ArbG Solingen:
Urteil vom 30. Januar 2007
Aktenzeichen: 5 Ca 1410/06 lev

(ArbG Solingen: Urteil v. 30.01.2007, Az.: 5 Ca 1410/06 lev)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,36 EUR (i. W. eintausenddreihundertfünfzig 36/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2006 eine zusätzliche betriebliche Altersrente in Höhe von 61,38 EUR (i. W. einundsechzig 38/100 Euro) brutto monatlich zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 2.209,68 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers anzupassen ist.

Der bis zum 30.09.2001 bei der Beklagten beschäftigte Kläger bezog seit dem 01.10.2001 eine Altersrente aufgrund einer dem Kläger erteilten Versorgungszusage vom Mai 2001 (Blatt 9 der Akte) in Höhe von 1.573,74 € brutto monatlich.

Die Beklagte ist Teil eines Konzerns, der von der U. G. Holding GmbH geführt wird. In diesen Konzern ist im Jahr 2000 durch ein Management Buy Out das Automobil-Bremsbelaggeschäft der früheren C.-Group Plc, M. eingegangen.

Die Beklagte beauftragte die E. GmbH, X., mit der Erstellung einer Substanzerhaltungsanalyse, um festzustellen, ob die wirtschaftliche Lage ein Anpassungspotential zulässt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung besteht bei der Beklagten ein positives Anpassungspotential zu den jeweiligen Anpassungszeitpunkten seit 2003 (Blatt 92 ff., 110 ff.). Dagegen bestand bei der Konzernobergesellschaft, der U. G. Holding GmbH, zu keinem Zeitpunkt ein positives Anpassungspotential.

Eine Anpassung der Betriebsrente erfolgte bislang nicht. Vielmehr wurde dem Kläger auf telefonische Nachfrage wiederholt erklärt, dass die Abwicklung der Rentenanpassung noch einige Zeit in Anspruch nehme. Zum 01.01.2006 wurde die Verwaltung der Rentenansprüche der E. GmbH übertragen, ohne dass eine Rentenanpassung erfolgte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rentenanpassung geltend, welcher mit Schreiben der Beklagten vom 12.06.2006 wegen unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beklagten abgelehnt wurde.

Mit seiner am 10.08.2006 beim Arbeitsgericht Solingen anhängig gemachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten seit dem 01.10.2004.

Er ist der Auffassung, die Beklagte habe zum 01.10.2004 die Rentenleistung entsprechend der Entwicklung des amtlichen Verbraucherpreisindexes um 3,9 % anheben müssen. Hieraus ergebe sich ein monatlich zu zahlender Rentenanspruch in Höhe von 1.635,12 € brutto.

Entgegen der Ansicht der Beklagten könne ein Berechnungsdurchgriff nicht zu Lasten des Versorgungsempfängers erfolgen. Hiergegen spreche neben der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BetrAVG, dass durch die Anerkennung des Durchgriffs der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Konzern Rechnung getragen werden sollte. Die Ausgestaltung der Konzernstrukturen könne nicht zu Lasten des unbeteiligten Versorgungsempfängers gehen, anderenfalls sich durch entsprechende Gestaltungsmodelle die Anpassungspflicht aushöhlen lasse. Es sei schließlich unzutreffend, dass die Beklagte von dem Konzern wirtschaftlich abhängig sei; im Gegenteil würden gerade die Erträge der Beklagten maßgeblich dazu beitragen, die finanziellen Belastungen der Holding zu konsolidieren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 1.350,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2006 eine zusätzliche betriebliche Altersrente in Höhe von EUR 61,38 brutto monatlich zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente.

Die Beklagte habe in Übereinstimmung der Rechtsprechung die Anpassungstermine auf zwei Zeitpunkte im Jahr, den 01.01. bzw. 01.07., gebündelt, so dass der frühest mögliche Anpassungsprüfungstermin der 01.01.2005 sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente nicht anzupassen, billigem Ermessen entsprochen.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sei nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern auf die des gesamten Konzerns abzustellen. Zwar stelle § 16 BetrAVG grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ab. Das Bundesarbeitsgericht habe aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff, bei welchem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft berücksichtigt werden, zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht habe mittels Berechnungsdurchgriff einem Betriebsrentner einen Anpassungsanspruch trotz schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgeberunternehmens gewährt, indem es auf die bessere wirtschaftliche Lage der Konzernmutter abgestellt habe. Diese Betrachtung müsse auch zu Lasten der Betriebsrentner möglich sein. Dies gelte insbesondere im Falle einer engen Konzernbindung durch vollständige organisatorische und finanzielle Abhängigkeit, wie dies bei der Beklagten im Verhältnis zum U.-G. Konzern der Fall sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der finanziellen Einbindung der Beklagten in den U.-Konzern eine Insolvenz desselben zwingend auch zu einer Insolvenz der Beklagten führte.

Diese Auffassung, wonach die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht isoliert betrachtet werden könne, würde auch durch die Bescheide der Arbeitsverwaltung vom 21.08 bzw. 06.12.2005 gestützt, wonach die Beklagte gemäß § 147 a SGB III kein Arbeitslosengeld zu erstatten hatte.

Da das Eigenkapital der U. G. Holding GmbH als auch das des Konzerns, dessen herrschendes Unternehmen sie sei, völlig ausgezehrt sei und eine bilanzielle Überschuldung vorliege, die nur aufgrund des Rangrücktritts verschiedener Darlehensgeber nicht zur sofortigen Insolvenz geführt habe, ließe die wirtschaftliche Lage keine Betriebsrentenanpassung zu. Es könne auch in Zukunft nicht damit gerechnet werden, dass das aufgezehrte Eigenkapital wieder hergestellt werde oder sich gar angemessen verzinste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 1.350,36 € brutto gem. § 16 BetrAVG in Verbindung mit der Versorgungszusage.

1.Entgegen der Auffassung des Klägers ist für die Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum 01.01.2005 zugrunde zu legen

Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre die Anpassung der Betriebsrenten zu überprüfen. Bei einem Rentenbeginn am 01.10.2001 wäre mithin die erste Überprüfung am 01.10.2004 fällig gewesen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rente des Klägers erstmals am 01.01.2005 überprüft hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwingt der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen (BAG, Urt. v. 28.04.1992, 3 AZR 142/91, NZA 1993, 69-72). Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. Der Betriebsrentner wird durch die Bündelung deshalb insgesamt nicht unbillig belastet (BAG, Urt. v. 28.04.1992, 3 AZR 142/91, NZA 1993, 69-72 mwN.).

2.Zum Zeitpunkt des Prüfungstermins am 01.01.2005 hatte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente.

Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 anzupassen ist, ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich in den letzten drei Jahren auszugehen, so genannte nachholende Anpassung (st. Rechtsprechung seit BAG, Urt. vom 28.04.1992, 3 AZR 142/91). Die Verpflichtung zur nachholenden Anpassung ergibt sich vor allem aus Sinn und Zweck des § 16 BetrAVG. Der Kaufkraftverlust soll ausgeglichen werden, damit die jeweils zu zahlende Rente der versprochenen Rente zum Rentenbeginn wertmäßig entspricht. Diese Wertsicherung kann nur dadurch erreicht werden, dass ein früher nicht berücksichtigter Anpassungsbedarf bei Wiederholungsprüfungen auszugleichen ist. Der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzgebungsgeschichte stehen dieser Auslegung nicht entgegen.

Gemäß § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers und andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt der gerichtlichen Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Bei der Anpassungsprüfung darf der Arbeitgeber seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen (§ 16 Halbsatz 2 BetrAVG). Er kann die Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde. Übermäßig ist die Belastung dann, wenn es dem Unternehmen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urt. vom 28.04.1992, 3 AZR 142/91).

3.Im Streitfall ist der Beklagten ab 01.01.2005 eine volle nachholende Anpassung der Betriebsrente des Klägers ab Rentenbeginn zumutbar.

a.Die Beklagte konnte die nachholende Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2005 aus den erwirtschafteten Erträgen erbringen. Wie sich aus dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der E. GmbH zur Anpassung der Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG ergibt, bestand bei der Beklagten seit 2002 bis zum Anpassungstermin am 01.01.2005 durchgehend positive Anpassungspotentiale, zuletzt in Höhe von 9.498.000,-- €.

b.Entgegen der Auffassung der Beklagten war ausschließlich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns bzw. der Muttergesellschaft der Beklagten abzustellen.

Zwar kann die wirtschaftliche Verflechtung von Konzerngesellschaften dazu führen, dass bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht die wirtschaftliche Lage des Einzelunternehmens, sondern die des Konzerns maßgeblich ist, sofern eine enge wirtschaftliche Verknüpfung der Unternehmen besteht (BAG, Urt. v. 28.04.1992, 3 AZR 244/91 mwN.).

Einen solchen so genannten Berechnungsdurchgriff hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung jedoch nur zugelassen, wenn die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgeberunternehmens einen Anpassungsanspruch nicht zuließ, die Konzernmutter dagegen aufgrund einer besseren wirtschaftlichen Lage zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage wäre (BAG, Urt. v. 19.05.1981; Urt. v. 14.02.1989, BAGE 61, 94; BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531). Die Anerkennung des Berechnungsdurchgriffs erfolgte damit stets zugunsten des Betriebsrentners mit dem Zweck, diesem eine zusätzliche Haftungsmasse als Ausgleich für die in einem Konzern bestehenden typischen Gefahren, welche insbesondere durch einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag und einer nicht angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft bestehen können, zu geben. In die gleiche Richtung gehen die der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Entscheidungen des BGH, welche stets bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Bereicherungsdurchgriff zugunsten des Gläubigers anerkennen, um der konzerntypischen Gefahr der Verlagerung der Haftungsmassen im Konzern zu entsprechen (BGH, BGHZ 95, 330, 346 "Autokran"; BGHZ 107, 7, 15 "Tiefbau"; BGHZ 115, 187 "Video" = AP Nr. 1 zu § 303 AktG; BGHZ 122, 123 "TBB" = AP Nr. 2 zu § 303 AktG).

Abgesehen davon, dass bereits begrifflich ein "Berechnungsdurchgriff" zulasten des Gläubigers denknotwendig ausgeschlossen ist, hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfigur auch ausdrücklich mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Betriebsrentners begründet (BAG, Urt. v. 04.10.1994, 3 AZR 910/93, DB 1995, 528-531):

"Auf der anderen Seite ist der Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens besonderen Gefahren ausgesetzt.

[…]

Ein verständiger Arbeitgeber wird sich schon im Eigeninteresse darum bemühen, daß Arbeitsplätze nicht gefährdet werden und die Liquidität seines Unternehmens erhalten bleibt. Diese Vermutung ist dann nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber von einem anderen konzernverbundenen Unternehmen beherrscht wird. Es kann im Gesamtinteresse des Konzerns sinnvoll, manchmal auch geboten sein, dem abhängigen Unternehmen konzernspezifische Risiken aufzubürden, die über das hinausgehen, was ein unabhängiges Unternehmen am Markt vom Konkurrenten zu erwarten hat. Sich aus dieser Zielrichtung ergebende Weisungen können unmittelbar oder durch ihre wirtschaftlichen Auswirkungen Arbeitsplätze kosten oder Vermögensansprüche entwerten (vgl. hierzu Konzen, RdA 1984, 65 f.). Ist eine solche für das Arbeitgeberunternehmen nachteilige Vermögensverlagerung feststellbar, ist es geboten und angemessen, den Arbeitnehmer mit Hilfe eines Berechnungsdurchgriffs im Ergebnis so zu stellen, als wäre er in einem konzernungebundenen Unternehmen beschäftigt oder beschäftigt gewesen. § 302 Abs. 1, § 304 Abs. 2 AktG enthalten in diese Richtung gehende allgemeine Rechtsgedanken.

[…]

Für einen Berechnungsdurchgriff ist entscheidend, dass sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen verwirklicht hat. Dies wird insbesondere bei Vorteilsverschiebungen innerhalb eines Konzerns der Fall sein. In einem solchen Fall ist es aufgrund des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips und der in § 302 und § 304 AktG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken gerechtfertigt und geboten, trotz des auch im Konzern geltenden Trennungsprinzips einen Berechnungsdurchgriff vorzunehmen.

[…]

Grund für den Berechnungsdurchgriff ist die Herrschaftsmacht der Obergesellschaft und deren einseitige Ausübung zu Lasten des beherrschten Unternehmens und seiner Betriebsrentner."

Nach Auffassung der Kammer würde ein solcher Berechnungsdurchgriff zulasten des Betriebsrentners schließlich gegen das in § 17 Abs. 3 BetrAVG geregelte Gebot der Unabdingbarkeit verstoßen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen. Von dieser Regelung kann gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG nur zugunsten des Versorgungsempfängers, nicht jedoch zu dessen Lasten abgewichen werden. Eine Berücksichtigung der (schlechten) wirtschaftlichen Lage der Muttergesellschaft bei vorhandener Solvenz der Tochtergesellschaft ermöglichte jedoch gerade, die Rechte des Versorgungsempfängers auf Anpassung der Rentenbezüge durch entsprechende Gestaltung der Konzernstrukturen auszuhöhlen und damit zu entwerten. Dies liefe dem ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, den Versorgungsempfänger zu schützen, diametral entgegen.

€Fundstelle des Klägers zitieren

c.Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die von ihr zitierte Rechtsprechung zum Widerruf von Versorgungszusagen den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen.

Es ist bereits nicht erkennbar, welcher rechtliche Zusammenhang zwischen dem Widerruf von Versorgungszusagen und dem Bereicherungsdurchgriff besteht und welche Relevanz hieraus für den klägerischen Anspruch besteht. Beide Rechtsinstitute haben völlig andere Voraussetzungen und sind auf andere Rechtsfolgen ausgerichtet. Im Übrigen sind die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf von Versorgungszusagen überhaupt nicht gegeben. Vielmehr ergibt sich aus dem von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachten nebst Anlagen, dass nicht die Beklagte von dem Konzern wirtschaftlich abhängig ist, sondern im Gegenteil deren Erträge maßgeblich dazu beitragen, die finanziellen Belastungen des Konzerns zu konsolidieren.

d.Danach kann der Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 Nachzahlung des Differenzbetrages zwischen der gezahlten und der geschuldeten Betriebsrente von 1.350,36 € brutto verlangen.

In der Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2004 hatte sich der Verbraucherpreisindex um …… erhöht. Die ursprüngliche Rente von 2.018,96 DM ist daher zum Ausgleich der Teuerung um 641,42 DM auf 2.660,38 DM zu erhöhen. Allerdings war der Anspruch gemäß § 308 Abs. ZPO durch den gestellten Antrag begrenzt.

Der Anspruch auf Zinszahlung folgt aus den §§ 280, 291 … .

II.

Der Klageantrag zu 2 ist zulässig. Für den Antrag besteht das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtschutzinteresse, da der Kläger die Feststellung eines Anspruchs begehrt, welcher von der Beklagten bestritten wird und von dessen Bestehen die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien abhängig sind. (ggf. umschreiben).

Der Anspruch ist auch begründet, da der Kläger einen Anspruch auf zusätzliche betriebliche Altersrente aus der zwischen den Parteien vereinbarten Versorgungszusage in geltend gemachter Höhe (§ 308 Abs. 1 ZPO) hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 GKG im Urteil festgesetzt, wobei der Antrag zu 1 unberücksichtigt blieb. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Gironda






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Urteil v. 30.01.2007
Az: 5 Ca 1410/06 lev


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