Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2000
Aktenzeichen: 26 W (pat) 63/00

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2000, Az.: 26 W (pat) 63/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 1998 und 2. September 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat die Bezeichnungsiehe Abb. 1 am Endeals Bildmarke für die Waren "Schlosserwaren, Aluminiumtore, freitragende Schiebetore aus Aluminium und Stahl" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses an der Marke für die beanspruchten Waren die Eintragung versagt. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß es sich bei "ENTRADA" um ein spanisches Wort handle, das im Deutschen "Einfahrt, Eingang, Zugang" bedeute und deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine Bestimmungsangabe darstelle. Dieser zum Grundwortschatz der spanischen Sprache gehörende Begriff sei den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen aufgrund ihrer Reisen in Länder mit spanisch als Amtssprache weitgehend bekannt. An derartigen unmittelbar beschreibenden Fachbezeichnungen bestehe auch ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber, zumal der Begriff "ENTRADA" einer Welthandelssprache angehöre. Da der beschreibende Gehalt des angemeldeten Markenwortes derart im Vordergrund stehe und das italienische Wort "entrata" im Deutschen fast dieselbe Bedeutung habe, würden zumindest nicht unerhebliche Verkehrskreise der Anmeldung keinen betriebskennzeichnenden Charakter beimessen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, daß der angemeldeten Bezeichnung kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich hierbei auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handele. Sie bestreitet, daß es sich bei "ENTRADA" um ein Wort des "touristischen Basiswortschatzes" handelt. Im übrigen habe dieses Wort eine sehr breite Bedeutung. Da es verschiedene Arten von Einfahrten oder Eingängen gebe, sei "ENTRADA" ein zu unbestimmter Begriff, um die beanspruchten Waren konkret zu beschreiben.

Demgemäß beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Eingaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke "ENTRADA" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende Angabe hat die Markenstelle nicht nachgewiesen; auch der Senat hat insoweit keine Feststellungen zu treffen vermocht. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß insbesondere im Zusammenhang mit den beanspruchten Toren in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird. Bei einem fremdsprachigen Wort wie "ENTRADA" ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß derartige Begriffe zur Beschreibung von Wareneigenschaften im Verkehr weithin ungeeignet sind, weil ihre Bedeutung von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen nicht oder nur selten verstanden und sie deshalb nicht generell beim Absatz von Waren, sondern nur in begrenztem Umfang für deren Im- und Export bzw ihren Vertrieb mit zusätzlicher fremdländischer Bezeichnung auch im Inland benötigt werden. Es müssen deshalb deutliche Hinweise darauf vorliegen, daß der betreffende fremdsprachige Begriff nicht nur in einem allgemeinen Sinn zur Beschreibung geeignet ist, sondern tatsächlich zur Beschreibung verwendet oder jedenfalls benötigt wird (vgl dazu BGH GRUR 1994, 370, 371 - rigidite III). Derartige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "ENTRADA" um ein spanisches Wort handelt, das zum spanischen Grundwortschatz gehört und dessen Sinngehalt "Einfahrt, Eingang, Zugang" auch wegen seiner starken Ähnlichkeit mit dem gleichbedeutenden italienischen Wort "entrata" markenrechtlich erheblichen Teilen des inländischen Verkehrs geläufig ist, so liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der spanische Begriff "ENTRADA" tatsächlich zur Beschreibung der beanspruchten Waren benötigt werden könnte. Hiergegen spricht vielmehr, daß der angemeldeten Bezeichnung die Eignung fehlt, die beanspruchten Waren eindeutig zu beschreiben. Auch wenn das angesprochene inländische Publikum dem Wort "ENTRADA" die Bedeutung "Einfahrt, Eingang, Zugang" beimißt, sagen diese Sinngehalte nichts Konkretes darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Tore auszeichnen. Daß diese ganz allgemein dazu bestimmt sind, Eingangsbereiche der verschiedensten Gebäude oder Grundstücke zu versperren, sagt über die konkrete Art oder Bestimmung derartiger Tore nichts Konkretes aus. Eine eindeutige produktbezogene Aussage über die betreffenden Waren ist mithin mit "ENTRADA" allein nicht möglich. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "ENTRADA" nicht die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren selbst Bezug nimmt, stellt "ENTRADA" nicht dar (siehe oben). Ebensowenig handelt es sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine schlagwortartige spanische Aussage versteht. Selbst wenn dem inländischen Verkehr "ENTRADA" aus Reisen in spanisch sprechenden Ländern als Hinweis auf einen "Eingang, Zugang" geläufig sein sollte, hat er bei einer Verwendung dieser Bezeichnung im Inland keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen, denn derartige fremdsprachige Begriffe sind im Inland nicht als Eingangs- oder Zugangshinweise üblich.

Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert Kraft Eder Kraft Mr/prö

Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/26W(pat)63-00.3.gif






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Beschluss v. 13.09.2000
Az: 26 W (pat) 63/00


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