Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
Beschluss vom 12. Oktober 2007
Aktenzeichen: 11 K 2937/06

(VG Gelsenkirchen: Beschluss v. 12.10.2007, Az.: 11 K 2937/06)

Behörden können jeweils eine Pauschale für Post und

Telekommunikationsleistungen ( Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG) für das

Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren beanspruchen.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. August 2007 wird auf die Erinnerung des Beklagten geändert. Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Die gemäß §§ 165,151 VwGO zulässige Erinnerung des Beklagten, über die gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO- die Berichterstatterin entscheidet, da es sich bei der hier in Rede stehenden Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten der Geschäftsstelle um eine Entscheidung über "Kosten" im Sinn des § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO handelt, die im vorbereitenden Verfahren ergangen ist, ist begründet.

Dem Beklagten steht über die bereits festgesetzte Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen ein Anspruch auf eine weitere Pauschale in Höhe von 20 EUR gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu.

Danach können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

Dem Wortlaut der Norm lässt sich nicht entnehmen, dass durch den in Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstbetrag der Pauschale sämtliche Post- und Telekommunikationsleistungen, d.h. die des Vorverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens, abgegolten werden sollen.

a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 2 K 1923/03- juris-.

Einer solchen Auslegung widerspricht § 162 Abs. 1 VwGO. Denn danach sind Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

Auch Sinn und Zweck des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO sprechen dafür, dass die Post- und Telekommunikationsleistungen, die im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, nicht mit dem Ansatz einer einmaligen Höchstpauschale abgegolten sind. Die Vorschrift soll der Vereinfachung dienen und umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen entbehrlich machen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden zur Geltendmachung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geführt werden müssen. Solche Arbeiten wären wieder erforderlich, wenn mit einer Pauschale sowohl die Kosten für das Vorverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren abgegolten wären. Denn der Gesetzgeber geht ausweislich Nr. 7002 davon aus, dass eine Pauschale jedenfalls bei Anwälten zur Deckung der dort geregelten Kosten nicht ausreicht.

Für diese Auslegung streitet auch die Entstehungsgeschichte der Norm. § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO wurde ursprünglich durch das RmBereinVp vom 20. Dezember 2001 eingeführt, um der Behörde unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen. Sie sollte wählen können, ob sie im Einzelnen nachweist, welche Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen im konkreten Fall entstanden sind oder ob sie die für Rechtsanwälte vorgesehene Pauschale geltend macht. Die Verweisung auf die für Rechtsanwälte geltende Typisierung wurde angesichts der vergleichbaren Situation für sachgerecht erachtet

-BT-Drs. 14/6854 Nr. 19 und BT-Drs. 14/7744 Nr. 9-.

Art. 4 Abs. 26 Nr. 2 KostRMoG vom 5. Mai 2004 berichtigte diese Regelung zur heutigen Fassung. Es wurde nicht nur eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Ersetzung der BRAGO durch das RVG durchgeführt, sondern auch eine inhaltliche Änderung. Wurde nämlich bis zur Änderung auf den in § 26 S. 2 BRAGO bestimmten " Pauschsatz " in seiner Gesamtheit verwiesen (15 % der Gebühren, höchstens 20,- EUR), erfasst der Verweis jetzt nur noch den "Höchstsatz der Pauschale" in Nr. 7002.

vgl. zum Umstand der Berichtigung: BT-Drs. 15/2487

zu Artikel 4 Absatz 26.

Da aber nach wie vor eine Gleichbehandlung von Behörden in Bezug auf die Anwaltskosten der anderen Verfahrensbeteiligten beabsichtigt ist, und diese ausweislich der amtlichen Begründung zu Nr. 7002 die Pauschale in jeder eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheit fordern können, gilt dies auch für juristische Personen und Behörden.

Der Zinsanspruch folgt aus § 173 VwGO, § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung, § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Gelsenkirchen:
Beschluss v. 12.10.2007
Az: 11 K 2937/06


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