Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Dezember 1999
Aktenzeichen: 4 O 137/99

(LG Düsseldorf: Urteil v. 02.12.1999, Az.: 4 O 137/99)

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246.771,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 24. März 1999 zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,-- DM und für die

Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

6.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein bekanntes Chemieunternehmen, in dessen Konzern unter anderem Wasch- und Reinigungsmittel hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.

Sie ist eingetragene Inhaberin der deutschen Marken ( ... )

(vgl. Anlagenkonvolut K 1; nachfolgend: Klagemarken), unter denen die Wasch- bzw. Reinigungsmittel in den Verkehr gebracht werden.

Ihre entsprechend gekennzeichneten Produkte vertreibt die Klägerin selbst sowie über Zwischenhändler auch in die Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion.

Zu diesem Zweck schloß sie am 15. Mai 1995 mit der ( ... ) einen "Exklusiv-Vertriebvertrag". Darin wird der ( ... ) das Recht eingeräumt, die im einzelnen dort aufgeführten Vertragsprodukte ausschließlich in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion zu vertreiben (Ziffer 1.1). Zur Abwicklung ist vorgesehen, daß ( ... ) die Vertragsprodukte von der Antragstellerin kauft und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Vertragsgebiet verkauft (Ziffer 4.1). Zudem ist in dem Vertrag festgelegt, daß der Vertrieb ausschließlich in der von der Klägerin vorgegebenen Aufmachung und unter den von der Klägerin verwendeten Warenzeichen erfolgt, wobei diese Warenzeichen ausschließlich für den Vertrieb der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet verwendet werden dürfen (Ziffer 6.2). Ein Vertrieb der Waren außerhalb des Vertragsgebietes ist untersagt (Ziffer 1.4). Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen der Klägerin und der ( ... ) wird auf die von der Klägerin als Anlage K 2 zur Akte gereichte Vertragsablichtung Bezug genommen.

Mit Telefax vom 15. November 1996 richtete die Eurastrade Handelsgesellschaft mbH aus Neukirchen-Vluyn eine Anfrage an die ( ... ) betreffend "( ... ) ". Daraufhin erfolgte eine entsprechende Bestellung der ( ... ) durch Telefax vom 19. November 1996 bei der Klägerin (vgl. hierzu Seite 3 des von der Klägerin als Anlage K 4 überreichten Urteils der Kammer vom 15.5.1997 in der Sache 4 O 62/97). Die gelieferte Menge ergibt sich aus der von der Klägerin als Anlage K 3 überreichten Aufstellung, auf die Bezug genommen wird. Insgesamt handelte es sich um 1.008 Paletten verschiedener Wasch- und/oder Reinigungsmittel mit einem Verkaufswert von mehr als 1,2 Millionen DM (Abgabepreis der Klägerin).

Die aus 21 Containern bestehende Lieferung wurde am 31. Januar 1997 in Rotterdam an Bord eines Motorschiffes verladen und am 5. Februar 1997 im Bestimmungshafen Riga gelöscht. Gemäß der "( ... ) " sollte die Lieferung an ein russisches Unternehmen aus Moskau erfolgen. Wenige Tage später wurde die Ware von Riga aus auf dem Seeweg nach Rotterdam zurückgebracht (vgl. Anlage K 4, Seite 3).

Nachdem die Klägerin darauf aufmerksam wurde, daß die für den russischen Markt bestimmte Ware nach Deutschland reimportiert werden sollte, erwirkte sie zunächst am 17. Februar 1997 im Verfahren 4 0 62/97 eine einstweilige Verfügung der Kammer gegen die ( ... ) , mit der dieser untersagt wurde, Wasch- und/oder Reinigungsmittel unter den Klagemarken zu vertreiben, und mit welcher dieser ferner aufgegeben wurde, Auskunft über den Vertriebsweg der Waren zu erteilen. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der ( ... ) wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil der Kammer vom 15. Mai 1997 (vgl. Anlage K 4) bestätigt. Dieses Urteil ist rechtskräftig; die Eurastrade Handelsgesellschaft mbH gab eine Abschlußerklärung ab.

Die betreffende Ware gelangte gleichwohl von Rotterdam über Bremerhaven auf den deutschen Markt. Im Zuge weiterer Ermittlungen machte die Klägerin die Ware in einem Lager in Grefrath ausfindig und fand heraus, daß an der Einlagerung und am Transport der Ware die in ( ... ) beteiligt war. Auch diese wurde daraufhin von der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen. Auf Antrag der Klägerin untersagte die Kammer der ( ... )

durch Beschlußverfügung vom 16. April 1997 ebenfalls, Wasch- und/oder Reinigungsmittel unter den Klagemarken zu vertreiben, und gab der ( ... ) außerdem auf, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben und über den Vertriebsweg der Waren Auskunft zu erteilen. Auf den Widerspruch der ( ... ) wurde diese einstweilige Verfügung von der Kammer durch Urteil vom 3. Juni 1997 (vgl. Anlage K 5) bestätigt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 3. März 1998 - 20 U 106/97 - (vgl. Anlage K 6) mit der Maßgabe zurück, daß es in den Tenor der Beschlußverfügung statt der Worte "in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen" die Worte "zum Zweck des Inverkehrbringens zu besitzen, insbesondere einzulagern" aufnahm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils der Kammer vom 15. Mai 1997 sowie des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagen K 4 und K 6 verwiesen.

In Erfüllung des der Klägerin zugesprochenen Auskunftsanspruches wurde die hiesige Beklagte als weiteres Glied in der Kette der Vertriebshandlungen genannt. Die Beklagte wurde daraufhin von der Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 30. Januar 1998 (vgl. Anlage K 7) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 4. Februar 1998 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie einer Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtungserklärung aufgefordert. Mit Schreiben vom 4. Februar 1998 (Anlage K 8) erkannte die Beklagte daraufhin ihre Unterlassungsverpflichtung an und erteilte der Klägerin auch Auskunft. Schadensersatzansprüche der Klägerin wies sie in dem Schreiben jedoch mit der Begründung zurück, daß sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Ein nochmaliges Nachfassen der Klägerin blieb ohne Erfolg (vgl. Anlage K 9).

Gemäß ihren gegenüber der Klägerin zum Zwecke der Auskunftserteilung gemachten Angaben kaufte die Beklagte die in Rede stehenden Waren bei der in der Schweiz ansässigen ( ... ) . Ausweislich der Rechnung der ( ... ) vom 7. März 1997 (vgl. Anlage K 8) betrug der Kaufpreis 1.503.680,83 DM. In der Rechnung wird u.a. bestätigt, daß die gelieferten Waren frei von Rechten Dritter seien. Wegen der genauen Einzelheiten dieser Rechnung wird im übrigen auf die von der Klägerin mit der Anlage K 8 überreichte Rechnungskopie Bezug genommen. Nach den weiteren von der Beklagten zum Zwecke der Auskunftserteilung gemachten Angaben wurde die Ware von ihr für insgesamt 1.885.489,04 DM an die Firma "( ... ) " verkauft. In ihrem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 4. Februar 1998 (Anlage K 8) teilte die Beklagte der Klägerin insoweit mit, daß der Firma "( ... ) " hierbei ein Werbekostenzuschuß in Höhe von 138.000,00 DM inklusive Mehrwertsteuer durch Verrechnung geleistet worden sei. Diesbezüglich überreichte die Beklagte der Klägerin eine "WKZ-Rechnung Nr. 205" der Firma "( ... ) " vom 2. April 1997.

Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte nunmehr wegen Verletzung der Klagemarken auf Schadensersatz in Höhe von 381.808,21 DM in Anspruch.

Sie macht geltend, daß die Beklagte ihre Markenrechte durch die Lieferung der nach Deutschland reimportierten Ware an die Firma "( ... ) " verletzt habe. Die Lieferung sei ohne ihre Zustimmung erfolgt, und ihre Markenrechte seien auch nicht erschöpft gewesen, weil die in Rede stehende Ware ausschließlich für den russischen Markt bestimmt gewesen sei. Da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt habe, könne sie von dieser die Erstattung des ihr entstandenen Schadens verlangen. Daran, daß die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt habe, könne kein Zweifel bestehen. Denn die Beklagte habe die Ware von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen erworben. Schon dieser Umstand hätte für die Beklagte Anlaß genug sein müssen, sich über die Berechtigung zum Import der Ware Gedanken zu machen. Daß die Ware nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen sei, habe der Beklagten zudem auch auf Grund der Preisgestaltung klar sein müssen. Schließlich habe auch der "Grüne Punkt" gefehlt.

Als Schadensersatz könne sie von der Beklagten die Herausgabe des von dieser erzielten Verletzergewinns verlangen. Dieser bestehe hier in der Differenz zwischen dem von der Beklagten durch die Lieferung der Ware an die Firma "( ... ) " erzielten Verkaufspreis von 1.885.489,04 DM und dem von der Beklagten an die ( ... ) gezahlten Kaufpreis in Höhe von 1.503.680,83 DM und belaufe sich somit auf 381.808,20 DM. Dieser Gewinn sei insgesamt auf die Markenverletzungen zurückzuführen. Denn es habe sich bei der in Rede stehenden Ware um Originalware gehandelt, die dieselbe Qualität aufgewiesen habe wie die von ihr für den deutschen Markt bestimmten Produkte. Die Ware befinde sich ständig im Sortiment der Firma "( ... ) ". Üblicherweise erhalte die Firma "( ... ) " Lieferungen unmittelbar von ihr. Die Beklagte sei nur deswegen in der Lage gewesen, die streitgegenständlichen Waren an die Firma "( ... ) " zu veräußern, weil es sich um Originalware gehandelt habe, die wegen ihrer Bestimmung für den russischen Markt einen erheblich niedrigeren Abgabepreis aufgewiesen habe als die Ware, die von vornherein für den deutschen Markt bestimmt sei. Damit erweise sich der Reimport als alleiniger Faktor für die Entstehung des Gewinns der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 381.808,21 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Februar 1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt eine Verletzung der Klagemarken mit der Begründung in Abrede, daß die Markenrechte der Klägerin erschöpft gewesen seien. Die Erschöpfung sei dadurch eingetreten, daß sich die Klägerin in Deutschland der Gewalt über die Ware begeben habe. Daß die Ware für den russischen Markt bestimmt gewesen sei, spiele insoweit keine Rolle, entscheidend sei die tatsächliche Übergabe der Ware. So führe bereits die körperliche Übergabe an die Frachtführer zum Verlust der Verfügungsgewalt und somit zur Erschöpfung des Markenrechts. Im Streitfall seien die Waren eben an einen solchen Frachtführer übergeben worden. Ebenso habe hier der Vertrieb der Waren von der Klägerin an die ( ... ) zur Erschöpfung des Markenrechts geführt. Die Ware sei innerhalb der Europäischen Union vertrieben und damit dort in den geschäftlichen Verkehr gebracht worden. Auch wenn die ( ... ) vertraglich verpflichtet gewesen sei, die Ware in einem Vertragsgebiet außerhalb der Europäischen Union zu vertreiben, so habe dies keine Auswirkung auf die markenrechtliche Erschöpfung. Diese sei durch den Vertrieb von der Klägerin an die in Deutschland ansässige ( ... ) eingetreten.

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe aber, so die Beklagte weiter, auch deshalb nicht, weil sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Ihr sei nicht bekannt gewesen, daß die entsprechenden Artikel nur für den Export außerhalb der Europäischen Union bestimmt gewesen sei. Für eine solche Annahme habe ihrerseits keine Veranlassung bestanden.

Unabhängig davon gehe der von der Klägerin als Schadensersatz geltend gemachte Verletzergewinn von unzutreffenden Beurteilungskriterien aus, ganz abgesehen davon, daß ein angeblicher Gewinn nicht ohne Abzug der hier entstandenen Kosten berechnet werden könne. So sei der von ihr erzielte Verkaufspreis zunächst um einen Werbekostenzuschuß in Höhe von 220.000,00 DM (netto) zu mindern. Dieser Werbekostenzuschuß beziehe sich auf die zum Preis von 1.885.489,04 DM an die Firma "( ... ) " verkaufte Ware. Durch den Werbekostenzuschuß habe sich der tatsächlich erzielte Verkaufserlös von 1.885.489,04 DM um diesen Betrag vermindert, so daß der bereinigte Erlös, den sie aus dem Verkauf der Ware an die Firma "( ... ) " habe erzielen können, 1.765.489,04 DM betrage und sich damit der Bruttogewinn von 381.808,00 DM, den die Klägerin ihre Berechnungen zugrunde lege, um diesen Betrag mindere, also lediglich 261.808,00 DM betrage.

Der Bruttoerlös mindere sich weiterhin um ihr aus dem Geschäft entstandenen Kosten, insbesondere Kosten für die Lagerhaltung, die Fracht sowie die Finanzierung. Diese Betriebskosten beliefen sich auf ca. 4,8 % des "Bruttopreises" in Höhe von 1.885.489,04 DM, mithin auf 90.503,47 DM.

Die Klägerin mache es sich im übrigen zu einfach, so die Beklagte weiter, wenn sie den Gewinnanteil, der gerade auf die Markenbenutzung und nicht auf andere Absatzfaktoren zurückgehe mit ihrem gesamten Gewinn aus dem Geschäft gleichsetze. Insoweit sei zu beachten, daß sich bei den Produkten der Klägerin im wesentlichen um Waschmittel gehandelt habe, also um Verbrauchsgüter des Massenkonsums. Bei diesen Produkten stehe das Waschmittel als solches im Vordergrund und nicht die Marke, unter der es vertrieben werde. Waschmittel würden vom Verbraucher nicht deshalb gekauft, um sich nach außen mit einer berühmten Marke zu schmücken, sondern einzig und allein um das gekaufte Waschmittel seinem Gebrauchszweck, nämlich der Verwendung bei der Wäsche zuzuführen. Demgemäß erschöpfe sich die Funktion der Marke bei einem Waschmittel bereits mit dem Einkauf selbst, weil die Marke einzig und allein, wenn überhaupt, Einfluß auf die Kaufentscheidung habe, nämlich bei der Frage, ob das Waschmittel des einen Herstellers oder des anderen Herstellers gekauft werden solle. Demgemäß könne der durch die Markenverletzung erzielte Gewinnanteil nur in der Differenz gesehen werden, die sich aus dem Wert der Waschmittel als solche (gewissermaßen als "No-Name-Produkt") und dem Wert der Waschmittel als Markenprodukt ergebe. Nur diese Wertschöpfung der Marke im Verhältnis zum sonstigen Wert könne, wenn überhaupt, als Verletzergewinn in Ansatz gebracht werden. Dieser Wert betrage jedoch maximal 5 bis 10 % des Gesamtwertes eines Waschmittels, wenn man berücksichtige, daß selbst bei längerfristigen Gebrauchsgütern wie Luxusuhren Lizenzgebühren von 12,5 % bis 20 % des Nettoverkaufswertes angenommen würden. Die Lizenzgebühr spiegele jedoch praktisch diesen Wertschöpfungsvorteil wieder, der durch eine bekannte Marke hervorgerufen werde. Sofern sie, die Beklagte bzw. ihrer Abnehmerin die Waschmittel als sog. "No-Name-Produkte", beispielsweise mit dem Aufdruck "( ... )

" verkauft hätte, wäre der Verkaufserlös maximal, wenn überhaupt, 5 bis 10 % geringer als bei einem Verkauf der Waschmittel unter der Klagemarke "( ... ) " bzw. anderen Marken der Klägerin. Nur dieser Prozentsatz könne jedoch, wenn überhaupt, als Gewinnanteil, der auf die Markenverletzung zurückzuführen sei, angesehen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 246.771,40 DM gemäß § 14 Abs. 6, Abs. 2 Ziff. 1 Markengesetz (MarkenG) zu, weil die Beklagte die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat.

I.

Die Beklagte hat durch die Lieferung der mit den Klagemarken gekennzeichneten Reinigungs- und/oder Waschmittel an die Firma "( ... ) " diese in Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin und ohne Vorliegen des Tatbestandes der Erschöpfung (§ 24 MarkenG) in den Verkehr gebracht. Hierdurch hat sie § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zuwider gehandelt und die Markenrechte der Klägerin verletzt.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin nicht eingetreten. § 24 MarkenG stellt unter Aufgabe der internationalen Erschöpfung (vgl. BGH, GRUR 1996, 271 - gefärbte Jeans; OLG München, GRUR 1996, 137 - GP ALL TERRA; Kammer, GRUR 1996, 66, 67 f - adidas-Import; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 7 a, 15; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 24 Rdnr. 8) den Grundsatz der EU-weiten und EWR-weiten europarechtlichen Erschöpfung der Kennzeichenrechte auf. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung für solche Waren zu untersagen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von dem Kennzeicheninhaber selbst oder mit Zustimmung des Kennzeicheninhabers in den Verkehr gebracht worden sind. Territorium des Inverkehrbringens sind die Bundesrepublik Deutschland, die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG tritt die Erschöpfungswirkung mit dem "Inverkehrbringen" in diesem Territorium ein. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerksmals des Inverkehrbringens ist zwischen einen Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungsrechts nach § 24 MarkenG und einem Inverkehrbringen im Sinne des Kollisionsrechts nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zu unterscheiden (vgl. Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 7d; a. A. allerdings Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 24 Rdnr. 7). Denn im Verletzungsrechtsstreit stellt das Inverkehrbringen eine markenrechtsverletzende Benutzungshandlung dar, deren Auslegung sich am Schutz des Markenrechts vor der Rechtsverletzung eines Dritten auszurichten hat. Im Erschöpfungsrecht stellt das Inverkehrbringen hingegen eine markenrechtserschöpfende Nutzungshandlung des Markeninhabers selbst dar, deren Auslegung sich am Zweck des Schrankenrechts auszurichten hat (vgl. Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 7d). Der Begriff des Inverkehrbringens ist nach dem richtlinienkonformen Normzweck des § 24 Abs. 1 MarkenG zu bestimmen, der dem Schutz der Warenverkehrsfreiheit der Originalware innerhalb des Territoriums der europarechtlichen Erschöpfung dient. Ein die Erschöpfungswirkung wirkendes Inverkehrbringen im Sinne des Erschöpfungstatbestandes liegt nur dann vor, wenn die Originalware zum Zwecke des Absatzes in den freien Wettbewerb auf den Markt gelangt ist (vgl. auch Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 7d). Ob ein Inverkehrbringen innerhalb des Territoriums des europarechtlichen Erschöpfung vorliegt, ist auf Grund einer wirtschaftlichen, marktbezogenen Betrachtungsweise unter Abwägung der Interessen am Schutz der Warenverkehrsfreiheit innerhalb des europäischen Binnenmarktes und am Schutz einer effizienten Produktvermarktung aufgrund des Markenrechts als einem Ausschließlichkeitsrecht zu beurteilen (vgl. auch Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 7d).

Hiervon ausgehend tritt die Erschöpfungswirkung dann noch nicht ein, wenn - wie im Streitfall - innerhalb eines funktionsfähigen Vertragsbindungssystems eine für den Export in einen Drittstaat bestimmte Ware vom Markeninhaber in einem Land innerhalb eines Territoriums in der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums einem Vertriebshändler zum Zwecke des Exports in einen Drittstaat ausgeliefert wird (vgl. Fezer, a.a.O., § 24 Rdnr. 7d). Denn in diesem Fall soll die Ware von vornherein nicht auf den Markt des in § 24 Abs. 1 MarkenG bezeichneten Territoriums gebracht und dort Gegenstand des allgemeinen Geschäftsverkehrs werden, sondern in einen Drittstaat geliefert und allein dort in den Verkehr gelangen, wobei diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten bestehen. Die Ware gelangt in diesem Fall nicht zum Zwecke des Absatzes in den freien Wettbewerb auf den Markt des in § 24 Abs. 1 MarkenG bezeichneten Territoriums. Deshalb ist im Entscheidungsfall eine Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin nicht dadurch eingetreten, daß diese die in Rede stehenden Wasch- und Reinigungsmittel im Rahmen des "Exklusiv-Vertriebsvertrages" gemäß Anlage K 2 an ihre Vertriebshändlerin, die ( ... ) aus Mönchengladbach, zum Zwecke des Exports nach Rußland geliefert hat. Aber auch durch den Verkauf der Ware von der ( ... ) an die ( ... )

ist eine Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin nicht eingetreten. Denn das zwischen der ( ... ) und der ( ... ) getätigte Geschäft hat gemäß ausdrücklicher Absprache den Export der Ware nach Rußland betroffen und allein insoweit lag eine Zustimmung der Klägerin vor. Demgemäß sind die Wasch- und/oder Reinigungsmittel allein zum Zwecke des Exports nach Rußland von der ( ... ) an die ( ... ) veräußert worden. Die Ware sollte gemäß ausdrücklicher Absprache nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern in einem Drittstaat, nämlich in Rußland bzw. den GUS-Staaten, auf den Markt gelangen und dort Gegenstand des allgemeinen Geschäftsverkehrs werden. Da die ( ... ) ausdrücklich als Exporteurin aufgetreten und die Waren tatsächlich auch in einen Drittstaat verbracht worden sind, nämlich nach Riga/Lettland verschifft worden sind, kann dieser Fall nicht anders beurteilt werden, als wenn die ( ... ) die streitgegenständlichen Waren selbst als Vertriebshändlerin der Klägerin dorthin exportiert hätte.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, daß die Ware in Deutschland auch an einen Frachtführer übergeben worden sei, vermag auch dies im Streitfall den Eintritt der Erschöpfungswirkung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nicht zu begründen. Denn dadurch, daß die Ware einem Frachtführer zum Zwecke des Exports in einen Drittstatt übergeben wird, gelangt die Ware noch nicht zum Zwecke des Absatzes in den freien Wettbewerb auf den Markt des in § 24 Abs. 1 MarkenG bezeichneten Territoriums (vgl. allerdings OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 482; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 24 Rdnr. 7). Hierdurch kann eine Erschöpfung der Markenrechte jedenfalls dann nicht eintreten, wenn die Ware - wie hier - ausdrücklich zum Export in einen Drittstaat bestimmt ist und vom Exporteur bzw. dessen Frachtführer auch auftragsgemäß das Territorium der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verläßt. Dies ist hier der Fall gewesen, weil die Waren zunächst nach Riga/Lettland verbracht worden sind. Auch ist im Streitfall eine Verwendungsbestimmung getroffen worden. Hierdurch unterscheidet sich der Entscheidungsfall auch von dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. August 1997 (NJW-RR 1998, 482) zugrunde liegenden Sachverhalt, da dort vertragliche Verwendungs- oder Reimportregeln nicht getroffen wurden (vgl. NJW-RR 1998, 482, 483 rechte Spalte, Ziff. 3 e).

2.

Als Folge der von ihr begangenen Markenverletzungen ist die Beklagte der Klägerin gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zum Ersatz des der Klägerin durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verpflichtet. Denn die Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, gehandelt. Bei Beachtung der im Geschäftsverkehr gebotenen Sorgfalt hätte sie die Markenverletzungen erkennen können. Dies folgt aus folgenden Umständen: Zum einen hat die Beklagte die Markenware weder von einem in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, noch von einem in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sondern von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen, nämlich von der schweizerischen ( ... ) erworben. Zwar mag dieser Umstand allein den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht begründen, weil sich die Ware offenbar bereits im Inland befunden hat. Zu dem Umstand des Erwerbs der Ware von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen kommt jedoch hinzu, daß die von der Beklagten für die Markenwaren gezahlten Preise unstreitig erheblich unter den üblichen Preisen der Klägerin gelegen haben, was ein deutlicher Anhaltspunkt dafür gewesen ist, daß die Ware nicht für den deutschen Markt bestimmt gewesen ist. Außerdem sind die Waren, wie zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, nicht mit dem "Grünen Punkt" versehen gewesen, was in dieselbe Richtung gedeutet hat.

Zusammen hätten diese Umstände für die Beklagte Anlaß dazu geben müssen, sich Gedanken über die Berechtigung zum Vertrieb der Waren Gedanken zu machen und sich hierüber durch geeignete Maßnahmen - insbesondere durch eine ihr mögliche und zumutbare Rückfrage bei der Klägerin selbst - zu vergewissern. Dies hat die sie unterlassen.

Auf die der Klägerin vorprozessual überreichte "Herstellererklärung" (vgl. Anlage K 9) kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg zu ihrer Entlastung berufen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich diese Erklärung überhaupt auf die in Rede stehende Ware bezogen hat. Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn zum einen geht aus dieser Erklärung nur hervor, daß die Ware "qualitativ" dem für den deutschen Markt bestimmten Standard entspricht. Die Herstellererklärung enthält aber keine Aussage darüber, daß die Ware auf dem deutschen Markt angeboten und vertrieben werden darf. Zum anderen deutet die Herstellererklärung als solche bereits darauf hin, daß es sich um für das Ausland bestimmte Exportware handelt, weil bei reinen Inlandsgeschäften eine solche Erklärung unstreitig üblicherweise von der Klägerin nicht abgegeben wird.

Die Beklagte kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht auf die von der ( ... ) in der Rechnung vom 7. März 1997 (vgl. Anlage K 8) abgegebenen Erklärungen bzw. Bestätigungen berufen. Die hieraus ersichtlichen Bestätigungen zu 2. bis 4. verhalten sich lediglich über den Produktionszeitraum, die Kennzeichnung und den Produktionsstandard. Aus der weiteren Angabe, die Ware sei frei von Rechten Dritter (Ziff. 1), durfte die Beklagte allein nicht schließen, daß die Markenrechte der Klägerin an den in Rede stehenden Waren tatsächlich erschöpft seien. Sofern die Beklagte dies überhaupt aus der zitierten Angabe gefolgert hat, was die Beklagte schon nicht behauptet, durfte sie sich mit dieser formularmäßigen, allgemeinen Erklärung nicht begnügen. Zwar mag diese Angabe so auszulegen sein, daß mit ihr von der Verkäuferin auch zugesichert worden ist, daß markenrechtliche Ansprüche des Markeninhabers nicht bestünden. Ausdrücklich ist dies aber nicht gesagt worden, und es ist auch nicht auf die Erschöpfungsproblematik eingegangen worden. Unter den gegebenen Umständen durfte sich die Beklagte mit einer derart pauschalen Angabe nicht zufrieden geben. Es bestand trotz dieser Erklärung hinreichender Anlaß für die Beklagte, sich darüber zu erkundigen und zu vergewissern, ob die offensichtlich nicht für den deutschen Markt bestimmten Waren tatsächlich in Deutschland in den Verkehr gebracht werden durften. Im Rahmen dieser Erkundigungs- bzw. Nachforschungspflicht hätte die Beklagte wenigstens ihre Lieferantin entsprechend befragen müssen, wobei sie sich hierbei mit allgemeinen Erklärungen nicht hätte zufriedengeben dürfen. Gegebenenfalls hätte sie hiernach sodann bei der Klägerin selbst nachfragen müssen. Dies hat die Beklagte indes nicht getan. Sie hat weder ihre Lieferantin befragt, noch hat sie sich bei der Klägerin erkundigt.

Hat die Beklagte die Markenrechte der Klägerin demnach schuldhaft verletzt, ist sie verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verletzungshandlungen entstanden ist.

3.

Als Schadensersatz kann die Klägerin Herausgabe des sog. Verletzergewinns verlangen. Wie bei allen gewerblichen Schutzrechten und im Urheberrecht ist auch für das Kennzeichenrecht anerkannt, daß der Verletzte nicht auf die Geltendmachung des tatsächlich erlittenen konkreten Vermögensnachteils einschließlich entgangenen Gewinns gemäß §§ 249, 252 BGB beschränkt ist, sondern wahlweise auch Schadensersatz nach der Lizenzanalogie (vgl. für Warenzeichen: BGH, GRUR 1966, 375 - Meßmer Tee II; für Namens- und Firmenrechte: BGH, GRUR 1973, 375, 377 - Miss Petite) oder Herausgabe des Verletzergewinns (vgl. BGH, GRUR 1961, 354 - Vitasulfal; ferner Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Vor §§ 14-19 Rdnr. 63, 65; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 519 u. 523) verlangen kann. Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Zwischen den genannten Methoden der Schadensberechnung kann der Verletzte wählen. Im Streitfall hat sich die Klägerin für die Herausgabe des Verletzergewinns entschieden.

Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns hat zwar den Vorteil, daß er unabhängig davon besteht, ob der Verletzte seinerseits den Gewinn hätte machen können. Der durch die Verwendung einer fremden Kennzeichnung Verletzte ist jedoch ebenso wie der Inhaber eines anderen gewerblichen Schutzrechts (vgl. zur Patentverletzung BGH, GRUR 509, 512 - Dia-Rähmchen II; Heermann, GRUR 1999, 625, 627) nur berechtigt, denjenigen Gewinn zu fordern, den der Verletzer durch die Benutzung des fremden Rechts, hier also der fremden Marke, erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 1961, 354, 355/366 - Vitasulfal; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§ 14-19 Rdnr. 65; Fezer, a.a.O., § 14 Rdnr. 523). Es kann also nur der Gewinn verlangt werden, den der Verletzer gerade aufgrund der widerrechtlichen Kennzeichnung erlangt. Allerdings ist insoweit Raum für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, wobei der Bundesgerichtshof den Instanzgerichten bei der Schätzung des herauszugebenden Anteils des Verletzergewinns ausdrücklich einen "großen Spielraum" zubilligt, an Art und Umfang der vom Verletzten beizubringenden Schätzungsgrundlagen nur "geringe Anforderungen" stellt und gerade wegen der großen Beweisschwierigkeiten des Verletzten die Verpflichtung zur Ermittlung jedenfalls eines Mindestschadens in Form einer gewissen Quote des Verletzergewinns betont, die nicht genau der Wirklichkeit entsprechen muß und nur dann verneint werden darf, wenn "ausnahmsweise für dessen Schätzung jeglicher Anhaltspunkt fehlt" (BGH, GRUR 1993, 55, 59 - Tschibo/Rolex zum ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz; vgl. ferner Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§ 14-19 Rdnr. 65).

4.

Hiervon ausgehend ist die Beklagte zur Herausgabe eines von ihr erzielten Verletzergewinns in Höhe von 246.771,40 DM verpflichtet, den sie durch die Benutzung der Klagemarken erzielt hat.

a)

Ausgangspunkt für die Berechnung des Verletzergewinns sind die Angaben, die die Beklagte vorprozessual gegenüber der Klägerin gemacht hat. Danach hat sie die in Rede stehenden Waren zu einem Gesamtpreis von 1.503.680,83 DM von der EATCO Trading and Investment AG gekauft und zu einem Gesamtpreis von 1.885.489,04 DM wieder an die Firma "( ... ) " verkauft.

Der von der Beklagten erzielte Verkaufspreis von 1.885.489,04 DM ist um einen von der Beklagten nach ihren Angaben an die Firma "( ... ) " gezahlten "Werbekostenzuschuß" in Höhe von 120.000,-- DM zu kürzen. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten ist der von ihr angegebene "Werbekostenzuschuß" an die Firma "( ... ) " gezahlt worden und hat auch das hier streitgegenständliche Geschäft betroffen. Daß dies nicht zutrifft, kann nicht festgestellt werden. Ein derartiger "Werbekostenzuschuß" kann durchaus vereinbart und mit dem Kaufpreis verrechnet worden sein. Denn die Vereinbarung von solchen Sonderkonditionen ist unbestritten nicht unüblich. Für die von der Beklagten behauptete Vereinbarung spricht auch die von ihr der Klägerin bereits vorprozessual überreichte "WKZ-Rechnung" der Firma "( ... ) " vom 2. April 1997, wenn sich aus dieser auch nicht ergibt, auf welches Geschäft sich die Rechnung bezieht und mit welchem Betrag der Werbekostenzuschuß zu Gunsten von "( ... ) " verrechnet worden ist. Aus dem Umstand, daß ein "Werbekostenzuschuß" zwischen der Beklagten und ihrer Abnehmerin vereinbart worden ist, folgt im übrigen nicht, daß die Firma "( ... ) " tatsächlich auch entsprechende Werbung betrieben hat. Ebensowenig kann hieraus gefolgert werden, daß die Beklagte von einer etwaigen Werbung ihrer Abnehmerin wissen müßte, weshalb die Angabe der Beklagten in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 4. Februar 1998 (vgl. Anlage K 8), konkrete Werbemaßnahmen ihres Abnehmers seien ihr nicht bekannt, ihrem Vorbringen nicht entgegenstehen. Daß der von der Beklagten bereits in ihrem Auskunftsschreiben vom 4. Februar 1998 (Anlage K 8) gegenüber der Klägerin angegebene "Werbekostenzuschuß" nicht an die Firma "( ... ) " gezahlt worden ist oder der "Werbekostenzuschuß" nicht das hier in Rede stehende Geschäft betroffen hat, hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht, was zu ihren Lasten geht. Denn sie muß als Verletzte beweisen, daß der Verletzer einen bestimmten Gewinn erzielt hat.

Damit ist davon auszugehen, daß die Beklagte im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Geschäft einen "Werbekostenzuschuß" in Höhe von 120.000,-- DM an die Firma "( ... ) " gezahlt hat. Durch diesen "Werbekostenzuschuß" hat sich der von der Klägerin durch den Verkauf der Ware an die Firma "( ... ) " erzielte Verkaufserlös von 1.885.489,04 DM um 120.000,-- DM gemindert, so daß der "bereinigte Erlös", den die Beklagte tatsächlich aus dem Verkauf der Waren erzielt hat, 1.765.489,04 DM betragen und sich ihr Gewinn aus dem Geschäft dementsprechend auf 261.808,21 DM (= 1.765.489,04 DM abzüglich 1.503.680,83 DM) belaufen hat.

Dieser Betrag ist ferner um die der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf sowie dem Verkauf der Waren entstandenen "Betriebskosten" zu kürzen, die die Kammer auf 15.036,81 DM schätzt, was einem Betrag von 1% des von der Beklagten an die ( ... ) gezahlten Kaufpreises entspricht. Dieser Betrag setzt sich aus der Beklagten entstandenen Finanzierungs- und Transportkosten zusammen. Daß der Beklagten weitergehende Kosten entstanden sind, kann nicht festgestellt werden. Insoweit fällt es an jeglichem brauchbaren Sachvortrag.

Dies gilt zunächst für angeblich angefallene, nicht näher bezifferte "Lagerhaltungskosten". Daß ihr solche Kosten entstanden sind, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Nach dem Vortrag der Klägerin (vgl. Bl. 9 d. A.) soll die Beklagte die in Nettetal/Grefrath befindliche Ware bloß übernommen und dann an die Firma "( ... ) " ausgeliefert haben. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Wenn sie selbst die Ware hiernach aber nicht in Nettetal eingelagert hat, sondern die Ware dort schon eingelagert gewesen ist und sie diese nur übernommen hat, wird die Beklagte auch insoweit keine Lagerkosten zu tragen gehabt haben. Sofern dies dennoch der Fall gewesen ist, hätte sie dies darlegen müssen.

Entstanden sind der Beklagten aber durch die Lieferung der Ware an die Firma "( ... ) " (vgl. Anlage K 10) Transportkosten, die sie allerdings nicht konkret beziffert hat. Daß ihr bei einem Geschäft der hier in Rede stehenden Größenordnung ferner Finanzierungskosten entstanden sind, erscheint wahrscheinlich, und dies hat die Klägerin auch nicht konkret in Abrede gestellt. Denn die Klägerin hat lediglich bestritten, daß der Beklagten Kosten "in Höhe von 4,8 % des Bruttogewinns" entstanden sind. Allerdings hat die Beklagte auch die ihr entstandenen Finanzierungskosten nicht näher beziffert. Unter den gegebenen Umständen schätzt die Kammer deshalb die der Beklagten entstandenen Transport- und Finanzierungskosten auf 1% des von der Beklagten an die ( ... ) gezahlten Kaufpreises von 1.885.489,04 DM. Dies entspricht einem Betrag von 15.036,81 DM.

Rechnet man diesen Betrag von dem Bruttogewinn in Höhe von 261.808,21 DM ab, ergibt sich ein Gewinn der Beklagten in Höhe von 246.771,40 DM.

b)

Diesen Gewinn hat die Beklagte insgesamt an die Klägerin abzuführen. Denn dieser Gewinn ist gerade der Markenverletzung zuzurechnen.

Bei den in Rede stehenden Waren hat es sich um Originalware der Klägerin gehandelt, die dieselbe Qualität aufgewiesen hat, wie die von der Klägerin für den deutschen Mark bestimmten Produkte. Die Waren befinden sich unstreitig ständig im Sortiment der Firma "( ... ) " und sind von dieser also nicht nur ausnahmsweise wegen des günstigen Preises anstelle anderer, sonst im Sortiment befindlicher Produkte gekauft worden. Unbestritten ist ferner, daß die Firma "( ... )

" entsprechende Warenlieferungen ansonsten üblicherweise unmittelbar von der Klägerin selbst erhält. Das Geschäftsvolumen für Verkäufe der Klägerin an dieses Unternehmen hat in den Jahren 1995 bis 1998 unwidersprochen durchschnittlich mehr als 12 Millionen DM (netto) betragen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist die Beklagte nur deswegen in der Lage gewesen, die in Rede stehenden Wasch- und/oder Reinigungsmittel an die Firma "( ... ) " zu verkaufen, weil es sich um Originalwaren mit der Originalkennzeichnung gehandelt hat, die wegen ihrer Bestimmung für den russischen Markt einen erheblich niedrigeren Abgabepreis aufgewiesen haben, als die Waren, die von vornherein für den deutschen Markt bestimmt sind. Als Originalwaren haben die Waren ihren gesamten Wert aus den überwiegend bekannten Klagemarken und den damit verbundenen Güte-, Qualitäts und Werbevorstellungen gezogen. Allein die Tatsache, daß es sich um Originalware mit der Originalkennzeichnung gehandelt hat, die aufgrund ihrer Bestimmung für den russischen Markt zu einem deutlich herabgesetzen Preis hat angeboten werden können, hat es der Beklagten hier überhaupt ermöglicht, die Waren an die Firma "( ... ) zu verkaufen und hieraus einen Gewinn zu ziehen. Daß es sich bei den Waren um Verbrauchsgüter des Massenkonsums gehandelt hat, ist insoweit irrelevant.

Der Auffassung der Beklagten, wonach der Gewinnanteil hier nur in der Differenz zwischen dem Wert des Wasch- und/oder Reinigungsmittel als solche (und zwar als "No-Name-Produkt") und dem Wert als Markenprodukt bestehe, kann nicht gefolgt werden. Denn eine Marke hat, wie auch die Beklagte nicht verkennt, insbesondere dann, wenn es sich um eine gut eingeführte, bekannte Marke handelt, wovon hier jedenfalls hinsichtlich der Klagemarken ( ... ) ausgegangen werden kann, maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung des Erwerbers, das Wasch- oder Reinigungsmittel des einen oder des anderen Herstellers zu kaufen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine untergeordnete Entscheidung. Vielmehr ist diese Entscheidung gerade für den Händler von wesentlicher Bedeutung. Denn dieser hat ein elementares Interesse daran, daß er Markenware verkaufen kann.

Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß die von der Beklagten hinsichtlich der "No-Name-Produkte" angestellte hypothetische Betrachtung am Kern der Auseinandersetzung vorbeigeht. Es mag zwar durchaus sein, daß dieselben Waren als "No-Name-Produkt" nur zu einem 5 bis 10 % niedrigeren Preis hätten verkauft worden können. Hierum geht es jedoch nicht. Denn tatsächlich konnte die Ware hier eben zu einem höheren Preis von der Beklagten verkauft werden, weil es sich um Originalware der Klägerin gehandelt hat. Entscheidend ist, daß die gesamten Waren von der Beklagten ohne die Klagemarken überhaupt nicht an die Firma "( ... ) " hätten verkauft werden können. Der Entscheidungsfall unterscheidet sich insoweit grundsätzlich von dem Fall, in dem eine nicht vom Markeninhaber stammende Ware mit einer identischen oder verwechslungsfähigen Marke gekennzeichnet und sodann angeboten wird.

Hinzu kommt, daß die Firma "( ... ) " nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Bereich der Reinigungs- und/oder Waschmittel nur Markenprodukte, aber kein "No-Name-Produkte" oder Eigenmarken in ihrem Sortiment führt und dementsprechend auch von der Klägerin lediglich Markenprodukte bezieht. Auch dies spricht eindeutig dafür, daß die Beklagte die in Rede stehende Ware nur deshalb an die Firma "( ... ) " hat veräußern können, weil es sich um von der Klägerin selbst stammende Markenware gehandelt hat. Andernfalls wäre das Geschäft mit der Firma "( ... ) " überhaupt nicht zustande gekommen.

Schließlich darf, worauf die Klägerin mit Recht hinweist, nicht außer Betracht gelassen werden, daß es sich bei der überwiegenden Anzahl der Klagemarken, nämlich jedenfalls bei den Produkten "( ... ) um dem Verbraucher bekannte Markenprodukte handelt.

Aus alledem ergibt sich, daß die Beklagte die streitgegenständliche Ware nur deshalb an die Firma "( ... ) " hat verkaufen können, weil es sich um Originalware der Klägerin gehandelt hat, die die Beklagte zu einem deutlich geringeren Preis als die Klägerin hat anbieten können, da die Ware für den Export nach Rußland bzw. in die GUS-Staaten bestimmt gewesen ist und für die dementsprechend erheblich geringere Herstellerabgabepreise von der Klägerin verlangt werden.

Dies rechtfertigt es, daß die Klägerin den gesamten Gewinn in Höhe von 246.771,40 DM von der Beklagten herausverlangen kann. Dafür, daß dieser Gewinn durch von der Beklagten initiierte Absatzbemühungen - wie Marketing, Werbung, Vertriebsorganisation, besondere Geschäftsbeziehungen - geschmälert ist, hat die Beklagte nichts dargetan und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

III.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann von der Beklagten lediglich Rechtshängigkeits- bzw. Verzugszinsen seit dem 24. März 1999 (Klagezustellung; vgl. Bl. 16 d. A.) verlangen. Daß sie die Beklagte bereits zuvor zur Leistung eines bestimmten Schadensersatzbetrages angemahnt hat, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Eine Mahnung ist hier auch nicht etwa aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten entbehrlich gewesen. Eine solche Erfüllungsverweigerung kann insbesondere nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 4. Februar 1998 gesehen werden, weil die Klägerin vorher weder die Leistung eines bestimmten Geldbetrages als Schadensersatz von der Beklagten begehrt hat, noch dieser gegenüber erklärt hat, worin ihr Schaden besteht bzw. wie sie diesen berechnet.

Auch kann die Klägerin lediglich Zinsen in Höhe von 4 % gemäß § 288 Satz 1 BGB beanspruchen. § 352 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) kommt hier nicht zur Anwendung, weil die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen einer Markenrechtsverletzung kein beiderseitiges Handelsgeschäft der Parteien darstellt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 381.808,21 DM.

Dr. Meier-Beck

Dieck-Bogatzke

Fricke






LG Düsseldorf:
Urteil v. 02.12.1999
Az: 4 O 137/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/712ff8484856/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_2-Dezember-1999_Az_4-O-137-99




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