Landgericht Hamburg:
Urteil vom 1. September 2006
Aktenzeichen: 308 O 669/05

(LG Hamburg: Urteil v. 01.09.2006, Az.: 308 O 669/05)

Tenor

I. Der Beklagten wird unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, die DVD "Bee Gees - One Night Only - Live at the MGM Grand Las Vegas 1997" (Artikel-Nr. FNM 0281) vervielfältigen zu lassen und/oder zu vertreiben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der gewerblichen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer der unter Ziffer I. genannten DVD.

III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Anzahl der hergestellten und vertriebenen DVD's gemäß Ziffer I., und zwar unter Angabe der Herstellungskosten und/oder Einkaufspreise sowie Verkaufspreise sowie der mit der Herstellung und/oder dem Einkauf sowie Vertrieb verbundenen produktbezogenen Kosten.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, in die Vernichtung aller in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsexemplare der DVD gemäß Ziffer I. einzuwilligen.

V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Vervielfältigung und den Vertrieb der DVD gemäß Ziffer I. entstanden ist.

VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 120.00,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der nach ihrer Auffassung rechtsverletzenden Nutzung von Bild-/Tonaufnahmen des Konzerts "Bee Gees - One Night Only - Live at the MGM Grand Las Vegas 1997" in Anspruch.

Die Klägerin ist ein Unternehmen britischen Rechts, das u. a. DVD's unter dem Label "Eagle Vision" produziert und weltweit vertreibt. Die Klägerin produziert und vertreibt die Aufnahmen des streitgegenständlichen Konzerts als DVD mit dem Titel "BEE GEES - One Night Only" (Kopien von Cover, Booklet, DVD, Anlagen K 3 bis K 5). Die Beklagte vertreibt eine DVD mit den Identischen Aufnahmen unter dem Titel "Bee Gees - One Night Only - Live at the MGM Grand Las Vegas 1997" (Artikel-Nr. FNM 0281).

Dieses Konzert gab die Künstlergruppe Bee Gees, die aus den Brüdern Robin, Maurice und Barry Gibb bestand, am 14. November 1997 im MGM Grand in Las Vegas. Die Gebrüder Gibb wurden in den 1940ger Jahren in Großbritannien geboren und die Familie zog in den 1950ger Jahren nach Australien. Maurice Gibb verstarb am 12.01.2003.

Die streitgegenständlichen Aufnahmen des Konzerts wurden am 21. September 1998 weltweit erstmals in Großbritannien und Deutschland durch die Klägerin als Videokassette veröffentlicht. Ob die Aufnahmen zu diesem Zeitpunkt auch als DVD durch die Klägerin veröffentlicht wurden, ist streitig.

Die Klägerin trägt vor, sie sei aktivlegitimiert und ihr stünden die Filmherstellerrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen der Musikgruppe Bee Gees zu. Filmhersteller seien die Mitglieder der Musikgruppe Bee Gees gewesen. Dies hätten diese in dem Vertrag von 1998 unter Ziffer 7.1. zugesichert und dies sei auch im Jahre 2005 von Robin Gibb bestätigt worden (Anlage K 7).

Sie, die Klägerin, beruft sich hinsichtlich ihrer Filmherstellerrechte auf eine zwischen der E Entertainment PLC und den drei Bandmitgliedern der Musikgruppe Bee Gees, Robin, Maurice und Barry Gibb unter dem 16.06.1998 geschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) über die Herstellung und den Vertrieb von Videos und DVD's eines Konzert der Gruppe vom 14.11.1997 im MGM Grand in Las Vegas. Die Laufzeit dieses Vertrages wurde durch eine Vertragsergänzung vom 01.04.2001 (Anlage K 2) bis zum 31.12.2007 begrenzt. Durch diesen Vertrag seien ihr zudem gemäß Ziffer 12.1 die Künstlerleistungsschutzrechte übertragen worden.

Die damalige Vertragspartnerin, die E Entertainment PLC, sei ihre Rechtsvorgängerin und daher mit ihr identisch. Die Änderung der Gesellschaftsform, z. B. von einer Plc zu einer Ltd. sei in Großbritannien möglich und zeige sich insbesondere anhand der gleich gebliebenen Unternehmensnummer.

Die Konzertaufnahme sei als Filmwerk im Sinne des § 94 UrhG anzusehen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einleitungssequenz mit einer Außenaufnahme vom MGM Grand in Las Vegas und den folgenden Schwarz/Weiß-Aufnahmen diverser mitwirkender Personen. Der Konzertmitschnitt selbst setze sich aus virtuosen Kameraeinstellungen und Schnitten zusammen.

Ferner verletze die Beklagte das Recht der Gibb-Brüder am eigenen Bild gemäß § 22 KUG. Dies könne die Klägerin - unstreitig - für Robin Gibb aufgrund der Vereinbarung aus Oktober 2005 (Anlage K 7) geltend machen. Auch als absolute Person der Zeitgeschichte müsse er nach § 23 Abs. 2 KUG diese Verwertung im Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Produkt nicht hinnehmen.

Die drei Mitglieder der Gruppe Bee Gees seien EU-Bürger, nämlich britische Staatsbürger, da sie dort geboren seien und trotz ihres Umzugs nach Australien britische Staatsbürger geblieben seien.

Die Klägerin beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Nicht diese habe den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag geschlossen, sondern die nicht mit ihr identische E Entertainment PLC. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss für eine Umfirmierung werde nicht vorgelegt. Ein bloßer Namenswechsel sei dem englischen Recht fremd, daher könne die Plc erloschen sein.

Aus dem Vertrag ergebe sich im Übrigen nicht, wer die Aufnahmen hergestellt habe. Es werde bestritten, dass die Brüder Gibb Filmhersteller seien oder den wahren Hersteller durch diesen Vertrag verpflichten durften. Da die Vermutung des § 92 UrhG bereits vor Vertragsschluss eingegriffen habe, hätten die Gebrüder Gibb mit dem Vertrag keine Künstlerleistungsschutzrechte mehr übertragen können. Diese Rechte habe die Klägerin daher in keinem Fall.

Es handele sich auch nicht um ein Filmwerk, sondern lediglich um Laufbilder im Sinne des § 95 UrhG. Dies sei bei Aufnahme der Darbietung ausübender Künstler der Regelfall. Der Regisseur habe hier keinen Einfluss auf das Geschehen, sondern folge ausschließlich der Darbietung der Musiker.

Die Klägerin belege lediglich eine VHS-Veröffentlichung im Jahr 1998, nicht jedoch die streitgegenständliche DVD-Veröffentlichung.

Bei Robin Gibb handele es sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, daher sei die Abbildung im Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die vorgelegten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2006 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist auch in der Sache erfolgreich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche.

I. Unterlassungsanspruch

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin bzgl. des Vervielfältigens und Verbreitens aus § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 94, 16, 17 bzw. §§ 77, 79 UrhG sowie bzgl. des Verbreitens auch aus §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

1. § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 94, 16, 17 UrhG

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 94, 16, 17 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs der streitgegenständlichen DVD.

a) Die streitgegenständlichen Bild-/Tonaufnahmen sind in der Bundesrepublik Deutschland nach dem UrhG geschützt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG handelt oder ob (nur) der Filmherstellerschutz nach § 94 UrhG oder (gar nur) der Laufbilderschutz nach § 95 UrhG zum Tragen kommt.

Liegt ein Filmwerk vor, wovon die Kammer ausgeht, so ergibt sich der Schutz auch bei Urhebern, die keine Staatsangehörige der EU-Staaten oder der EWR-Staaten sind, jedenfalls aus § 121 Abs. 1 UrhG. Denn das Werk ist unstreitig weltweit erstmals am 21. September 1998 in Großbritannien und in Deutschlandgleichzeitig als VHS erschienen und damit keine 30 Tage früher außerhalb des Geltungsbereichs des UrhG. Dabei kann dahin stehen, ob es zunächst nur als VHS oder zeitgleich auch als DVD veröffentlicht wurde. Denn die DVD-Verwertung stellt keine eigenständige und neue Nutzungsart im Vergleich zur Videoverwertung dar (BGH NJW 2005, 3354 - Der Zauberberg, Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 2006, § 31 Rn 45), so dass es auf die Erstveröffentlichung als DVD nicht ankommt. Abzustellen ist auf die Veröffentlichung als VHS.

Kommt nur ein Schutz über die Regelungen der §§ 94, 95 UrhG in Betracht, so besteht ein solcher wegen der Erstveröffentlichung in Deutschland und Großbritannien jedenfalls gemäß § 128 Abs. 2 i.V.m. § 126 Abs. 2 UrhG. Auch wenn die Auffassung der Beklagten, es handele sich nur um Laufbilder, zuträfe, bestünde daher Schutz im Inland.

b) Der Klägerin stehen für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte des Filmherstellers zu, wobei die Kammer von der unmittelbaren Anwendung des § 94 UrhG ausgeht, eine entsprechende Anwendung über einen Laufbildschutz nach § 95 UrhG aber zu dem selben Ergebnis führt.

Die Klägerin hat die Rechte durch den zwischen den Brüdern Barry, Robin und Maurice Gibb und der E Entertainment Plc geschlossenen Vertrag vom 16.06.1998 (Anlage K 1) erworben. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Rechte - wie von der Klägerin vorgetragen - von den Gebrüdern Gibb als Filmhersteller erworben hat oder aber von der M Productions, Inc als Filmherstellerin, wie es sich aus dem Hinweis "Copyright C 1997 M Productions, Inc" auf der DVD der Klägerin (Anlage K 3) ergibt. Denn jedenfalls konnten die Gebrüder Gibb die Rechte auf die E Entertainment Plc übertragen - entweder als Inhaber der Rechte oder als Vertretungsberechtigte der M Productions, Inc. Denn Eigentümer dieser Gesellschaft waren Robin, Barry und Maurice Gibb zu gleichen Teilen. Aus Ziffer 4 der Vereinbarung zwischen Robin Gibb und der Klägerin aus September 2005 (Anlage K 7) ergibt sich zudem, dass jedenfalls Robin Gibb auch alleinvertretungsberechtigt für die M Productions, Inc. war und somit - auch alleine - die Rechte übertragen konnte. Die Unterschriften seiner beiden Brüder wären insoweit auch nicht schädlich.

Bei der E Entertainment Plc handelt es sich um die Klägerin, die durch Umwandlung der Gesellschaftsform von einer Plc zu einer Ltd. wurde. Dies wird bereits durch die gleiche Unternehmensnummer belegt.

Die Filmherstellerrechte der Klägerin werden nicht durch etwaige Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte der Mitwirkenden des Films beeinträchtigt, wie sich aus § 89 UrhG ergibt. Allein das Filmherstellerrecht begründet ein Verbietungsrecht wegen der Filmauswertung gegen Dritte. Zudem sind Zweifel daran, dass hier, wie in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich, mit den Mitwirkenden "Work-made-for-hire"-Vereinbarungen geschlossen worden sind, nicht angebracht.

Nach alledem ist die Klägerin für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen DVD.

c) Die Beklagte hat die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin an den Bild-/Tonaufnahmen widerrechtlich verletzt, indem sie die streitgegenständliche DVD mit den unmittelbar übernommenen Aufnahmen ohne Rechtseinräumung durch die Klägerin vervielfältigt und verbreitet hat.

d) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der widerrechtlichen Nutzung vermutet und die Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125; Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35). Eine solche Erklärung wurde nicht abgegeben.

2. § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 77, 79 UrhG

Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch bzgl. der Vervielfältigung und des Vertriebs der streitgegenständlichen DVD gegen die Beklagte auch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i. V. m. §§ 77, 79 UrhG zu. Die Künstlerleistungsschutzrechte sind der Klägerin gemäß Ziffer 12.1 des Vertrages vom 15.06.1998 (Anlage K 1) eingeräumt worden. Auch hier kann dahinstehen, wer Filmhersteller war, da die Gebrüder Gibb die Rechte entweder im eigenen Namen oder als Vertretungsberechtigte der Manx Productions, Inc übertragen konnten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen.

3. §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Die Klägerin hat gegen die Beklagte hinsichtlich des Verbreitens der streitgegenständlichen DVD auch gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung.

a) Die Verbreitung verletzt sowohl das Recht des Robin Gibb am eigenen Bild als auch sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die DVD enthält bildliche Darstellung des Robin Gibb im Sinne des § 22 KUG. Die Verwendung ist mangels Einwilligung nicht rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Zwar ist die bildliche Darstellung einer Person der Zeitgeschichte im Rahmen dessen, was ihre zeitgeschichtliche Bedeutung ausmacht, vom Einwilligungserfordernis grundsätzlich freigestellt. Die Verbreitung der Bildnisse mittels der streitgegenständlichen DVD verletzt jedoch ein berechtigtes Interesse des Robin Gibb (§ 23 Abs. 2 KUG). Denn es besteht ein berechtigtes Interesse des Robin Gibb daran, nicht zu einem Objekt der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gemacht zu werden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 01.10.1996 (GRUR 1997, 125, 126 - "Künstlerabbildung in CD-Einlegeblatt") ausgeführt:

"(...) Hierzu gehört auch, dass es sich eine Person der Zeitgeschichte nicht gefallen lassen muss, ohne ihre Einwilligung von einem anderen zu Werbezwecken eingesetzt zu werden (...). Von einem derartigen Einsatz des Bildnisses des Kl. zu Werbezwecken im Interesse der Bekl. ist aber - ... im vorliegenden Fall auszugehen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung und Übung, dass Abbildungen auf Produkten zur Absatzförderung bestimmt sind und vom Verbraucher auch in dieser Weise verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass (wie dargestellt) die Bilder in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, auch einen gewissen Informationsgehalt für die Öffentlichkeit aufweisen; dies schließt nicht aus, dass sie auch - und zwar in erheblichem Maße - zugleich zur Werbung für ein Produkt der Bekl. verwendet werden."

Entsprechend verhält es sich hier. Das Bildnis des Robin Gibb wird hier zur Förderung fremder kommerzieller Interessen - nämlich den Interessen der Beklagten - eingesetzt.

In der Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt zugleich auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Robin Gibb, dessen konkrete Ausprägung das Bild lediglich bildet.

b) Gemäß Ziffer 7 der Vereinbarung zwischen der Klägerin und Robin Gibb aus dem September 2005 (Anlage K 7) kann die Klägerin die Persönlichkeitsrechte des Robin Gibb auch im eigenen Namen und in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen.

c) Wiederholungsgefahr ist gegeben. Auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. wird verwiesen.

II. Auskunftsansprüche (Ziffer II. und III. des Tenors)

Die Auskunftsansprüche folgen aus den Regelungen der §§ 97 Abs. 1, 101 a Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m. §§ 242, 259, 260 BGB.

III. Anspruch auf Einwilligung in die Vernichtung

Der Anspruch bezüglich der Vernichtung der streitgegenständlichen DVD's folgt aus § 98 UrhG.

IV. Schadensersatzanspruch

Die Beklagte ist der Klägerin auch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 94, 16, 17 bzw. §§ 77, 79 UrhG bzgl. des Vervielfältigens und Verbreitens sowie gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzgl. des Verbreitens dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, was gemäß § 256 ZPO festzustellen ist.

Die vorstehend insoweit noch nicht festgestellte Voraussetzung des Verschuldens liegt vor in Form des Vorsatzes. Die Beklagte ist, wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, im Ton- und Bild/Tonträgergeschäft höchst erfahren. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sie von dem Vertrieb der Aufnahmen durch die Klägerin wusste und jedenfalls damit rechnete, dass die Klägerin im Inland Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte sein würde. Es kommt hinzu, dass sie sich selbst nach Sachlage nicht um die eigene Berechtigung gekümmert hat. Die Beklagte trägt vielmehr überhaupt nicht vor, von wem sie eigene Rechte herleitet. Aus allem folgt jedenfalls ein bedingter Vorsatz.

Damit liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach vor. Da die Klägerin ihren Anspruch ohne die weiter begehrte Auskunft nicht beziffern kann, hat sie einen Anspruch auf Feststellung gemäß § 256 ZPO.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Beschluss:

Die Werte der Streitgegenstände werden wie folgt festgelegt:

Klagantrag zu 1):

Euro 100.000,00

Klagantrag zu 2):

Euro 2.500,00

Klagantrag zu 3):

Euro 2.500,00

Klagantrag zu 4):

Euro 5.000,00

Klagantrag zu 5):

Euro 10.000,00

Gesamt:

Euro 120.000,00






LG Hamburg:
Urteil v. 01.09.2006
Az: 308 O 669/05


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