Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. November 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 80/03

(BGH: Beschluss v. 08.11.2004, Az.: AnwZ (B) 80/03)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1942 geborene Antragsteller wurde 1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht S. zugelassen. Im Januar 2002 hatte die Antragsgegnerin erstmals die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Nachdem sie im Februar 2002 die Anordnung der sofortigen Vollziehung und im März die Widerrufsverfügung widerrufen hatte, hat sie mit Bescheid vom 19. November 2002 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall liegt nach dieser Vorschrift vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).

Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde wegen der in der Verfügung aufgeführten Verbindlichkeiten die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben.

Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen. Soweit er in der Folge diese Verbindlichkeiten mindestens teilweise beglichen hat oder es ihm gelungen war, Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern abzuschließen, steht dem gegenüber, daß es wegen weiterer -im einzelnen in dem angefochtenen Beschluß aufgelisteter -Verbindlichkeiten zu neuen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn kam. Auch insoweit hatte sich der Antragsteller zwar bemüht, die Verbindlichkeiten bis zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof zu begleichen oder zu einer Regelung mit den Gläubigern zu kommen, andererseits kam es auch danach wiederum zu neuen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etwa wegen rückständiger Kanzleimieten in Höhe von 4.352,96 Euro (Nr. 63 der Aufstellung der Antragsgegnerin) und einer Forderung der Firma Jean B. über 338,95 Euro (Nr. 64 der Aufstellung).

Auch mit Einsatz seines Immobilienvermögens -insoweit ist teilweise Zwangsversteigerung erfolgt -war es dem Antragsteller ersichtlich nicht möglich, seine Vermögensverhältnisse zu konsolidieren. Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge seit Oktober 2001 in Höhe von 13.831,44 Euro hat die BKK für steuerberatende und juristische Berufe gegen ihn -erfolglos -vollstreckt. Auf ihren Antrag wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 des Präsidenten des Oberlandesgerichts H. ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, liegen nicht vor.

Hirsch Ganter Otten Ernemann Schott Frey Wosgien






BGH:
Beschluss v. 08.11.2004
Az: AnwZ (B) 80/03


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