Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2000
Aktenzeichen: 21 W (pat) 18/00

Tenor

Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2000 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Die ein "Flexibles fiberoptisches Intubationsmandrin" betreffende Patentanmeldung ist am 7. September 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 12. Januar 2000 hat die Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil sie verschiedene Mängel aufwies.

Es fehlten ein zweites und drittes Exemplar der Anmeldungsunterlagen, Beschreibung, Patentansprüche und die Zusammenfassung waren nicht auf getrennten Blättern eingereicht worden. Außerdem entsprachen die Zeichnungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der Anmelder hat mit Eingabe vom 9. Juli 2000, eingegangen am 25. Juli 2000, neue Unterlagen eingereicht.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag (Schriftsatz vom 9. Juli 2000), den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmeldung aufgrund der mit Eingabe vom 9. Juli 2000 eingereichten Unterlagen zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet. Die Anmeldung war gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 im Rahmen der neu eingereichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, da das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat.

Die Anmeldeunterlagen liegen nunmehr in dreifacher Ausfertigung vor, umfassend einen Patentanspruch, eine Seite Beschreibung und eine Seite Zusammenfassung, jeweils auf getrenntem Blatt, sowie zwei Blatt Zeichnungen mit drei Figuren.

Die vom ursprünglichen Text abweichenden Formulierungen im Patentanspruch und in der Beschreibung der neuen Unterlagen sind lediglich redaktioneller bzw. formaler Art, so daß die neuen Unterlagen auch zulässig sind.

Diese Unterlagen weisen nach allem die von der Prüfungsstelle genannten Mängel ersichtlich nicht mehr auf.

Es war daher die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.

Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Haaß

be






BPatG:
Beschluss v. 27.07.2000
Az: 21 W (pat) 18/00


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