Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Juli 2000
Aktenzeichen: 5 TaBV 29/00

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 04.07.2000, Az.: 5 TaBV 29/00)

1.Kostenerstattungsansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die aus Anlass der Teilnahme von Konzernbetriebsratsmitgliedern an Konzernbetriebsratssitzungen entstehen, sind gegenüber dem herrschenden Unternehmen als Arbeitgeber geltend zu machen.2.Beruht die Nichtigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes, haben die Konzernbetriebs- ratsmitglieder einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Teilnahme an Sitzungen des Konzernbe- triebsrates.

Tenor

1) Die Beschwerden des Antragstellers und des Betriebsrats

einerseits sowie des Arbeitgebers andererseits gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2000

- 5 BV 78/99 - werden zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem antragstellenden Arbeitnehmer, der Mitglied des am Verfahren beteiligten Betriebsrats ist, die Kosten für die Teilnahme an einer Konzernbetriebsratssitzung zu erstatten. Weiter ist zwischen den Beteiligten streitig, ob dem Antragsteller zukünftig Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Konzernbetriebsratssitzungen zu gewähren ist.

Die Arbeitgeberin ist eine von 18 Wohnungsbaugesellschaften, deren Tätigkeiten darin bestehen, die Wohnungsversorgung der Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG bzw. der früheren Deutschen Bundesbahn sicherzustellen. Mehrheitsgesellschafter der Wohnungsbaugesellschaften ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV); hierbei handelt es sich um ein Sondervermögen des Bundes.

Nachdem es seit 1997 mehrfach Versuche der Betriebsräte der Wohnungsbaugesellschaft gegeben hatte, beim BEV einen Konzernbetriebsrat zu gründen, konstituierte sich dieser am 03.07.1997 in Frankfurt am Main, und zwar konkret bei einer vom BEV gegründeten neuen Gesellschaft, der Deutschen Eisenbahn-Wohnungs-Gesellschaft mbH (E.). Diese sollte ursprünglich die Funktion einer Holding für die Wohnungsbaugesellschaften übernehmen. Nachdem sich dies nicht realisieren ließ, kam es zwischen allen Beteiligten unter Einbeziehung des Bundesministers für Verkehr zu diversen Gesprächen über die weitere Existenz des Konzernbetriebsrats der E.. Mit Schreiben vom 17.12.1997 teilte der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dem Konzernbetriebsrat der E. mit, dass er bis auf Weiteres und ohne präjudizielle Wirkung wie ein Konzernbetriebsrat des BEV behandelt werde.

Mit weiterem Schreiben vom 02.02.1999 hob der Bundesminister alsdann seinen Erlass vom 17.12.1997 auf. Das BEV teilte dies dem Konzernbetriebsrat der E. mit und wies darauf hin, dass ab sofort keine Kosten mehr für den Konzernbetriebsrat

übernommen würden.

Nach entsprechender zustimmender Beschlussfassung der Betriebsräte der Wohnungsbaugesellschaften konstituierte sich am 17.03.1999 in Frankfurt am Main der Konzernbetriebsrat des BEV. Erneut wies das BEV mit Schreiben vom 24.03.1999 darauf hin, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Errichtung des Konzernbetriebsrats fehle und auch weiterhin keine Kosten erstattet würden. Der Konzernbetriebsrat des BEV und die beteiligten Betriebsräte machten deshalb ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main anhängig, um die Zulässigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats prüfen zu lassen. Mit Beschluss vom 10.11.1999 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 2 BV 405/99 - die Anträge inzwischen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der nicht rechtskräftigen Entscheidung wird auf Blatt 120 ff. der Akten verwiesen.

Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens hatte bereits am 21. und 22.09.1999 als Vertreter des Betriebsrats der Arbeitgeberin an einer Konzernbetriebsratssitzung in Hannover teilgenommen. Dabei waren Fahrtkosten in Höhe von DM 233,-- sowie

Übernachtungs- und Tagungskosten in Höhe von DM 200,-- angefallen. Die Arbeitgeberin weigerte sich - wie bereits vorher angekündigt - in der Folgezeit, die Kosten zu erstatten und teilte zuletzt mit Schreiben vom 03.11.1999 mit, dass zurzeit wegen der ungeklärten Rechtslage eine Freistellung und Kostenübernahme nicht erfolgen werde.

Mit seinem am 17.12.1999 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Antrag hat der Antragsteller die Erstattung seiner Kosten in Höhe von DM 433,-- geltend gemacht und die zukünftige Freistellung für die Teilnahme an Sitzungen des Konzernbetriebsrats begehrt.

Er hat beantragt,

1. die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller DM 433,--

nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1999 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Ab-

schluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt mit

dem Aktenzeichen 2 BV 405/99 für die zukünftige Teilnahme an

den Sitzungen des KBR beim Bundeseisenbahnvermögen (BEV)

von der Arbeitsleistung freizustellen ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats unzulässig und damit nichtig sei, da das Betriebsverfassungsgesetz auf das BEV als einen öffentlichrechtlichen Träger keine Anwendung finde. Insofern gelte § 130 BetrVG, der eine Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes und hiernach auch die Annahme eines Konzerns im Sinne der §§ 54 ff. BetrVG ausschließe.

Mit Beschluss vom 16.02.2000 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Essen - 5 BV 78/99 - dem Freistellungsbegehren des Antragstellers entsprochen und den Kostenerstattungsanspruch zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 BetrVG sei die Arbeitgeberin nicht passiv legitimiert; der Anspruch müsse gegen das herrschende Unternehmen des behaupteten Konzerns gerichtet werden.

Darüber hinaus sei die Arbeitgeberin allerdings verpflichtet, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main für Konzernbetriebsratssitzungen freizustellen. Zwar sei durchaus nicht auszuschließen, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats beim BEV betriebsverfassungsrechtlich unzulässig wäre. Ähnlich wie bei einer rechtlich zweifelhaften Betriebsratswahl müssten aber auch die Mitglieder eines Konzernbetriebsrats geschützt werden und ihre Befugnisse ausüben dürfen, wenn die Errichtung des Konzernbetriebsrats nicht auf einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes beruhe. Das Arbeitsgericht hat sich insoweit auf entsprechende Rechtsausführungen des Bundesarbeitsgerichts in einem Beschluss vom 29.04.1998 (Aktenzeichen 7 ABR 42/97 in AP Nr. 58 zu § 40 BetrVG 1972) bezogen und diese auch auf die vorliegende Fallkonstellation für anwendbar erklärt.

Der Antragsteller und der beteiligte Betriebsrat haben gegen den ihnen am 14.03.2000 zugestellten Beschluss mit einem am 05.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 14.03.2000 zugestellten Beschluss mit einem am 12.04.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 04.05.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Antragsteller und der Betriebsrat verteidigen den arbeitsgerichtlichen Beschluss, soweit er zugunsten des Antragstellers wirkt. Im Übrigen wiederholen sie das Vorbringen des Antragstellers aus dem ersten Rechtszug und vertreten die Auffassung, dass der Konzernarbeitgeber nur die Kosten zu tragen hätte, die aufgrund der Tätigkeit des Konzernbetriebsrats entstehen. Kosten, die wegen der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Konzernbetriebsratssitzung entstünden, seien indessen in unmittelbarer Anwendung des § 40 Abs. 1 BetrVG vom jeweiligen Arbeitgeber selbst zu tragen.

Antragsteller und Betriebsrat beantragen:

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2000 - 5 BV 78/99 - wird die Beschwerdegegnerin/Beteiligte zu 2) verpflichtet, an den Beschwerdeführer/Beteiligten zu 1) 433,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.10.1999 zu zahlen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers und des Betriebsrats zurückzu-

weisen.

Im Übrigen stellt sie den Antrag,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 16.02.2000

- 5 BV 78/99 - teilweise abzuändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen.

Der Antragsteller und der Betriebsrat beantragen schließlich,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin verteidigt ebenfalls den arbeitsgerichtlichen Beschluss, soweit mit ihm der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Sie wiederholt darüber hinaus ihren Sachvortrag zum Freistellungsanspruch des Antragstellers und meint im Wesentlichen, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer nichtigen Betriebsratswahl auf die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nicht entsprechend angewendet werden könnte. Hinzu komme, dass die Errichtung des Betriebsrats im vorliegenden Fall auch offenkundig gegen § 130 BetrVG verstoße und deshalb ein Vertrauensschutz für die Mitglieder des Konzernbetriebsrats nicht bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

1.Die Beschwerden des Antragstellers und Betriebsrats einerseits sowie der Arbeitgeberin andererseits sind zulässig.

Sie sind an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 ArbGG, 89 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

2.In der Sache selbst waren beide Rechtsmittel erfolglos.

Der Antragsteller hat weder aus § 40 Abs. 1 BetrVG noch aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von DM 433,-- gegen die Arbeitgeberin, weil diese nicht passiv legitimiert ist.

Andererseits ist die Arbeitgeberin gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, den Antragsteller zur Teilnahme an künftigen Sitzungen des Konzernbetriebsrats freizustellen, bis über die Zulässigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats rechtskräftig entschieden worden ist.

Bereits das Arbeitsgericht hat in seinem sorgfältig formulierten Beschluss vom 16.02.2000 mit durchweg zutreffender Begründung dargestellt, weshalb die Arbeitgeberin wegen der dem Antragsteller entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden kann und weshalb andererseits der Freistellungsanspruch begründet ist. Den Erwägungen und Argumenten des Arbeitsgerichts schließt sich die erkennende Beschwerdekammer in vollem Umfang an und verzichtet zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 543 ZPO auf eine erneute Darstellung der Gründe.

3.Lediglich zur Ergänzung und bei gleichzeitiger Würdigung des Vorbringens der Beteiligten in den Beschwerdeinstanz wird noch auf Folgendes hingewiesen.

3.1Hinsichtlich des Antrags zu 1) aus der ursprünglichen Antragsschrift ist die Arbeitgeberin in der Tat nicht passiv legitimiert.

Aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergibt sich, dass Anspruchsgegner für die dort angesprochenen Kosten der Betriebsratstätigkeit der Arbeitgeber ist. Ist ein Konzernbetriebsrat errichtet, so bedeutet dies, dass das herrschende Unternehmen - vorliegend also, wenn überhaupt, das BEV - als Arbeitgeber anzusehen ist. Dies entspricht, entgegen der Auffassung des Antragstellers, soweit ersichtlich, auch der herrschenden Meinung in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur (vgl. etwa: Fitting/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl., § 59 Rnr. 26; Häß/Schlochauer/Glaubitz, Betriebsverfassungsgesetz, 5. Aufl., § 59 Rnr. 41; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 59 Rnr. 34 und 35).

Insbesondere Richardi (a. a. O.) weist zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Konzernbetriebsratsmitglieder unterschieden werden muss zwischen einerseits Ansprüchen auf Arbeitsbefreiung, Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Freizeitausgleich und andererseits dem Kostenerstattungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Letztere hat der Konzernarbeitgeber, also das herrschende Unternehmen zu tragen. Hierunter fallen aber zwangsläufig auch die Kosten, die im Zusammenhang mit einer Konzernbetriebsratssitzung entstanden sind. Sie erweisen sich als Kosten aus Anlass von Tätigkeiten, die der Konzernbetriebsrat ausübt und müssen folgerichtig gegenüber dem herrschenden Unternehmen geltend gemacht werden.

3.2Der Freistellungsanspruch des Antragstellers ist gemäß § 59 i. V. mit § 37

Abs. 2 BetrVG begründet.

3.2.1Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin meint auch die Beschwerdekammer, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Schutz von Betriebsratsmitgliedern bei einer möglicherweise nichtigen Betriebsratswahl entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedeutet, dass die vom Arbeitsgericht dargestellten Argumente auch für die vorliegende Fallkonstellation Gültigkeit beanspruchen. Demgegenüber können die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Arbeitgeberin nicht überzeugen.

Es ist zwar richtig, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats letztlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Hieraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass die von ihren Betriebsräten entsendeten Konzernbetriebsratsmitglieder weniger schutzwürdiger sind. Auch sie müssen bei Zweifel über die Zulässigkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats ihre Konzernbetriebsratstätigkeit ausüben dürfen, ohne finanzielle oder sonstige Nachteile befürchten zu müssen. Vom Ausnahmefall der offenkundig fehlerhaften Errichtung des Konzernbetriebsrats abgesehen, ist es ihnen regelmäßig nicht zuzumuten, wegen der Teilnahme an einer Konzernbetriebsratssitzung Urlaubstage oder Entgelt zu opfern, wenn andererseits noch nicht eindeutig geklärt ist, ob sie ihre Befugnisse als Konzernbetriebsratsmitglieder ausüben dürfen oder nicht.

Der Hinweis auf § 19 BetrVG und das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats hilft an dieser Stelle nicht weiter. Vorliegend geht es nicht um die Anfechtbarkeit der Errichtung des Konzernbetriebsrats. Es steht vielmehr die Frage der offenkundig unwirksamen und damit nichtigen Konstituierung des Konzernbetriebsrats des BEV im Raum. Gerade dies zeigt, dass die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zu der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Befugnisse nach einer möglicherweise nichtigen Betriebsratswahl herangezogen werden dürfen.

Schließlich kann sich die Arbeitgeberin auch nicht darauf berufen, dass sie und das BEV dem Antragsteller und dem Beteiligten Betriebsrat wiederholt mitgeteilt hätten, dass Kostenerstattung und Arbeitsbefreiung nicht erfolgen würden. In den entsprechenden Schreiben findet sich als Begründung die Rechtsansicht der Arbeitgeberin und des BEV, die indessen genauso fehlerhaft sein kann, wie die entgegenstehende Meinung des Antragstellers und des beteiligten Betriebsrats. Es kann demgemäß nicht von einem willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Antragstellers gesprochen werden, wenn er an seiner Rechtsauffassung festhält und hieraus die Berechtigung ableitet, als Vertreter des beteiligten Betriebsrats seine Befugnisse im Konzernbetriebsrat auszuüben.

3.2.2Letztlich ist auch die Beschwerdekammer der Rechtsauffassung, dass die Errichtung des Konzernbetriebsrats beim BEV nicht auf einer offenkundigen Verletzung des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes beruht.

Die Unzulässigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats hängt im Wesentlichen davon ab, ob § 130 BetrVG Anwendung findet. Die hierzu vertretene Auffassung der beteiligten Betriebsräte und des Konzernbetriebsrats selbst, dass § 130 BetrVG deshalb keine Berücksichtigung finden könne, weil es allein um den Status des BEV als herrschendes Unternehmen im Sinne von § 17, 18 AktG gehe, erscheint nicht völlig abwegig und nicht so ersichtlich verfehlt, wie es die Arbeitgeberin vorträgt. Hinzu kommt, dass selbst das Arbeitsgericht Frankfurt zur Darstellung und Begründung der Entscheidung vom 10.11.1999 immerhin 17 Seiten benötigte, weil es sich umfänglich mit den beiderseits vorgetragenen Rechtsmeinungen auseinanderzusetzen hatte.

Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten

RECHTSBESCHWERDE

eingelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde muss

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim

Bundesarbeitsgericht,

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt,

eingelegt werden.

Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder

innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

schriftlich zu begründen.

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

gez.: Göttlinggez.: van Beek gez.: Köchling






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.07.2000
Az: 5 TaBV 29/00


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