Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. August 2004
Aktenzeichen: 6 W 81/04

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der seinen An-trag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurückweisende Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 33/02 - geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.01.2003 - 26 O 33/02 - ausgesprochenen Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von

Gründe

Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch den übrigen Voraussetzungen nach (§§ 577, 567 ff. ZPO) insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat auch in der Sache Erfolg. Die Schuldnerin war wie geschehen gemäß § 890 Abs. 1 ZPO zu einem empfindlichen Ordnungsgeld zu verurteilen, weil der unstreitig gegebene objektive Verstoß gegen das im Urteil des Landgerichts vom 29.01.2003 titulierte Unterlassungsgebot fahrlässig und damit schuldhaft erfolgt ist. Die Schuldnerin hat die erneute Benutzung der in Rede stehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zu verwenden ihr durch das vorgenannte Urteil rechtskräftig untersagt worden ist, als auf ihrem eigenen Verschulden beruhend zu verantworten. Für die Annahme eines (eigenen) Verschuldens reicht es nämlich aus, dass die Zuwiderhandlung auf das Organisationsverschulden des Schuldners, etwa das schuldhafte Unterlassen von Anordnungen, Überwachungen und anderer Maßnahmen zurückzuführen ist, die wiederum das zu dem Verstoß führende Verhalten Dritter verhindern können. Die Anforderungen an das einem Schuldner in diesem Zusammenhang abzuverlangende Vorgehen sind dabei hoch gespannt. So ist von ihm nicht nur zu fordern, eigenes Personal und auch Dritte durch geeignete Maßnahmen von dem bestehenden Verbot zu unterrichten, sondern er muss auch dessen Beachtung sicherstellen (vgl. hierzu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 57 Rn. 26 m.w.N. und Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, vor § 13 Rn. 381). Die bloße Information der Mitarbeiter über den Inhalt des Titels und die verbindliche Anweisung, man möge sich an diesen Titel halten, reichen nicht aus. Zur Unterbindung eines Verhaltens von Mitarbeitern, das einen Verstoß gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung beinhaltet, gehört es vielmehr auf sie entsprechend einzuwirken, ihnen unmissverständlich und dem notwendigen Nachdruck deutlich vor Augen zu führen, dass und wie ein gerichtliches Gebot einzuhalten ist und dass ein Verstoß hiergegen empfindliche Konsequenzen bishin zur Verhängung von Ordnungshaft zur Folge haben kann. Eine entsprechende Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, und sie muss den Mitarbeitern nachhaltig vor Augen führen, welche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung drohen, wenn sie sich gleichviel aus welchem Grund an das Unterlassungsgebot nicht halten, und dass ggf. den Mitarbeitern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Danach ist der nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern international tätigen Schuldnerin im Streitfall bereits vorzuwerfen, dass sie zwar möglicherweise ihre Mitarbeiter darüber unterrichtet hat, es sei ihr aufgrund einer nicht mehr mit Rechtsmitteln angreifbaren Gerichtsentscheidung verboten, bestimmte, in anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft bislang möglicherweise von Verbraucherverbänden und/oder Konkurrenten (noch) nicht mit einer Klage angegriffene Allgemeine Geschäftsbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zu verwenden, dass sie dies jedoch ersichtlich nicht mit dem notwendigen Nachdruck getan hat. Insbesondere fehlt es an einem Sachvortrag der Schuldnerin dazu, dass und wie sie nicht nur die Kenntnisnahme ihrer Mitarbeiter sichergestellt, sondern auch für die Einhaltung einer entsprechenden Weisung Sorge getragen hat. Dass die Schuldnerin ihr Personal schriftlich und unter Gewährleistung des Zugangs bei allen involvierten Mitarbeitern darüber belehrt hat, ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot könne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zur Folge haben, ist nicht vorgetragen worden. Die bloße Anweisung des nach dem eigenen Sachvortrag der Schuldnerin häufig auf Dienstreisen befindlichen und deshalb zur wirksamen Kontrolle seiner Mitarbeiter gar nicht fähigen Leiters ihrer Rechtsabteilung, man dürfe die in Rede stehenden Klauseln auf keinen Fall mehr verwenden, reicht zur Annahme mangelnden (Organisations-) Verschuldens keinesfalls aus.

Bei der Ordnungsmittelzumessung hat sich der Senat maßgeblich davon leiten lassen, dass das Ordnungsmittelverfahren zum einen dazu dient, den Schuldner von weiteren Verstößen abzuhalten, dass es insbesondere aber auch eine repressive Ordnungsmaßnahme für einen begangenen Verstoß gegen die Anordnung eines Gerichts darstellt (allgemeine Meinung; siehe nur Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. 2001, Einleitung UWG Rn. 575 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum). Danach ist der Schuldnerin zwar zugute zu halten, dass es sich um einen ersten Verstoß gegen die Anordnung des Gerichts handelt und dieser lediglich fahrlässig begangen worden ist. Schon um die zukünftige Beachtung des titulierten Verbots sicherzustellen und weiteren Zuwiderhandlungen vorzubeugen, ist aber ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 € notwendig, um der Schuldnerin deutlich vor Augen zu führen, dass es jetzt notwendig ist, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine erneute Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung sicher ausschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert und Beschwerdewert: 10.000,00 €






OLG Köln:
Beschluss v. 12.08.2004
Az: 6 W 81/04


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