gemacht werden, wenn ein im Verwaltungsverfahren oder in einer Vorinstanz entstandenes Vertrauensverhältnis einen objektiven Grund für eine verständige und das Kosteninteresse des Prozessgegners berücksichtigende Partei abgeben kann, dem bereits gewählten Anwalt ihres Vertrauens, der seine Kanzlei nicht am Gerichtssitz oder an ihrem Wohnsitz hat, für die weitere Vertretung zu behalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.3.1991 - A 14 S 110/91 -, VBlBW 91, 342; Justiz 91, 434).

Die Klägerin akzeptiert, dass der Kostenbeamte und das Verwaltungsgericht für die erste und zweite Instanz nur die fiktiven Kosten angesetzt haben, die durch eine Beauftragung eines Rechtsanwalts entweder am Gerichtsort oder an ihrem Wohnort entstanden wären. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass im vorliegenden Fall keine Ausnahme im Hinblick auf die besonderen Spezialkenntnisse des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geboten war. Vielmehr wird geltend gemacht, aufgrund des Vertrauensverhältnis, das durch die Beauftragung in der ersten und zweiten Instanz zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten entstanden sei, sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen anderen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Deshalb seien die Kosten für den in Freiburg ansässigen Rechtsanwalt und nicht nur die fiktiven Kosten für einen Rechtsanwalt am Gerichtsort (Karlsruhe) oder dem Wohnort der Klägerin erstattungsfähig. Diese Auffassung verkennt jedoch, dass sich die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten maßgeblich nach den Verhältnissen bei erstmaliger Beauftragung eines Rechtsanwalts richtet. Hätte die Klägerin damals entsprechend dem das ganze Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, bereits einen am Gerichtsort oder an ihrem Wohnort bzw. in dessen näherer Umgebung ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, so wären dessen Kosten - auch bei Wahrnehmung des Termins beim Bundesverwaltungsgericht - in voller Höhe erstattungsfähig gewesen. In dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe ebenfalls lediglich festgestellt, dass aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses infolge der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren die Beauftragung eines Verhandlungsvertreters in der Revisionsinstanz nur zum Zwecke der Kostenersparnis unzumutbar erschienen wäre. Dies hat nur zur Folge, dass grundsätzlich auch zur Wahrnehmung des Termins beim Bundesverwaltungsgericht Reisekosten erstattungsfähig sind. Jedoch bleibt es dabei, dass allein die Reisekosten erstattungsfähig sind, die einem am Gerichtsort oder am Wohnort der Klägerin bzw. dessen Umgebung ansässigen Rechtsanwalt für die Fahrt nach Berlin entstanden wären.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ein Tage-/Abwesenheitsgeld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO in Höhe von 110,-- DM lediglich für den 21.10.1997 angesetzt und den weitergehenden Antrag auf Berücksichtigung von insgesamt 190,-- DM Tage-/Abwesenheitsgeld für zwei Tage sowie die Erstattung der geltend gemachten Übernachtungskosten in Höhe von 159,-- DM abgelehnt, denn dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war es zuzumuten, noch am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückzureisen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht gehalten war, bereits nach dem Ende der mündlichen Verhandlung um 11.49 Uhr die Rückreise anzutreten, sondern dass er noch die Urteilsverkündung, die um 12.32 Uhr endete, abwarten konnte (vgl. aber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.9.1988 - 7 S 2751/82 -, Rpfleger 1989, 301, wonach die Kosten der Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an einem Verkündungstermin vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erstattungsfähig sind; bestätigt durch BVerfG, Entscheidung vom 23.1.1989 - 1 BvR 1526/88 -, juris, Verwaltungsrecht (CD05V12); ebenso VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 29.9.1992 - 1 S 3791/88 -, VBlBW 93, 54), so hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, Frankfurt am Main zwischen 18.00 und 19.00 Uhr mit der Bundesbahn zu erreichen, um daran anschließend mit seinem eigenen Pkw die Rückfahrt anzutreten. Hätte er die Rückreise mit dem Flugzeug bewältigt, hätte er nach seinen Einlassungen im Beschwerdeschriftsatz vom 30.3.1999 gegen 17.30 Uhr zurückfahren können. Dies wäre ihm auch zuzumuten gewesen. Für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückreise noch am gleichen Tage mit der Folge, dass Kosten der Übernachtung nicht erstattungsfähig sind, ist nämlich nicht darauf abzustellen, ob einem Rechtsanwalt ein achtstündiger Arbeitstag zusteht. Denn eine Bahnfahrt oder eine Flugreise ist jedenfalls nicht in vollem Umfang als Arbeit zu qualifizieren. Sie bietet die Möglichkeit, Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sowie eine Ruhepause einzulegen. Auch bei der Frage der Zumutbarkeit ist fiktiv zu berücksichtigen, ob es einem am Gerichtsort (Karlsruhe) oder am Wohnort der Klägerin bzw. dessen Umgebung ansässigen Rechtsanwalt in zumutbarer Zeit möglich gewesen wäre, seinen Wohnort zu erreichen. Dies wäre ganz offensichtlich der Fall.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht für die Flugreise des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von Frankfurt nach Berlin die geltend gemachten Kosten für die Business-Klasse in Höhe von 882,-- DM zu Recht um die Hälfte gekürzt und nur die Kosten der Touristen- oder Economy-Klasse zuerkannt. Nach § 28 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt bei Geschäftsreisen, wenn er nicht seinen eigenen Kraftwagen benutzt, die tatsächlichen Aufwendungen für die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, mithin auch eines Flugzeugs (BVerwG, Entscheidung vom 6.4.1989 - 2 A 2/87 -, juris, Verwaltungsrecht (CD05V12)). Zudem werden einem Rechtsanwalt bei Geschäftsreisen die Kosten der ersten Klasse für Bahn- oder Schiffsreisen erstattet. Daraus folgt jedoch kein Anspruch des Rechtsanwalts darauf, auch bei einer Flugreise grundsätzlich die Kosten der ersten Klasse geltend machen zu können (Göttlich/Mümmler, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 16. Aufl., Reisekosten des Rechtsanwalts Anm. 2.2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.7.1970 - NJW 1971, 160; zustimmend Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 14. Aufl., § 28 Anm. 20 zumindest für kürzere Flugstrecken). Richtigerweise hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar darauf abgehoben, dass er als Rechtsanwalt nicht schlechter gestellt werden darf als Personen mit der Befähigung zum Richteramt und deshalb das entsprechende Dienstrecht für Beamte zum Vergleich herangezogen werden kann. Dieser Vergleich ergibt jedoch gerade nicht, dass ihm ein Erstattungsanspruch für die Business-Klasse zusteht, denn nach § 5 Landesreisekostengesetz haben Angehörige der Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 im Falle des Benutzens von Luftfahrzeugen lediglich einen Erstattungsanspruch für die Touristen- oder Economy-Klasse. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anzweifelt, dass ein Flug in der Economy-Klasse nur die Hälfte der Business-Klasse gekostet hätte, hätte es an ihm gelegen, konkret zu belegen, was ein Flug in der Touristen- oder Economy-Klasse gekostet hätte. Dies hat er nicht getan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 19.06.2000
Az: 6 S 931/99


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