Landgericht Münster:
Urteil vom 22. April 2013
Aktenzeichen: 08 O 413/12

(LG Münster: Urteil v. 22.04.2013, Az.: 08 O 413/12)

Tenor

1. a)

Der Beklagten zu 1) wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an ihrer Geschäftsführerin zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit der Klägerin zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

b)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu ihrer Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden.

2)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerseite die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zu bezahlen.

3)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus 243,00 € verauslagten Gerichtskostenvorschusses ab dem 19.10.2012 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch hinsichtlich Ziffer 1 a) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,00 €, hinsichtlich Ziffer 1 b) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail geltend.

Die Beklagte zu 2) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) ist die Geschäftsführerin der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) kommunizierte geschäftlich mit einer ihrer Kundinnen über die E-Mail-Adresse xxx, bis sie die Kontaktdaten dieser Kundin im Jahre 2006 dem Datenbestand passiver Kunden zuordnete, zu denen keine Werbekontakte mehr aufgenommen werden. Nachdem diese Kundin in der Folgezeit ihre E-Mail-Adresse aufgegeben hatte, wies die Deutsche Telekom diese E-Mail-Adresse der Klägerin zu. Nachfolgend wurden die Kontaktdaten der vorerwähnten Kundin aufgrund eines Programmierfehlers wieder dem Bestand aktiver Kunden zugewiesen. Am 23.08.2012 um 20.20 Uhr erhielt die Klägerin unter der vormaligen E-Mail-Adresse dieser Kundin, xxx, eine E-Mail der Beklagten zu 1), in der sie für auf der Internetseite n.de angebotene Ware warb.

Die Klägerin ließ die Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von 627,13 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 14.09.2012 auffordern. Die Beklagten löschten daraufhin die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin. Eine darüber hinausgehende Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Der Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 795,00 € für die daraufhin erhobene vorliegende Klage ging am 18.10.2012 bei der Gerichtskasse ein.

Die Klägerin ist der Ansicht, den Beklagten zu 2) und 3) sei vorzuwerfen, dass sie die weitere Speicherung alter Kundendaten zugelassen hätten, obwohl die naheliegende Gefahr bestanden habe, dass diese Daten versehentlich reaktiviert würden.

Die Klägerin beantragt,

1 a)

Der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagten zu 1) und 2) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit der Klägerin zur Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass ihre ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

b)

Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu ihrer Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden.

2.

Die Beklagtenseite trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Erlass eines Versäumnis- oder Anerkenntnisurteils beantragt.

4.

Das Urteil ist - nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, 1,5-facher Satz nebst Postpauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer), insgesamt 961,28 €, zu bezahlen.

6.

Die Beklagtenseite wird verurteilt, den von der Klägerseite verauslagten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 795,00 € ab dem 19.10.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Gründe

A) Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail zu Werbezwecken gemäß §§ 823, 1004 BGB.

1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt bereits die erstmalige werbende Kontaktaufnahme zur Herstellung einer geschäftlichen Beziehung eine unzumutbare Belastung des Privatbereiches und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar.

2 Zur Duldung dieser Beeinträchtigung war die Klägerin nicht verpflichtet. Ihr Einverständnis mit einer solchen Kontaktaufnahme hat sie unstreitig nicht erklärt. Ein mögliches Einverständnis der vorherigen Inhaberin der E-Mail-Adresse xxx dürfte zum einen nicht zeitlich unbegrenzt Bestand haben und wäre zum anderen an diese Person, nicht jedoch an die E-Mail-Adresse gebunden.

3 Die Beklagte zu 1) ist auch Störerin. Die Übersendung der E-Mail an die Klägerin beruht auf einem ihr gem. § 831 BGB zurechenbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter.

4 Darauf, dass von der ursprünglichen Inhaberin der E-Mail-Adresse xxx eine Einwilligung zur werbenden Kontaktaufnahme vorlag und die Beklagten über die Aufgabe dieser E-Mail-Adresse durch ihre ursprüngliche Kundin nicht informiert waren, kommt es nicht an. Die §§ 823, 1004 BGB setzen kein Verschulden voraus.

5 Die Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie durch die bloße Löschung der Kontaktdaten nicht beseitigt werden. Vielmehr ist hierfür die Abgabe einer Unterlassungserklärung erforderlich. Vorliegend ergibt sich eine Wiederholungsgefahr darüber hinaus bereits aus dem Vortrag der Beklagten selbst. Deren Prozessbevollmächtigter erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2013 ausdrücklich, eine Unterlassungserklärung deshalb nicht abgeben zu wollen, weil eine erneute unfreiwillige Kontaktierung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

II Gegen die Beklagten zu 2) und 3) steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme eines geschäftlichen Kontaktes per E-Mail zu Werbezwecken demgegenüber nicht zu. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage der §§ 823, 1004 BGB liegen nicht vor. Die Beklagten zu 2) und 3) sind für die Übersendung der E-Mail vom 23.08.2012 nicht verantwortlich.

1 Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 2010, 616; GRUR 2012, 184).

Die Beklagten haben unwiderlegt ausgeführt, an die E-Mail-Adresse der Klägerin sei aufgrund eines Programmierfehlers eine Werbe-E-Mail versandt worden. Dies haben die Beklagten zu 2) und 3) weder beauftragt noch hiervon Kenntnis erlangt und konnten es damit auch nicht verhindern.

2 Ein haftungsbegründender Umstand ist schließlich - anders als die Klägerin meint - nicht darin zu sehen, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht auf die Löschung alter Datensätze hingewirkt, sondern sich mit einer Kennzeichnung als passiv begnügt haben, obwohl die naheliegende Möglichkeit bestand, dass diese Daten, wie hier, versehentlich zu Werbezwecken erneut genutzt werden.

Dies bedeutet den Vorwurf eines pflichtwidrigen Unterlassens. Ein Unterlassen steht jedoch nur dann einem Handeln gleich, wenn der Betroffene zum Handeln verpflichtet war und die Vornahme der gebotenen Handlung den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Eine solche Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Vertrag, Vertrauen oder vorangegangenem gefährlichen Tun (Ingerenz) ergeben. Vorliegend keiner dieser eine Garantenpflicht begründenden Umstände ersichtlich (ausführlich für einen vergleichbaren Fall KG, Urt. v. 13. 11. 2012, GRUR-RR 2013, 172, 173).

III Die Klägerin hat darüber hinaus gemäß §§ 34, 2 Abs. 4 BDSG gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten zu ihrer Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind. Auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen und Stellen diese Daten übermittelt wurden beziehungsweise werden.

IV Für einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) fehlt es demgegenüber an einer Anspruchsgrundlage.

V Die Klägerin hat gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 243,00 €.

Die Beklagte zu 1) befand sich aufgrund der Fristsetzung in dem anwaltlichen Schreiben vom 30.08.2012 seit dem 15.09.2012 zu Verzug.

Der eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von insgesamt 795,00 € beruht in Höhe von 243,00 € kausal auf diesem Verzug.

Hätte die Klägerin nur die begründeten Ansprüche geltend gemacht, hätte der Streitwert 2.500,00 € betragen, so dass ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 243,00 € fällig geworden wäre.

VI Die Beklagten zu 2) und 3) sind zu Zinszahlungen demgegenüber nicht verpflichtet, da gegen sie bereits kein Hauptanspruch besteht, mit dessen Erfüllung sie in Verzug hätten geraten können.

VII Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

1 Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 12 UWG. Die Klägerin gehört nicht zu den in § 8 Abs. 3 UWG bezeichneten Anspruchsinhabern.

2 Er folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Ein Verschulden der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Beklagten haben mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25.03.2013, bei Gericht eingegangen am 26.03.2012, erklärt, dass die E-Mail-Adresse xxx zuvor einer anderen Person zugeordnet war, die mit den Beklagten in geschäftlichem Kontakt stand und mit der Übersendung von Werbe-E-Mails einverstanden war. Dieser Behauptung ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Ihre Absicht, dies bestreiten zu wollen, war auch aus ihrem sonstigen Vorbringen nicht im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO ersichtlich. Im Gegenteil hat sie selbst vorgetragen, ihre E-Mail-Adresse noch nicht zu der Zeit besessen zu haben, in der die Beklagten schon zuvor vorgetragen hatten, mit der Klägerin geschäftlichen Kontakt gehabt zu haben. In einem solchen Fall hätte aber selbst das Double-Opt-In-Verfahren, auf das die Klägerin abstellt, vor der Zusendung dieser einmaligen Werbe-E-Mail nicht schützen können. Auch sonst ist nicht ersichtlich, wie die Beklagten diese Rechtsverletzung hätten abwenden können.

B) Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO war - anders als von den Beklagten beantragt - nicht veranlasst. Da es auf ein Verschulden für den Unterlassungsanspruch nicht ankommt, war für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, ob die E-Mail-Adresse xxx zuvor einer mit der Klägerin namensgleichen Kundin der Beklagten zugeordnet war.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.

D) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

E) Der Streitwert wird auf 6.500,00 € festgesetzt. Dieser setzt sich zusammen aus dem Streitwert für den Klageantrag zu 1 a) in Höhe von 6.000 € und für den Klageantrag zu 1 b) in Höhe von 500 €.






LG Münster:
Urteil v. 22.04.2013
Az: 08 O 413/12


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