(BPatG: Beschluss v. 01.09.2009, Az.: 5 Ni 24/09)
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustandegekommen ist (§ 99 Abs. 1 PatG i.
V. m. § 278 Abs. 6 ZPO):
I.
Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte wird der Klagerücknahme zustimmen.
II. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Die Parteien tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Beklagte wird für die Vergangenheit keine Rechte dem Streitpatent gegenüber der Klägerin geltend machen. aus Schuster Gutermuth Dr. Hartung Pü
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