Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 132/99

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az.: 28 W (pat) 132/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 12 vom 14. Juni 1999 aufgehoben, soweit der Widerspruch bezüglich der Ware "Fahrräder" zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Löschung der Marke 395 03 978 wegen des Widerspruchs aus der Marke 946 370 angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 8. Januar 1996 für die Waren

"Sturzhelme, insbesondere Fahrradsturzhelme, Fahrräder, Fahrradteile, insbesondere Fahrradrahmen, Fahrradgabeln, Fahrradlenker, Fahrradfelgen, Fahrradreifen, Fahrradschläuche, Fahrradbremsen, Fahrradketten, Gangschaltungen, Zahnradübersetzungen, Naben, Tretlager, Fahrradkurbeln, Pedale, Sättel; Fahrradzubehör, nämlich Gepäckträger, Fahrradtaschen, Fahrradpumpen, Fahrradnetze, Fahrradklingeln; enganliegende Fahrradtrikots und -hosen; Fahrradschuhe"

eingetragene Marke 395 03 978 Carraroist Widerspruch erhoben aus der seit dem 7. Juli 1976 als durchgesetztes Zeichen für die Waren

"Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen"

eingetragenen Marke 946 370 CARRERA Die Markenstelle hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen sei eine nicht unbeachtliche Warenferne gegeben, die angesichts der Abweichungen der Marken in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könne; hinsichtlich der übrigen Waren fehle es bereits an der Ähnlichkeit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie erklärt, der Widerspruch richte sich nicht gegen die Waren der Klasse 25 und sie macht eine erhöhte Kennzeichnungskraft ihrer Marke geltend. Zur Verwechslungsgefahr führt sie aus, die Marken seien phonetisch verwirrend und damit selbst bei Annahme von Warenferne, die die Fahrräder und deren Teile sowie auch Sturzhelme umfasse, nicht auseinanderzuhalten.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Widerspruch stattzugeben.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist hinsichtlich der im Tenor genannten Ware begründet. Insoweit besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG); hinsichtlich der übrigen Waren war diese zu verneinen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke im Markt, die gedankliche Verbindung, die das angegriffene Zeichen zu ihr hervorrufen kann sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken und den damit gekennzeichneten Waren. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Dabei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher wirkt.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht lediglich für die Ware "Fahrräder" die Gefahr von Verwechslungen, da nur insoweit eine Ähnlichkeit mit "Kraftfahrzeugen, nämlich Sportwagen" bejaht werden kann. Nach der bereits von der Markenstelle zitierten Rechtsprechung des Senats haben die Gemeinsamkeiten zwischen Kraftfahrzeugen allgemein und Fahrrädern in erster Linie historische Gründe, da sich das Motorrad aus dem Fahrrad entwickelt hat. Auch heute noch gibt es namhafte Automobilhersteller, die unter ihrem Firmennamen sowohl Fahrräder als auch Motorräder anbieten. In letzter Zeit ist eine zunehmende Tendenz bekannter Autohersteller wie Audi, BMW, Mercedes und auch der Firma Porsche zu verzeichnen, unter ihrem Firmennamen exklusive sportliche Fahrräder über die selben Vertriebswege wie Kraftfahrzeuge anzubieten. Auch wenn vorliegend die ältere Kennzeichnung nicht mit dem Firmennamen der Widersprechenden übereinstimmt, kann angesichts des einem durchschnittlich informierten und aufgeklärten Verkehr bekannten Marktverhaltens noch von einer Ähnlichkeit zwischen Kraftfahrzeugen, nämlich Sportwagen und Fahrrädern ausgegangen werden.

Dies gilt jedoch nicht mehr, soweit den Waren der Widersprechenden Teile von Fahrrädern gegenüberstehen. Zwar liegt die Annahme nahe, daß der Automobilhersteller, der unter seinem Namen Fahrräder vertreibt, für die Konstruktion und Qualität des Produktes verantwortlich zeichnet. Diese Herstellerkontrolle dürfte sich auch auf tragende Teile der Konstruktion oder auf die Auswahl der Komponenten erstrecken, doch konnte nicht festgestellt werden, daß Automobilhersteller im eigenen oder unter ihrem Namen Fahrradteile herstellen (lassen) und/oder als Einzelware vertreiben. Für Fahrradzubehör gelten diese negativen Feststellungen erst recht. Was die Ware "Sturzhelme" betrifft, nimmt der Verkehr ebenfalls nicht an, sie entstammten regelmäßig den gleichen Herstellungsstätten wie Kraftfahrzeuge. Schon ein Blick auf den Fahrradmarkt zeigt, daß Fahrradhersteller keine (Fahrrad-)Sturzhelme anbieten, jedenfalls nicht unter derselben Kennzeichnung.

Soweit vorliegend im Bezug auf Fahrräder Warenähnlichkeit gegeben ist, wären vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Warenferne an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand im Grunde nur unterdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, doch wird eine solche Betrachtungsweise dem von der Widersprechenden geltend gemachten erhöhten Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke nicht gerecht. Die im Wege der Verkehrsdurchsetzung eingetragene ältere Marke genießt von Haus aus eine normale Kennzeichnungskraft. Die Widersprechende hat darüber hinaus eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke infolge intensiver Benutzung behauptet und durch die Vorlage einer Umfrage zur Verkehrsbekanntheit vom November 1997 mit beachtlichem Ergebnis untermauert. Seitens der Markeninhaberin ist dieser in sich schlüssige und belegte Vortrag unwidersprochen geblieben, so daß bei der Entscheidung von der behaupteten erhöhten Bekanntheit der Widerspruchsmarke auszugehen ist mit der Folge, daß an den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen sind.

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke nicht mehr gerecht. Auch wenn unter formalen Gesichtspunkten beide Marken eine unterschiedliche Vokalfolge (aao bzw aea) aufweisen, überwiegen im Gesamteindruck der fremdsprachlichen und als Phantasiebezeichnung anmutenden Wörter die gerade am Zeichenanfang befindlichen Gemeinsamkeiten, die auch klanglich stärker hervortreten als die Endsilben "era" bzw "aro". Berücksichtigt man ferner, daß Zeichen erfahrungsgemäß vom Verkehr nicht unmittelbar miteinander verglichen werden können, sondern zumeist nur aus einem flüchtigen Erinnerungsbild heraus, kann wegen der aufgezeigten deutlichen Annäherungen der Marken sowohl in schriftbildlicher wie in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr für die im Tenor genannte Ware nicht ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher nur teilweise Erfolg, ohne daß Anlaß bestand, einem der Beteiligten die Kosten des Verfahrens (§ 71 Abs 1 MarkenG) aufzuerlegen.

Stoppel Schwarz-Angele Martens Mü/prö






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