Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 25. März 2004
Aktenzeichen: 14 C 591/03

(AG Bonn: Urteil v. 25.03.2004, Az.: 14 C 591/03)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers der U-E2 Mobilfunknummer .................. zum Zeitpunkt 13.06.2003 zu erteilen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Am 13.06.2003 erhielt der Kläger auf seinem Handy unverlangt eine Werbe-SMS ......#/......des Absenders.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Rufnummernblocks, zudem diese Rufnummer gehört.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2003 auf, ihm Auskunft über den Nutzer der oben genannten Rufnummer zu geben. Die Beklagte verweigerte dies und schlug dem Kläger stattdessen vor, einen Antrag auf Einrichtung einer Fangschaltung zu stellen.

Mit Schreiben vom 11.08.2003 verlangte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 18.08.2003 letztmalig vergeblich von der Beklagten Auskunftserteilung und wies expezit auf § 13a UKlAG hin, auf dem er seinen Anspruch stütze.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte gemäß § 13a UKlAG ein Auskunftsanspruch zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte wird verurteilen, ihm Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift des Inhabers der U-E2 Mobilfunknummer ......#/...... zum Zeitpunkt 13.06.2003 zu geben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, eine Auskunftserteilung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in gesetzlich legitimierten Fällen gerechtfertigt, welcher ihrer Ansicht nach hier jedoch nicht vorliegen.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 13a Satz 1 UKlAG bestehe nur subsidär, wenn nicht einer anspruchsberechtigten Stelle ein solcher Anspruch zustehe. Vorliegend sei dies jedoch gemäß § 13 UKlAG und § 13 Absatz 7 UKlAG der Fall so daß ein Anspruch des Klägers ausscheide.

Hilfsweise meint die Beklagte, das Klägervorbringen sei hinsichtlich eines Amspruchs aus § 13a Satz 1 UKlAG unsubstantiiert mangels Angaben darüber, daß der Kläger die Information über den Anschlußinhaber benötige, um Unterlassungsansprüche gegen ihn geltend zu machen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und mit der Einschränkung, daß sich die Auskunft nicht auf eine ladungsfähige Anschrift beziehen kann, begründet.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einem mangelnden Rechtschutzbedürfnis.

Die Beklagte hat zwar dem Kläger die Einrichtung einer Fangschaltung angeboten, jedoch läßt dieses Verfahren nicht das Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Denn sein Klageziel wird damit nicht auf einfachere Art und Weise erreicht. Der Zweck einer Fangschaltung setzt voraus, daß der Kläger auf eine neue SMS wartet, um dann die begehrte Information über den Absender erhalten zu können. Jedoch möchte der Kläger genau dies verhindern. Die Klage zielt darauf ab, den Erhalt jeglicher weiterer unverwünschter SMS des Absenders zu unterbinden.

Die Begründetheit der Klage folgt aus § 13a Satz 1 UKlAG.

Dem Kläger steht gemäß dieser Vorschrift gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunftserteilung über Namen und ladungsfähige Anschrift des Inhabers der U-E2 Mobilfunknummer ......#/...... zum Zeitpunkt des 13.06.2003 zu.

Der Kläger kann von dem Absender gemäß § 1004 BGB verlangen, die Übermittlung unverlangter Werbung zu unterlassen (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, § 1004 Rdnr. 10).

Gemäß §§ 13a, 13 1 Nummer 1, 2 UKlAG hat der Kläger auch schriftlich versichert, daß die von ihm verlangten Angaben zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs benötigt werden und anderweitig nicht zu beschaffen seien.

Insoweit genügt die Abgabe der schriftlichen Versicherung den gesetzlichen Anforderungen zur Begründung des Anspruchs. Ihre inhaltliche Richtigkeit ist vom Gericht nicht nachzuprüfen und auch für die Beklagte als Auskunftspflichtige unerheblich, da eine Auskunftserteilung aufgrund einer falschen Versicherung keine Schadensersatzansprüche begründet. Lediglich in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit steht der Geltendmachung des Anspruchs ausnahmsweise § 242 BGB entgegen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

Eine Versicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 UKlAG von Seiten des Klägers geht aus der Klageschrift hervor. Aus dieser ergibt sich, daß er die Auskunft von der Beklagten benötigt, um den Absender der Werbe-SMS zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Dem Anspruch steht auch nicht § 13a Satz 2 UKlAG entgegen, wonach ein Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener ausscheidet, soweit ein Auskunftsanspruch einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 13 UKlAG oder nach § 13 Absatz 7 UWG besteht.

Sinn und Zweck des § 13a UKlAG ist es zu verhindern, daß ein Unterlassungsanspruch wegen der in § 13a Satz 1 UKlAG genannten Handlungen nicht durchgesetzt werden kann, weil der Übermittler unter einer Anschrift bzw. Mobilfunknummer handelt, unter der er nicht verklagt werden kann.

Der Anspruch scheitert auch nicht an der gesetzlich festgelegten Subsidarität dieses Anspruchs.

Zwar ist es denkbar, daß der Kläger gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 3 Absatz 1 Nummer 1; 4 Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucherschutzverband als qualifizierte Einrichtung einschalten kann, um eine Einschaltung desselben zu erreichen. Nach Auffassung des Gerichts greift diese Subsidaritätsregelung jedoch nur dann, wenn mit der Verfolgung der Verbraucherinteressen seitens eines Verbandes auch tatsächlich gerechnet werden kann, so daß der Verbraucher nicht schutzlos gestellt wird. Nach praxisgerechter Einschätzung wird ein Gruppeninteressenverband bestimmungsgemäß jedoch nur dann tätig, wenn es um die Wahrung der Rechte der von ihm vertretenen Gruppe geht, wenn es sich also um einen Fall handelt, dem einige Bedeutung zugemessen werden kann oder wenn zumindest eine Vielzahl von Personen betroffen ist. Demgegenüber wird die Verfolgung individueller Rechtsinteressen eines Einzelnen diesem selbst überlassen bleiben, da der finanzielle Aufwand und das Prozeßrisiko in keinem Verhältnis zum Mehrwert und Rechtsgewinn für die Interessengemeinschaft stehen. Anderenfalls würde ein Interessenverband zur pauschal vergüteten Rechtsabteilung seiner Mitglieder oder einzelner individueller Rechtssuchender umfunktioniert.

Daher bedarf § 13a Satz 2 UKlAG einer theologischen Auslegung dahingehend, daß ein Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener nur dann ausscheidet, wenn die anspruchberechtigte Stelle den Auskunftsanspruch tatsächlich geltend macht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Betreiben des Einzelnen hin geltend machen würde. § 13a Satz 2 UKlAG muß daher in seiner den Schutz beschränkenden Wirkung im Lichte des Schutzzwecks des § 13a Satz 1 UKlAG ausgelegt werden, wenn der Schutzzweck und der Regelungsgehalt des § 13a UKlAG in der Praxis Bestand haben soll.

Es liegt hier ein Eingriff in Rechte vor, zu dessen Abwehr § 13a UKlAG einen Auskunfsanspruch gewährt. Unter besonderer Berücksichtigung des ersten Satzes des § 13a UKlAG darf die Rechtsfolge des gleichen Eingriffs und der Verletzung des gleichen Rechts nicht von der offenen Entscheidung eines Verbandes, tätig werden zu wollen oder nicht, abhängig gemacht werden. Nach den obigen Ausführungen wäre dies gerade im Einzelfall willkürlich und liefe dem Schutzzweck der Vorschrift zuwider.

Nach allem war der Klage daher stattzugeben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Streitwert: 300,00 EUR.






AG Bonn:
Urteil v. 25.03.2004
Az: 14 C 591/03


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