Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 28/07

(BPatG: Beschluss v. 30.07.2009, Az.: 30 W (pat) 28/07)

Tenor

Der Beschluss vom 30. Juli 2009 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt

"Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven"

richtig heißen muss:

"Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich Zusammenstellung eines Sortiments von Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen".

Gründe

Nachdem in den Gründen des Beschlusses auf Seite 7 die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke hinsichtlich der im ursprünglichen Tenor aufgeführten Einzelhandelsdienstleistungen dargelegt worden war und auf Seite 8 das Fehlen von Versagungsgründen hinsichtlich der "Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen" festgestellt worden war, stimmen Tenor und Begründung nicht überein; es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 80 Rdn. 4 m. w. N.), die zu berichtigen ist.

Winter Hartlieb Schell Cl






BPatG:
Beschluss v. 30.07.2009
Az: 30 W (pat) 28/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/54cadc76f77a/BPatG_Beschluss_vom_30-Juli-2009_Az_30-W-pat-28-07




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share