Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. Oktober 2003
Aktenzeichen: IX ZB 61/03

(BGH: Beschluss v. 16.10.2003, Az.: IX ZB 61/03)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdn d sw d üü rauf 2.104,19

Gründe

1. Die beiden Rechtsfragen, die die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich hält, hat der Senat bereits entschieden.

a) Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer zum starken vorläufigen Verwalter bestimmt worden ist, rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag. Vielmehr ist ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zuund Abschläge vorzunehmen sind (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 -IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759).

b) Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung der § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich un nicht monatlich n. Die zusätzliche Höchstgrenzea tjd r n djw tjdh tjo w t oato w w s tvon 250 jrwalters soll ausschließlich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 -IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458).

2. Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem Fehler der vom Insolvenzgericht vorgenommenen Bewertung. Sie betreffen jedoch ausschließlich die Würdigung der hier zu beurteilenden Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gründe, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern, sind nicht ersichtlich und werden vonder Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Vergütungsfestsetzung im konkreten Fall verantwortet der Tatrichter.

Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill






BGH:
Beschluss v. 16.10.2003
Az: IX ZB 61/03


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