Verwaltungsgericht Stuttgart:
Beschluss vom 8. März 2002
Aktenzeichen: 10 K 186/02

(VG Stuttgart: Beschluss v. 08.03.2002, Az.: 10 K 186/02)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 ¤ festgesetzt.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Der im Jahre 1978 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 11.01.2002, durch die ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C, E entzogen wurde.

Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), jedoch nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württ., NJW l977, 165; NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorl.Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung die Interessen des Antragstellers überwiegt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sein Rechtsmittel weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse um so größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse um so mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers.

Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss eine Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) ausgeschlossen. Hiervon ist mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Antragsteller auszugehen.

Mit Bericht vom 06.10.2001 teilte die Landespolizeidirektion Stuttgart II dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei am gleichen Tage in Stuttgart mit seinem Pkw fahrend angetroffen und kontrolliert worden. Bei der Kontrolle sei festgestellt worden, dass seine Pupillen stark geweitet und lichtunempfindlich gewesen seien. Er habe zugegeben, Ecstasy eingenommen zu haben. Nach dem dem Antragsgegner durch die Landespolizeidirektion Stuttgart II zugeleiteten Untersuchungsbericht des Amtes für Umweltschutz - Chemisches Institut - der Stadt Stuttgart vom 08.102001 ergab eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe Nachweise von MDMA (Ecstasy) und dessen Abbauprodukt MDA sowie - allerdings nicht eindeutige - Hinweise auf - vermutlich zurückliegenden Haschisch/Marihuana - Konsum.

Nach Aktenlage dürfte mithin davon auszugehen sein, dass der Antragsteller im zeitlichen Bereich des 06.10.2001 Betäubungsmittel eingenommen hat. Ecstasy (Methoxymethylendioxamfetamin = MDMA) ist in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes - BTMG - als Betäubungsmittel aufgeführt.

Der Antragsteller dürfte somit einen Eignungsmangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 zur FeV aufweisen, für den sogar der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausreicht. Dazu hat das OVG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2000, DAR 2001, 183) ausgeführt:

Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andern psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie seiner gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Gesetzgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte.

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.

An der Anknüpfung an einen aktuellen Rauschmittelkonsum gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb Bedenken, weil er vorträgt, seit dem 06.10.2001 keinerlei Rauschmittel mehr konsumiert zu haben. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Rauschmittekonsum des Antragstellers und der Fahrerlaubnisentziehung ist gewahrt. Die normative Regelung des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. 9.1 Anlage 4 zur FeV setzt notwendigerweise voraus, dass die Behörde auch zeitlich auf das Bekanntwerden eines - auch einmaligen - Rauschmittelkonsums reagieren kann. Der danach vorgegebene zeitliche Rahmen dürfte jedenfalls dann gewahrt sein, wenn, wie hier, zwischen dem Rauschmittelkonsum und der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung wenige Tage mehr als drei Monate liegen (so auch OVG Koblenz, a.a.O.). Dem Umstand, dass der Antragsteller keine Rauschmittel mehr konsumiert, dürfte allenfalls im Wiedererteilungsverfahren Rechnung zu tragen sein, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass wegen der kurzen Nachweisdauer von Ecstasy vom Antragsteller zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt beigebrachte Drogen-Screenings nur von geringer Aussagekraft sein dürften. Dass das Strafverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, dürfte nichts an der fahrerlaubnisrechtlichen Bewertung seines Verhaltens ändern. Den Konsum von Ecstasy hat er eingeräumt; dieser ist darüber hinaus durch die Untersuchung einer Blutprobe bestätigt.

Die Anordnung der Sofortvollzuges dürfte auch nicht unverhältnismäßig sein; die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall eine Gefährdung der Existenz des Betroffenen eintreten kann (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug, Bd. II - Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 120, 201 m.w.N.). Das Landratsamt ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.






VG Stuttgart:
Beschluss v. 08.03.2002
Az: 10 K 186/02


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