Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Januar 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 18/02

(BGH: Beschluss v. 13.01.2003, Az.: AnwZ (B) 18/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Bei Feststellung der Erledigung des die Fachanwaltsbefugnis des Antragstellers betreffenden Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt und angeordnet, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Gleichwohl hat die Rechtspflegerin auf Antrag des Antragstellers Anwaltskosten in Höhe von 1.065 DM gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Nachdem zwischenzeitlich die Rechtspflegerin selbst diesen Kostenfestsetzungsbeschluß wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgehoben, der Anwaltsgerichtshof indes diesen aufhebenden Beschluß auf sofortige Beschwerde des Antragstellers revidiert hatte, hat der Anwaltsgerichtshof anschließend seinerseits auf sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - unter Zubilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - den Kostenfestsetzungsbeschluß wieder aufgehoben. Hiergegen hat nun wieder der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Weder durch die Bundesrechtsanwaltsordnung noch sonst ist die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren eröffnet (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 39 m.w.N.), welche im übrigen ersichtlich der Kostengrundentscheidung in der Sache Rechnung trägt (vgl. Feuerich/Braun aaO § 200 Rdn. 2).

Da auch das Beschwerdeverfahren letztlich auf die Fehlerhaftigkeit des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses zurückgeht, entscheidet der Senat auch hinsichtlich der Beschwerdekosten nicht anders als die Vorinstanz entsprechend § 40 Abs. 4, § 200 BRAO, § 16 KostO, § 13a FGG.

Deppert Basdorf Ganter Frellesen Kieserling Hauger Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 13.01.2003
Az: AnwZ (B) 18/02


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