Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. November 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 10/02

(BGH: Beschluss v. 25.11.2002, Az.: AnwZ (B) 10/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 tgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2000 zwecks Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Nach Erlaß der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist über den Gesundheitszustand des Antragstellers ein psychiatrisches Gutachten und ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstellt worden. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Anhalt dafür besteht, daß der Antragsteller nicht weiter als Rechtsanwalt tätig sein könne. Aufgrund dieser eingeholten Gutachten hat die Antragsgegnerin erklärt, daß ein Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr in Frage komme.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, nachdem sich eine Hauptsacheentscheidung erübrige, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Im Zulassungsverfahren entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Dies gilt auch und gerade für Verfügungen nach § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO, in denen dem Rechtsanwalt aufgegeben wird, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1996 -AnwZ(B) 44/96 -BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und vom 18. Juni 2001 -AnwZ(B) 50/00).

2.

Aufgrund dessen ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die mittlerweile vorliegenden Gutachten den Verdacht, in der Person des Antragstellers könne der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliegen, nicht bestätigt haben. In der Rechtsmittelinstanz ist der Frage, ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat, nur nachzugehen, wenn das Rechtsmittel wirksam eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 50, 197, 198 f, wonach dies selbst dann zu gelten hat, wenn beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben). Daran fehlt es vorliegend.

3.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch Schlick Otten Frellesen Schott Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 25.11.2002
Az: AnwZ (B) 10/02


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